TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/21 W249 2151602-1

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Veröffentlicht am 21.10.2019
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Entscheidungsdatum

21.10.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
FERG §5 Abs1
FERG §5 Abs2
FERG §5 Abs3
FERG §5 Abs4
FERG §5 Abs5
FERG §5 Abs6
FERG §5 Abs7
FERG §5 Abs8
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W249 2151602-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , KOA XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; in der Folge "belangte Behörde") über den Antrag der XXXX (in der Folge "Beschwerdeführerin") auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG durch die XXXX hinsichtlich dreier Sportereignisse (Deutsche Fußball Bundesliga ["DFBL"] betreffend die Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern, UEFA Champions League ["UEFA CL"] betreffend die Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern und Erste Bank Eishockey Liga ["EBEL"] betreffend die Spiele der österreichischen Teams ab der K.o.-Phase) vom XXXX , abgeändert mit Schreiben vom XXXX , wie folgt entschieden:

"1. Der Antrag der XXXX , die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen ihr von der XXXX das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen der Deutschen Fußball Bundesliga (im Folgenden: DFBL) betreffend Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern einzuräumen ist, wird gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und 7 FERG zurückgewiesen.

2. Der Antrag der XXXX , die KommAustria möge gemäß § 5 Abs. 7 FERG aussprechen, dass und zu welchen Bedingungen ihr von der XXXX das Recht auf Kurzberichterstattung an den Spielen der UEFA Champions League (im Folgenden: UEFA CL) einzuräumen ist, wird für den Zeitraum ab der Finalphase 2017 gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 3 und Abs. 7 FERG zurückgewiesen.

3. Die XXXX ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 FERG verpflichtet, der XXXX die Sendesignale ihrer Übertragungen der ab

XXXX ausgetragenen Spiele der österreichischen Mannschaften in der Play-off-Phase der Erste Bank Eishockey Liga (im Folgenden: EBEL) unter den in Spruchpunkt 4. festgelegten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXX ist berechtigt, diese Signale zu den in Spruchpunkt 4. festgelegten Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichts im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm ‚ XXXX zu verwenden.

4. Das Kurzberichterstattungsrecht nach Spruchpunkt 3. besteht unter folgenden Bedingungen:

a. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen.

b. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.

c. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die XXXX und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.

d. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den vorstehenden Punkten a. bis c. festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.

e. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die XXXX GmbH gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl

i. das Signal ‚clean-feed' vom Ü-Wagen zu übernehmen; oder

ii. das Satellitensignal ‚dirty feed' der XXXX aufzuzeichnen, wobei die XXXX der XXXX hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.

Die gewählte Art der Signalübernahme ist der XXXX von der XXXX unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.

f. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle ‚ XXXX ' anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.

g. Der XXXX gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme vom Ü-Wagen (Spruchpunkt 4.e.i.) auf XXXX bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 4.e.ii.) ist die XXXX berechtigt, der XXXX die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.

h. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Punkten a. bis g. gilt nur für jene Spiele, die von der XXXX übertragen werden. Im Falle der Übertragung hat die XXXX dies der XXXX unverzüglich ab der entsprechenden Festlegung, spätestens aber zwei Wochen vor dem Spiel bekanntzugeben.

5. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer der dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisse der XXXX mit den entsprechenden Vertragspartnern.

6. Der Antrag der XXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen."

2. Mit Beschwerde vom XXXX (in der Folge: "Erstbeschwerde") wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin in seinen Spruchpunkten 2. und 6. angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides abändern und aussprechen, dass die XXXX gemäß § 5 Abs 1 iVm Abs 2 bis 5 und Abs 7 FERG verpflichtet wird, uns die Sendesignale ihrer Übertragungen an den Spielen der UEFA Champions League betreffend Spiele von Vereinen mit österreichischen Spielern für den Zeitraum ab der Finalphase

XXXX unter den im Spruchpunkt 4. des Bescheids der KommAustria KOA

XXXX v XXXX festgelegten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und uns berechtigen, diese Signale zu den in Spruchpunkt 4. des genannten Bescheids festgelegten Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von uns veranstalteten Fernsehprogramm ‚ XXXX ' zu verwenden" sowie "gemäß § 28 Abs 2, 3 erster Satz VwGVG Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides abändern und gemäß § 22 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen den Bescheid ausschließen".

Die Erstbeschwerde wurde der XXXX am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

3. Mit Beschwerde vom selben Tag (in der Folge: "Zweitbeschwerde") wurde der gegenständliche Bescheid ebenfalls von der XXXX in seinen Spruchpunkten 3., 4. und 5. angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge "nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen; sowie den angefochtenen Bescheid in den Spruchpunkten 3, 4 und 5 zur Gänze aufheben und den Antrag auf Kurzberichterstattung zurück-, in eventu abweisen".

Die Zweitbeschwerde wurde der Beschwerdeführerin am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die beiden Beschwerden mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , vor.

Beigelegt war eine Stellungnahme der belangten Behörde, die der Beschwerdeführerin und der XXXX mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom jeweils XXXX zur Kenntnis gebracht wurde.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , wurde die Erstbeschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht behielt sich eine Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides einer gesonderten Erledigung vor.

6. Am XXXX erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Zweitbeschwerde der XXXX vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

7. Mit Schreiben vom XXXX erstattete die XXXX eine Stellungnahme zur Erstbeschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

8. Mit Anruf vom XXXX verzichtete die belangte Behörde auf die Abgabe einer Stellungnahme.

9. Am XXXX langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Äußerung der XXXX vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Stellungnahme wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

10. Am XXXX erstattete die XXXX wiederum eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

11. Am XXXX langte eine Stellungnahme der XXXX zur Mitteilung der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

12. Am XXXX äußerte sich die Beschwerdeführerin zu den von der XXXX getätigten Ausführungen vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

13. Mit XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Äußerung der XXXX vom XXXX .

Die Stellungnahme wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

14. Am XXXX langte eine Stellungnahme der XXXX zu den Äußerungen der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am XXXX zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

15. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an deren Ende die Beschwerdeführerin und die XXXX dem erkennenden Senat mitteilten, Vergleichsgespräche im Sinne von § 5 Abs. 7 FERG führen zu wollen.

16. Mit Schreiben vom XXXX gab die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass die Gespräche noch nicht abgeschlossen seien und das Bundesverwaltungsgericht bis XXXX informieren zu wollen.

17. Mit Eingabe vom XXXX zog die Beschwerdeführerin den "Antrag auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung" zurück.

Die Antragszurückziehung wurde der XXXX und der belangten Behörde am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

18. Mit Schreiben vom XXXX führte die XXXX insbesondere aus, dass, da es sich gegenständlich um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, der Bescheid der belangten Behörde mangels Vorliegens eines Antrags aufzuheben und das Verfahren zu beenden sein werde; ein entsprechendes Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes werde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX , abgeändert mit Schreiben vom XXXX , bei der belangten Behörde einen Antrag auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG durch die XXXX hinsichtlich dreier Sportereignisse.

Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .

Mit Schriftsatz vom XXXX zog die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrenseinleitenden Antrag auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Einigung mit der XXXX zurück.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensaktes sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Erstbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (VwGH 19.11.2016, Ra 2016/04/0127; 21.12.2016, Ra 2016/04/0127).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom XXXX den verfahrenseinleitenden Antrag auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Abs. 7 FERG vom XXXX , abgeändert mit Schreiben vom XXXX , während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausdrücklich zurückgezogen.

Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides vom XXXX nachträglich weggefallen, sodass der Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Erstbeschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichtes bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages (s. dazu die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Kassation, mündliche
Verhandlung, verfahrensleitender Antrag, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2151602.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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