TE Bvwg Beschluss 2019/10/24 W129 2205182-1

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UPG §1 Abs1
UPG §3 Abs4 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W129 2205182-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton TSCHANN, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 25.07.2018, Zl. 4634.240581/0048-LSR/2018, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2018 bei der belangten Behörde den Antrag auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum.

2. Mit Bescheid vom 25.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag ab. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Lehramtsstudium mit der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern "Sport" und "Mathematik" in Deutschland absolviert worden sei. Es liege daher kein Abschluss eines österreichischen Lehramtsstudiums nach den in § 3 Abs. 4 Z 1 UPG und in § 1 Abs. 1 UPG angeführten Studiengesetzen vor.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an der XXXX das Lehramtsstudium in den Fächern Sport und Mathematik absolviert habe und das Studium erfolgreich mit dem Bestehen der ersten Staatsprüfung abgeschlossen habe. Dieser Ausbildung entspreche in Österreich das Lehramtsstudium aus den Unterrichtsfächern Bewegung und Sport sowie Mathematik. Die vom Beschwerdeführer in Deutschland erworbene Ausbildung wäre von der belangten Behörde anzuerkennen gewesen und hätte den Beschwerdeführer den Zugang zum Unterrichtspraktikum nicht verwehren dürfen.

4. Mit Schreiben vom 03.09.2018, eingelangt am 07.09.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 08.10.2019 vor. Mit der Dienstrechts-Novelle 2013 - Pädagogischer Dienst wurde das Unterrichtspraktikumsgesetz mit Ablauf des 31.08.2019 aufgehoben. Ein Unterrichtspraktikum nach den nunmehr aufgehobenen rechtlichen Bestimmungen wäre nur mit Verlauf des Schuljahres 2018/19 möglich gewesen.

Das Beschwerdeverfahren erscheint daher gegenstandslos zu sein (vgl. dazu die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gegenstandslosigkeit angenommen wird, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen [siehe dazu etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, jeweils m.w.N.]).

Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, dazu Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ausländisches Studium, Gegenstandslosigkeit, Gesetzesaufhebung,
Lehramtsausbildung, Rechtslage, Rechtsschutzinteresse,
Unterrichtspraktikum, Verfahrenseinstellung, Zulassungsantrag -
Unterrichtspraktikum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2205182.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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