TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/24 W113 2220940-1

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2220940-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11725571010, betreffend Direktzahlungen 2018, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe mit der laufenden Nummer XXXX von der Übergeber BNr.: XXXX mit 4,960658 Zahlungsansprüchen stattgegeben wird.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018" vom 08.05.2018, das von der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) zur lfd. Nr. XXXX mit Eingangsdatum 09.05.2018 protokolliert wurde, beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeber sowie der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung von 0,8924 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.

3. Mit Eingangsdatum vom 08.08.2018 langte bei der Behörde ein korrigiertes Übertragungsformular ein, das ebenso zur lfd. Nr. XXXX protokolliert wurde und wonach die Inhaberin des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Übergeberin sowie die Inhaberin des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Übernehmerin die Übertragung von 4,9617 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht beantragten.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2018 gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen. Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr. XXXX ; 4,9617 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX wurde wegen Verspätung zurückgewiesen. Einem anderen Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde teilweise stattgegeben.

5. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 11.02.2018 führte die BF im Wesentlichen aus, die Bezirksbauernkammer, bei der der Antrag auf Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX abgegeben worden sei, habe ein falsches Übertragungsformular bei der Behörde hochgeladen. Zum anderen Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde nichts vorgebracht.

6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Übertragung sei als verspätet zurückgewiesen worden, da sie in der korrekten Form erst am 08.08.2018 bei ihr eingebracht worden sei - nachdem die Bezirksbauernkammer einen Plausifehler bemerkte und eben das richtige Übertragungsformular einbrachte.

Nach Überprüfung sei zwischen den "korrekten" Betrieben eine Flächenwanderung im Ausmaß von 4,960658 ha nachvollziehbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF stellte für das Antragsjahr 2018 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2018" vom 08.05.2018, das von der AMA zur lfd. Nr. XXXX mit Eingangsdatum 09.05.2018 protokolliert wurde, beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeber sowie der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übernehmer die Übertragung von 0,8924 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.

Mit Eingangsdatum vom 08.08.2018 langte bei der Behörde ein korrigiertes Übertragungsformular ein, das ebenso zur lfd. Nr. XXXX protokolliert wurde und wonach die Inhaberin des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Übergeberin sowie die Inhaberin des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Übernehmerin die Übertragung von 4,9617 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht beantragten.

Zwischen dem betrieb mit der BNr. XXXX und dem betrieb der BF ist eine Flächenwanderung im Ausmaß von 4,960658 ha nachvollziehbar.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Was die festgestellte Flächenwanderung im Ausmaß von 4,960658 ha betrifft, legte die AMA dies schlüssig und nachvollziehbar dar und erwies sich diese Angabe für das BVwG als glaubwürdig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]

Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. [...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

Von dieser Möglichkeit wollte die BF im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Allerdings wurde zunächst mit Datum vom 09.05.2018 ein falsches Übertragungsformular von der Bezirksbauernkammer an die Behörde übermittelt. Nach Bemerken des "Fehlers" wurde das richtige Formular erst mit 08.08.2018 und somit zu spät übermittelt.

Der Übertragungsantrag wurde von der Behörde somit grundsätzlich rechtsrichtig als verspätet zurückgewiesen.

Zu prüfen bleib jedoch, ob der BF (durch die Bezirksbauernkammer) beim Übertragungsantrag ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt jedoch, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Angaben in den Unterlagen unmittelbar festgestellt werden kann.

Dies war gegenständlich der Fall, da der ursprüngliche Antrag der BF auf Übertragung von Zahlungsansprüchen auf den ersten Blick zur Gänze unrichtig ist, decken sich doch weder der dort angegebene übergebende Betrieb noch der übernehmende Betrieb mit dem Betrieb der BF. Somit handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum.

Der "korrekte" Übertragungsantrag ist somit als rechtzeitig eingebracht zu werten und war der Übertragung somit auch stattzugeben, da die Behörde eine Flächenwanderung zwischen den beteiligten Betrieben festgestellt hat (4,960658 ha statt 4,9617 ha).

Eine inhaltliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht konnte deswegen erfolgen, weil es sich nach Ansicht des Gerichtes bei der Frist für die Einbringung eines Antrags auf Übertragung um eine materiellrechtliche Fallfrist handelt, weshalb der Antrag der BF wegen Verspätung ab-, und nicht zurückzuweisen gewesen wäre.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der Behörde eine bescheidmäßige Berechnung aufzutragen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Flächenweitergabe,
Irrtum, Marktordnung, Mitteilung, offenkundige Unrichtigkeit,
Offensichtlichkeit, Pacht, Übertragung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2220940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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