Entscheidungsdatum
16.10.2019Norm
BDG 1979 §44 Abs1Spruch
W213 2223482-1/2E
Im NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 01.08.2019, Zl. BMVRDJ-3002934/0002-II 4/b/2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 44 Abs. 1 BDG und § 41 Abs. 4 PVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektors der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Schriftführer Mitglied des Dienststellenausschusses der Bediensteten des Exekutivdienstes bei der Justizanstalt XXXX .
I.2. Mit E-Mail vom 02.12.2018 teilte der Beschwerdeführer der Leitung der Justizanstalt XXXX , dass er am 05.12.2018, in der Zeit von 7:30 Uhr bis ca. 12:00 Uhr die notwendige freie Zeit für Personalvertretungstätigkeit außerhalb der Justizanstalt benötigen würde und in dieser Zeit nicht in der Justizanstalt XXXX sein werde.
I.3. Angesichts des Umstandes, dass für den 05.12.2018 XXXX wegen seines Krankenstands Verhaltens zu einer amtsärztlichen Untersuchung in Wien vorgeladen war, teilte der Leiter der XXXX dem Beschwerdeführer am 04.12.2018 in einem Gespräch mit, dass wenn es sich um die Begleitung als Vertrauensperson von XXXX zum polizeichefärztlichen Dienst nach Wien handle, die Weisung erteilt werde, dass dies nicht genehmigt werde und im Falle einer Begleitung von XXXX durch den Beschwerdeführer als Personalvertreter eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst an die übergeordnete Behörde gemeldet werden würde, zumal eine solche Begleitung eines Kollegen nicht unter das Tätigkeitsfeld eines Personalvertreters fallen würde.
I.4. Der Beschwerdeführer remonstrierte gegen diese Weisung mit Schreiben vom 04.12.2018 und brachte vor, dass diese Weisung rechtswidrig sei, da seine gesetzlichen Rechte und Pflichten gemäß § 2 PVG beschnitten würden. XXXX habe eine Vorladung zum Amtsarzt nach Wien erhalten. Diese stehe offenbar im Zusammenhang mit dessen Ansuchen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit. Gerade in diesem Punkt habe die Personalvertretung auf Wunsch eines Kollegen diesem beraten und unterstützend zur Seite zu stehen. Er sehe es als seine Aufgabe und Pflicht als Personalvertreter an, diesen Termin wahrzunehmen.
I.5. Mit Schreiben vom 04.12.2018 wurde die oben dargestellte mündliche Weisung vom 04.12.2018 schriftlich wiederholt, wobei festgehalten wurde, dass kein Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Herabsetzung der Wochendienstzeit bestehe. Aus Sicht der Anstaltsleitung sei die Begleitung des XXXX zur amtsärztlichen Untersuchung keine Tätigkeit im Sinne des PVG und würde, falls es tatsächlich dazukomme, eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstellen. Ein diesbezüglicher einzelner Beschluss des Dienststellenausschusses liege nicht vor.
I.6. Mit Schreiben vom 31.01.2019 beantagte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die Erlassung eines Feststellungsbescheides in der Hinsicht, dass die Befolgung der Weisung des Leiters der Justizanstalt XXXX , XXXX , vom 04.12.2018, wonach der Beschwerdeführer am 05.12.2018 seinen Dienst in der Justizanstalt XXXX anzutreten habe, nicht zu seinen dienstlichen Pflichten gehöre, zumal diese ihn in seinen Pflichten als Personalvertreter beschränke und rechtswidrig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Personalvertreter in Ausübung seines Amtes einem Dienstvorgesetzten gegenüber nicht der Weisungsgebundenheit unterliegt. Daher sei das Erteilen einer Weisung an einen Personalvertreter, der seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten nachkommt, Betreff der Ausübung seiner Tätigkeit im Rahmen der Personalvertretung rechtswidrig. Schon allein deswegen komme dem Antrag auf Feststellung, dass die Befolgung der bekämpften Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Betroffenen gehöre, Berechtigung zu.
Jedem Bediensteten, der sich einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe, sei es freigestellt eine Vertrauensperson zu dieser beizuziehen. Gerade ein Personalvertreter, der rechtlich geschult und auch in Dienstrechtsangelegenheiten wie der Überprüfung der Exekutivdiensttauglichkeit in Kenntnis der notwendigen, für diese mitzubringenden Voraussetzungen zur Ausübung des Dienstes sei, sei als Vertrauensperson geeignet. Zumal es bei diesen Terminen immer wieder, wegen des Auftretens des chefärztlichen Dienstes gegenüber den Bediensteten der Justizwache, zu Problemen komme und es sich im Kollegenkreis bereits herumgesprochen habe, dass diese Termine insbesondere in Wien als problematisch anzusehen seien. Eine nachvollziehbare Begründung inwiefern diese Tätigkeit nicht zu der Tätigkeit eines Personalvertreters gehören solle, bleibe der Leiter der Justizanstalt XXXX in seiner Weisung gänzlich schuldig.
I.7. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hat:
"Ihr am 01.02.2019 im BMVRDJ einlangender Antrag vom 31.01.2019, mit welchem Sie um Erlassung eines Feststellungsbescheides dergestalt ersuchten, dass die Befolgung der (Sie in Ihren Pflichten als Personalvertreter beschränkenden) Weisung des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 04.12.2018, wonach Sie am 05.12.2018 Ihren Dienst in der Justizanstalt XXXX anzutreten haben, nicht zu Ihren Dienstpflichten gehört, wird als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag vom 31.01.2019 darauf abziele, festzustellen, dass der Leiter der Justizanstalt XXXX den Beschwerdeführer durch (schriftlich wiederholte) Weisungserteilung am 04.12.2018 an der Ausübung seiner Personalvertretungstätigkeit iSd § 25 Abs. 1 PVG gehindert und sohin das PVG verletzt habe.
Nach § 41 Abs. 4 PVG könne sich ein Organ der Personalvertretung bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren und könne sohin die Personalvertretung einen Feststellungsbescheid über die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit einer Handlung des Dienstgebers erlangen .
Obzwar eine Beschwerde eines einzelnen Personalvertreters gegen ein Verhalten des Dienstgebers nicht zulässig sei (vgl. hiezu PVAK vom 11.04.2012, A 42/11) und derartige Beschwerden - nach Vorlage durch den Dienststellenausschuss - im Wege des Zentralausschusses zu stellen seien (vgl. hiezu PVAK vom 28.06.1993, A 64/92), sei der Beschwerdeführer dennoch nach § 5 Abs. 1 PVGO als Schriftführer des Dienststellenausschusses für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalt XXXX berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung dieses setzen zu lassen. Ferner bestehe für den Beschwerdeführer - im Falle eines ablehnenden Beschlusses des Dienststellenausschusses - die Möglichkeit, die PVAB nach § 41 Abs. 1 PVG zu befassen, um allenfalls danach wiederrum eine Zuständigkeit der PVAB nach § 41 Abs. 4 PVG zu begründen.
Nachdem sohin ein zumutbarer Rechtsweg bestehe, wonach die PVAB gemäß § 41 Abs. 4 PVG über eine etwaige Verletzung des PVG durch den Leiter der Justizanstalt XXXX zu entscheiden hat, der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
I.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und im Wesentlichen vor, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass ein rechtliches Interesse an dem subsidiären Rechtsbehelf eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei da ein zumutbarer Rechtsweg für den Beschwerdeführer bestünde, wonach die PVAB gemäß § 41 Abs. 4 P VG nach Antragstellung durch den Zentralausschuss über eine etwaige Verletzung des PVG durch den Leiter Justizanstalt XXXX entscheiden hätte können unzutreffend sei.
Dies insbesondere deswegen, da Behörde ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren unterstellt habe, dass der Beschwerdeführer durch das Organ des Dienststellenausschusses zur Einzelvertretungsbefugnis beauftragt worden und dass nicht der Personalvertreter selbst, sondern der Dienststellenausschuss durch den Bediensteten zur Hilfestellung angerufen worden sei.
Vielmehr sei der Bedienstete gegenüber dem Personalvertreter persönlich aufgetreten und habe diesen gebeten ihn als Vertrauensperson zur Diensttauglichkeitsuntersuchung vor dem polizeichefärztlichen Dienst zu begleiten. Der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht als Personalvertreter nachgekommen und habe der Leitung der Dienststelle rechtzeitig seine Abwesenheit bzw. die Inanspruchnahme der notwendigen freien Zeit für diese Personalvertretungstätigkeiten gemeldet.
Diese selbstverständlich das Aufgabengebiet eines Personalvertreters umfassende Tätigkeit sei nicht nur rechtzeitig der Leitung der Justizanstalt Sonnenberg gemeldet, sondern auch in einem, einen Tag vor diesem Termin stattfindenden persönlichen Gespräch mit dem Anstaltsleiter der Grund der Abwesenheit offengelegt worden. Dies obwohl der Personalvertreter dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Dennoch sei die rechtswidrige Weisung ergangen.
Auch sei ein Personalvertreter nicht verpflichtet sich vom Dienststellenausschuss, sohin vom Personalvertretungsorgan die Genehmigung einzuholen, einen Bediensteten des Bereiches des eigenen Dienststellenausschusses in Personalvertretungstätigkeiten unterstützen zu dürfen.
Der durch die Behörde gezeichnete Rechtsweg eine rechtsverbindliche Entscheidung durch die PVAB erwirken, sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer selbst habe nicht die Möglichkeit einen derartigen Antrag zu stellen, sondern sei von mehreren Faktoren abhängig. Einerseits bedürfe es der Zustimmung, dass ein gewisses Thema in die Tagesordnung einer Sitzung des Personalvertretungsorganes aufgenommen wird und andererseits der positiven Abstimmung des Personalvertretungsorganes des Dienststellenausschusses darüber. In weiterer Folge sei das Wohlwollen bzw. eine nicht vorauszusehende weitere Entscheidungsfindung im Zentralausschuss notwendig, dass überhaupt durch Dritte eine Beschwerde an die PAB eingebracht werde und diesbezüglich eine Entscheidung, wie diese im gegenständlichen Verfahren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt werde, ergehen würde.
Die Argumentation der belangten Behörde, dass daher ein Feststellungsbescheid, der als subsidiärer Rechtsbehelf im Dienstrecht durch den Gesetzgeber installiert wurde, im gegenständlichen Fall ausscheide gehe ins Leere.
Der Beschwerdeführer habe selbstverständlich das Recht eine Feststellung zu begehren, dass die Befolgung dieser Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre. Auch dass ein Personalvertreter der grundsätzlich in Personalvertretungstätigkeiten weisungsfrei sei, hier das Risiko eines Disziplinarverfahrens auf sich nehmen müsse, sollten letztlich die Gerichte entscheiden, dass diese Tätigkeit tatsächlich nicht zu seiner Personalvertretungstätigkeit gehöre.
Das Gesetz regle eindeutig, dass wenn ein Beamter ein rechtliches Interesse darlegen könne und das Vorverfahren der Remonstration eingehalten worden sei, er einen Feststellungsbescheid begehren könne, um für die zukünftige weitere Verrichtung seines Dienstes und seine Tätigkeit als Personalvertreter Rechtssicherheit zu erlangen, indem diesem bescheidmäßig eindeutig rechtlich darlegt wird, ob es zu seinen Dienstpflichten gehöre die gegenständliche Weisung im Rahmen der Personalvertretungstätigkeit befolgen zu müssen.
Der verpflichtend dem Antrag eines Feststellungsbescheides vorangehende Versuch der Klärung der strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG sei durchlaufen worden.
Die Unterstellung eines wahrheitswidrigen Sachverhaltes könne nicht dazu führen. dass die belangte Behörde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung, ob die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehöre, verneint.
Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen und den bekämpften Bescheid des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz aufheben und feststellen, dass die Befolgung der gegenständlichen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit E-Mail vom 02.12.2018 teilte der Beschwerdeführer der Leitung der Justizanstalt XXXX mit, dass er am 05.12.2018, in der Zeit von 7:30 Uhr bis ca. 12:00 Uhr die notwendige freie Zeit für Personalvertretungstätigkeit außerhalb der Justizanstalt benötigen würde und in dieser Zeit nicht in der Justizanstalt XXXX sein werde.
Angesichts des Umstandes, dass für den 05.12.2018 XXXX wegen seines Krankenstandsverhaltens zu einer amtsärztlichen Untersuchung in Wien vorgeladen war, teilte der Leiter der Justizanstalt XXXX dem Beschwerdeführer am 04.12.2018 in einem Gespräch mit, dass wenn es sich um die Begleitung als Vertrauensperson von XXXX polizeichefärztlichen Dienst nach Wien handle, die Weisung erteilt werde, dass dies nicht genehmigt werde und im Falle einer Begleitung von XXXX durch den Beschwerdeführer als Personalvertreter eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst an die übergeordnete Behörde gemeldet werden würde, zumal eine solche Begleitung eines Kollegen nicht unter das Tätigkeitsfeld eines Personalvertreters fallen würde.
Der Beschwerdeführer remonstrierte gegen diese Weisung mit Schreiben vom 04.12.2018 und brachte vor, dass diese Weisung rechtswidrig sei, da seine gesetzlichen Rechte und Pflichten gemäß § 2 PVG beschnitten würden. XXXX eine Vorladung zum Amtsarzt nach Wien erhalten. Diese stehe offenbar im Zusammenhang mit dessen Ansuchen auf Herabsetzung der Wochendienstzeit. Gerade in diesem Punkt habe die Personalvertretung auf Wunsch eines Kollegen diesem beraten und unterstützend zur Seite zu stehen. Er sehe es als seine Aufgabe und Pflicht als Personalvertreter an, diesen Termin wahrzunehmen.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 wurde die oben dargestellte mündliche Weisung vom 04.12.2018 schriftlich wiederholt, wobei festgehalten wurde, dass kein Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Herabsetzung der Wochendienstzeit bestehe. Aus Sicht der Anstaltsleitung sei die Begleitung des XXXX zur amtsärztlichen Untersuchung keine Tätigkeit im Sinne des PVG und würde, falls es tatsächlich dazukomme, eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst darstellen.
Der Beschwerdeführer hat von der Begleitung des XXXX einer amtsärztlichen Untersuchung in Wien Abstand genommen und am 05.12.2018 seinen Dienst in der Justizanstalt XXXX versehen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dabei ist hervorzuheben, dass der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Weisung und der festgestellte zeitliche Ablauf der mündlichen Weisungserteilung, Remonstration und schriftliche Wiederholung unstrittig sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 44 BDG und § 25 Abs. 4 PVG lauten auszugsweise wie folgt:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 25. [...]
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.
[...]"
Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0049 und 2007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH vom 22.05.2012, Zl. 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; VwGH vom 27.02.2014, Zl. 2013/12/0159).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, dass es ihm zumutbar gewesen sei, die Klärung der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer für die Begleitung eines Kollegen zu einer amtsärztlichen Untersuchung als Tätigkeit im Rahmen der Personalvertretung, wofür gemäß § 25 Abs. 4 PVG die erforderliche freie Zeit zusteht, zu qualifizieren ist, im Rahmen einer Beschwerde nach § 41 Abs. 4 PVG zu klären.
Diese Argumentation geht ins Leere. Gemäß § 41 Abs. 4 PVG sind Beschwerden gegen den Dienstgeber sind nur unter den im PVG genannten Voraussetzungen und nur durch ein Organ der Personalvertretung möglich, nicht aber durch einen einzelnen Bediensteten (PVAK, 03.09.2012, GZ. A3- PVAK/12).
Die Organe der Personalvertretung sind in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt:
a) die Dienststellenversammlung,
b) der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),
c) der Fachausschuss,
d) der Zentralausschuss und
e) der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.
Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage im Wege des § 41 Abs. 4 PVG einen für den Beschwerdeführer zumutbaren Rechtsweg darstellt, da diesem keine Legitimation zukommt eine Beschwerde gemäß § 41 Abs. 4 PVG bei der PAB einzubringen.
Die belangte Behörde hat daher den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen. Im Hinblick auf die durch den erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrags ist dem Bundesverwaltungsgericht eine meritorische Erledigung verwehrt. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2019 inhaltlich zu entscheiden haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtsarzt, ärztliche Untersuchung, Befolgungspflicht, Begleitperson,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2223482.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020