TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/25 W235 2173795-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §50
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W235 2173791-1/36E

W235 2173788-1/32E

W235 2173795-1/33E

W235 2173784-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 2., 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, alle: StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zl. 1137600809-161691235 (ad 1.), Zl. 1137601109-161663407 (ad 2.), Zl. 1137601207-161663423 (ad 3.) und Zl. 1137601403-161663458 (ad 4.) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die zum Antragszeitpunkt minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind Geschwister. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, die unbegleitet in das österreichische Bundesgebiet einreisten und am 16.12.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurden die (damals) minderjährigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Verfahrenswesentlich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gemeinsam mit ihren minderjährigen Geschwistern (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) nach Österreich gereist sei. Ihr Vater lebe seit ca. vier Jahren in XXXX [gemeint: XXXX ] in Italien und ihre Mutter sei entweder in Italien oder in der Schweiz aufhältig. Sie und ihre Geschwister würden nicht zum Vater zurück wollen, da dieser sexuelle Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin und ihre Schwester versucht habe. Das habe sie in Italien der Polizei gemeldet, die ihr jedoch nicht geglaubt habe. In seiner eigenen Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater seine Mutter häufig geschlagen habe.

Im Akt der Erstbeschwerdeführerin finden sich Unterlagen aus Italien betreffend Asylgewährung an alle vier Beschwerdeführer und an ihre Eltern. Weiters findet sich ein E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, an das Bundesamt vom XXXX .12.2016, in welchem bekannt gegeben wurde, dass die minderjährigen Beschwerdeführer zuletzt mit ihrer Mutter in Liechtenstein gelebt hätten. Um einer Überstellung nach Italien zu entgehen, habe die Mutter der Beschwerdeführer diese in einen Bus gesetzt und mit dem Auftrag, in Österreich um Asyl anzusuchen, alleine nach Vorarlberg fahren lassen. Einem weiteren E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX an das Bundesamt vom XXXX .12.2016 ist zu entnehmen, dass die Rückkehr nach Italien von den Beschwerdeführern nicht gewünscht werde, da sie Angst vor ihrem Vater hätten. Dieser sei gewaltbereit.

1.3. Im Zuge des Konsultationsverfahrens nach den Bestimmungen der Dublin III-VO gab die italienische Dublinbehörde mit Schreiben vom 24.01.2017 betreffend die Beschwerdeführer bekannt, dass deren Mutter der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .06.2021 erteilt worden sei. Daher hätten auch die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Italien den Status von Asylberechtigten erlangt.

2. Am XXXX .02.2017 stellte nunmehr auch die Mutter der Beschwerdeführer nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihren italienischen Konventionsreisepass, ausgestellt am XXXX .07.2014, mit sich führte.

Im Zuge der Erstbefragung in ihrem eigenen Asylverfahren gab die Mutter der Beschwerdeführer an, dass in Österreich ihre vier Kinder (= Erst- bis Viertbeschwerdeführer) leben würden. Sie habe die Erstbis Viertbeschwerdeführer alleine nach Österreich geschickt, da die Asylbehörde von Liechtenstein alle Fünf nach Italien habe schicken wollen. Sie habe der Erstbeschwerdeführerin gesagt, sie sollten in Österreich um Asyl ansuchen.

3.1. Am 04.04.2017 wurden die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hierbei brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie, ihre Geschwister und ihre Mutter in Italien asylberechtigt seien. Italien hätten sie verlassen, da sie von ihrem Vater bedroht worden seien. Die italienischen Behörden hätten keinen Respekt gehabt und hätten den Beschwerdeführern nicht geholfen. Sie habe ihren Vater bei der Polizei angezeigt und "sie" hätten nicht auf die Erstbeschwerdeführerin gehört. "Sie" hätten auf ihren Vater gehört, da er "ihnen" Geschenke gegeben habe. Ihrem Vater sei in Italien zwar verboten worden, zu den Beschwerdeführern zu kommen. Er sei aber trotzdem gekommen und habe mit den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin geredet und ihnen Geschenke gemacht. Er habe gedroht, ihre Mutter anzuzeigen und ihr die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wegzunehmen. Nach Rückübersetzung brachte die Erstbeschwerdeführerin ergänzend vor, dass ihr Vater nackt vor ihnen getanzt hätte. Auch habe ihr Vater einmal versucht, ihre Schwester zu vergewaltigen. Dadurch sei ihre Schwester krank geworden.

Die Mutter der Beschwerdeführer gab in ihrer eigenen Einvernahme verfahrenswesentlich an, dass die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin psychische Probleme hätten. Als sie bei ihrem Vater gelebt hätten, habe dieser die Viertbeschwerdeführerin vergewaltigt. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden, weil sie eine Blutung gehabt habe. Seitdem sei sie nervös und spiele nicht mehr mit anderen Kindern. Wegen der Vergewaltigung habe die Mutter der Beschwerdeführer den Kindesvater angezeigt. Was dann passiert sei, wisse sie nicht. Ihre Tochter sei zweimal bei der Polizei gewesen und sei befragt worden. Mehr wisse sie nicht. Ob der Vater verhaftet worden sei, wisse sie auch nicht. Sie habe ihren Mann mehrmals angezeigt, weil er sie mit dem Messer bedroht habe. Sie habe die Polizei verständigt. Er habe versucht, seine Tochter zu vergewaltigen. Aber soweit sie wisse, sei er in Freiheit. Es gebe einen Gerichtsbeschluss, demzufolge ihr Mann weit weg von den Kindern wohnen solle. Die Mutter der Beschwerdeführer sei von deren Vater geschieden und habe das Sorgerecht für die Erst- bis Viertbeschwerdeführer. Ihr Ehemann bzw. der Vater der Kinder habe kein Sorgerecht. Sie könne nicht in Italien leben, weil ihr Mann dort lebe und sie bedrohe. Die Polizei habe nicht geholfen; sie habe der Mutter der Beschwerdeführer nur gesagt, sie könne ihren Mann nur festnehmen, wenn er sie schlage bzw. verletze.

3.2. Am 31.08.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wobei die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen angab, dass sich ihre Mutter nunmehr in der Schweiz aufhalte. Sie habe gestern mit ihr telefoniert, habe sie jedoch schon seit Monaten nicht gesehen. Die Erstbeschwerdeführerin sei einmal pro Woche in Therapie. Sie wolle wegen ihres Vaters nicht nach Italien zurück. In Italien seien sie in einem Frauenhaus gewesen, da sie keine Wohnung gehabt hätten. Die italienischen Behörden würden sie nicht vor ihrem Vater schützen können. Ihr Vater habe mit ihrer Schwester geschlafen, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Das sei in Italien gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe das selbst gesehen. Sie hätten alle gemeinsam in einem großen Raum geschlafen, nur ihr Vater habe ein eigenes Zimmer gehabt. Er sei zum Bett ihrer Schwester gekommen und habe sich sehr leise bewegt. Er habe mit ihrer kleinen Schwester geschlafen. Am nächsten Morgen habe die Erstbeschwerdeführerin ihre kleine Schwester auf der Toilette gefunden. Sie habe geschrien und geblutet. Als ihre Mutter nach Hause gekommen sei, seien sie zu Dritt ins Spital gegangen. Dort sei ihre Schwester untersucht worden. Dann habe das Gericht ihrem Vater befohlen, dass er sie nicht mehr besuchen und nicht mehr sehen dürfe. Den anderen Geschwistern sei nichts geschehen. Auch bei der Erstbeschwerdeführerin habe der Vater "nichts" gemacht. Ihrer Schwester sei "das" öfter passiert. Ihre Mutter habe das Sozialamt verständigt und der Vater habe sie schon damals nicht mehr sehen dürfen, sei aber trotzdem gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin wolle nicht, dass ihr Vater wisse, wo sie seien.

3.3. Die gesetzliche Vertretung legte eine Stellungnahme vom 31.08.2017 betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer vor, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die vier Beschwerdeführer von ihrem Vater schwer misshandelt worden seien. Gemäß dem BVG über die Rechte von Kindern habe das Wohl des Kindes vorrangige Bedeutung. Es bestehe ein Recht auf Kontakt mit beiden Elternteilen, aber nur sofern es dem Wohl des Kindes nicht entgegenstehe. Ein Kind, das aus diesem Umfeld herausgelöst sei, habe Anspruch auf den besonderen Schutz des Staates. Nach dem derzeitigen Informationsstand halte sich lediglich der Vater in Italien auf. Daher könne eine Abschiebung nach Italien nicht im Wohl der Erst- bis Viertbeschwerdeführer liegen, da diese in Italien nicht dem Schutz der Mutter unterstehen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht, dass der italienische Staat nicht in der Lage gewesen sei, ausreichend Schutz zu gewähren. Die Behörde wäre gehalten, zusätzliche Informationen seitens Italiens einzuholen, auch damit die minderjährigen Beschwerdeführer nicht von den italienischen Behörden dem Vater übergeben werden würden.

4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017 wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst betreffend alle vier Beschwerdeführer ausgeführt, dass zu den vorgebrachten sexuellen Übergriffen auf die Viertbeschwerdeführerin durch deren Vater weder die Mutter noch die gesetzliche Vertretung diesbezüglich Unterlagen vorgelegt hätten. Es sei festzuhalten, dass die italienischen Behörden versucht hätten, die Beschwerdeführer vor ihrem Vater zu schützen. Wenn die Erstbeschwerdeführerin ausführe, dass die italienischen Behörden sie nicht ernst genommen hätten, sei auf die Angaben ihrer Mutter zu verweisen, die klar ausgeführt habe, dass die Behörden nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale agieren könnten. Zu dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten versuchten sexuellen Missbrauch durch ihren Vater werde darauf verwiesen, dass ihre Mutter eine solche Behauptung nicht aufgestellt habe und die Erstbeschwerdeführerin bei der Einvernahme am 31.08.2017 selbst angegeben habe, dass ihr Vater bei ihr "nichts" gemacht habe. Ferner habe sie angegeben, dass ihr Vater die Familie nicht habe besuchen dürfen und sie in Italien in einem Frauenhaus untergebracht gewesen seien, um vor dem Vater geschützt zu werden. Es seien im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die italienischen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage wären, die Beschwerdeführer vor dem Vater zu schützen. Eine Entscheidung nach § 4a AsylG sei mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Im Fall der Beschwerdeführer liege kein derartiger Grund vor. Da im Fall der Beschwerdeführer für sämtliche Familienangehörige eine Zuständigkeit Italiens festgestellt worden sei, scheide ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben von vornherein aus. Betreffend das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich sei festzuhalten, dass die Dauer des Aufenthalts zu kurz sei, um einen Eingriff in das Recht auf Privatleben annehmen zu können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Da den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden seien und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

Im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführer wurde ein inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, wobei in diesem zusätzlich angeführt wurde, dass die Mutter der Beschwerdeführer Österreich im Mai 2017 verlassen habe und in die Schweiz gereist sei.

5. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Erstbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Verfahrenswesentlich wurde ausgeführt, dass in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung davon ausgegangen werden müsse, dass die Rechte der Erst- bis Viertbeschwerdeführer (als Kinder) das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen übersteigen würden, sodass sich die Außerlandesbringung als unverhältnismäßig darstelle.

An verfahrenswesentlichen Unterlagen wurde der Beschwerde Nachstehendes beigelegt:

* Bericht des XXXX Kinderdorfes zu einer Anfrage betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom XXXX .10.2017, dem keinerlei Auffälligkeiten zu entnehmen sind;

* Zwischenbericht des XXXX Kinderdorfes zu einer Anfrage betreffend die Viertbeschwerdeführerin vom XXXX .10.2017, dem keine Auffälligkeiten (insbesondere nicht in Bezug auf psychische Probleme) zu entnehmen sind;

* Schulbesuchsbestätigungen betreffend die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerinnen vom XXXX .10.2017;

* undatiertes Schreiben des Klassenvorstandes der zweiten Klasse Volksschule betreffend die Viertbeschwerdeführerin, aus dem ebenfalls keine Auffälligkeiten ersichtlich sind;

* Zwischenbericht des XXXX Kinderdorfes zu einer Anfrage betreffend die Drittbeschwerdeführerin vom XXXX .10.2017, dem keine Auffälligkeiten zu entnehmen sind und

* Schreiben vom XXXX .10.2017 betreffend die Drittbeschwerdeführerin (offenbar verfasst von zwei Lehrerinnen) ohne Auffälligkeiten;

Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt diese Beschwerde auch als Beschwerde gegen den die Mutter der Beschwerdeführer betreffenden zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017.

6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Am 27.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher unter wörtlicher Zitierung des Berichtes des Council of Europe zur Fact Finding Mission in Italien vom 02.03.2017 ausgeführt wurde, dass das Bundesamt keine Feststellungen zum Aufenthaltsort des Kindesvater getroffen habe. Aufgrund der gewalttätigen Familienhistorie hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen durchführen müssen, um eine Zusammenführung der Erst- bis Viertbeschwerdeführer mit dem gewalttätigen Kindesvater in Italien auszuschließen. Letztlich sei auch das Kindeswohl hinsichtlich einer Familienzusammenführung mit ihrer Mutter zu beachten. Diese habe ihre Kinder im Stich gelassen und habe sie alleine nach Österreich geschickt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht an die Verfahrensparteien die Anfrage, ob neue Informationen betreffend den Aufenthaltsort der Mutter vorlägen sowie ob zwischen den Erst- bis Viertbeschwerdeführern und ihrer Mutter sowie ob zwischen den Erst- bis Viertbeschwerdeführern und ihrem Vater Kontakt bestehe. Darüber hinaus wurde die Möglichkeit zur Erstattung eines ergänzenden Vorbringens vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich eingeräumt.

Mit E-Mail vom 17.05.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass dem Bundesamt seit Bescheiderlassung keine neuen Informationen über den Aufenthaltsort der Mutter der Beschwerdeführer vorliegen würden.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer teilten im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung mit Schreiben vom 08.06.2018 mit, dass die Erstbeschwerdeführerin mehrmals wöchentlich Kontakt ihrer Mutter in der Schweiz habe. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin würden wöchentlichen Kontakt mit ihrer Mutter halten. Die Viertbeschwerdeführerin meide den Kontakt zur Mutter. Alle vier Beschwerdeführer hätten keinen Kontakt zu ihrem Vater und wüssten auch nicht, wo sich dieser aufhalte. Ein ergänzendes Vorbringen wurde nicht erstattet.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017 betreffend die vier Beschwerdeführer und ihre Mutter gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass den Beschwerdeführerin in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .06.2021 erteilt worden sei. Ferner wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstünden. Es bestünden keine besonders ausgeprägten private, berufliche oder familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wurde ferner, dass Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht hervorgekommen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Erkenntnis zwar nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Menschen handelt und es durchaus zu häuslicher Gewalt gekommen ist, wertete jedoch das Vorbringen betreffend die sexuellen Übergriffe auf die Erst- und die Viertbeschwerdeführerin mit näherer Begründung als gänzlich unglaubhaft. Weiteres wurde darauf verwiesen, dass sich die Beschwerdeführer im Fall von tatsächlichen Bedrohungen jederzeit an die italienischen Behörden bzw. an die italienische Polizei wenden könnten, die willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern Schutz zu bieten.

10. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführer - nicht jedoch ihre Mutter - zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 25.09.2018,

E 3052-3055/2018-8, abgelehnt hat.

Mit Beschluss vom 25.10.2018, E 3052-3055/2018-10, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

11. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2018/20/0534, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, die Anordnungen der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG und die Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und im Übrigen die Revision zurückgewiesen.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2018/20/0534, aus wie folgt:

"Wie die Revision zutreffend aufzeigt, brachten die revisionswerbenden Parteien sowohl in der Einvernahme im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren gegen sie gerichtete gewalttägige Übergriffe des Vaters vor. Das BVwG traf zu diesem Vorbringen nur insoweit Feststellungen, als der Vater der revisionswerbenden Parteien aufgrund des Vorwurfs von häuslicher Gewalt getrennt von diesen von Deutschland nach Italien abgeschoben worden sei. In seiner Beweiswürdigung führte das BVwG weiter aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Vater der revisionswerbenden Parteien um einen gewaltbereiten Menschen handle und es durchaus zu häuslicher Gewalt gekommen sei, hingegen sei das Vorbringen betreffend die sexuellen Übergriffe auf die Erst- und Viertrevisionswerberin gänzlich unglaubwürdig.

Insoweit das BVwG sohin selbst nicht ausschließt, dass es in der Familie zu gewalttätigen Übergriffen gekommen ist, jedoch zum diesbezüglichen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien keine eindeutigen Feststellungen trifft, ist seine Schlussfolgerung, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lägen schon deshalb nicht vor, weil die revisionswerbenden Parteien weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet hätten, Opfer von Gewalt geworden zu sein, nicht nachvollziehbar.

Das BVwG hätte - unabhängig davon, ob es auch die sexuellen Übergriffe für glaubwürdig erachtet - Feststellungen zu den Behauptungen der revisionswerbenden Parteien, gewalttätigen Angriffen seitens ihres Vaters ausgesetzt gewesen zu sein, treffen müssen. Nur auf Basis solcher auf einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen wäre eine Beurteilung dahingehend möglich gewesen, ob die revisionswerbenden Parteien Opfer von Gewalt geworden sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich bei einer derartigen Handlung um sexuelle Gewalt handelt.

Bejahendenfalls hätte sich das BVwG in weiterer Folge damit auseinandersetzen müssen, ob eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 3 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und ob die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist"

12. Am XXXX .07.2019 wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gegen die Erstbeschwerdeführerin Anklage wegen § 83 Abs. 1 StGB wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen erhoben (GZ. XXXX ).

13.1. Im fortgesetzten Verfahren erging die Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung an die Beschwerdeführer, Fragen betreffend eine allfällige Anzeigenerstattung gegen den Vater sowie betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b oder § 382e EO zu beantworten. Ferner wurde nach aufrechtem Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Vater gefragt sowie nach dessen Aufenthaltsort. Weiters wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Äußerung geboten, aus welchen Gründen sie der Ansicht sind, dass eine Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" aktuell erforderlich ist. Letztlich wurde der Erstbeschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu der gegen sie erhobenen Anklage gewährt.

Das Bundesamt wurde ersucht, im Fall von Informationen und/oder Unterlagen zu den oben angeführten Fragestellungen, diese dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen bzw. zu übermitteln.

13.2. In der Folge legte das Bundesamt mehrere behördliche bzw. gerichtliche Schriftstücke in italienischer Sprache einschließlich der vom Bundesamt eingeholten deutschen Übersetzung vor. Bei diesen Schriftstücken handelt es sich um Folgende:

* Beschluss des Jugendgerichts XXXX vom XXXX .07.2015, dass der Vater der Beschwerdeführer seiner Sorgepflicht enthoben wird, die elterlichen Kompetenzen beider Elternteile von einer Familienberatungsstelle erhoben werden sollen, wobei die Interaktionen zwischen jedem Kind und beider Eltern beobachtet werden soll; weiters wurde der Vater angewiesen, von jedem schädlichen Missverhalten den Beschwerdeführern gegenüber Abstand zu nehmen und mit allen beteiligten Betreibern zusammenzuarbeiten;

* Bestätigung dieses Beschlusses vom Jugendgericht XXXX am XXXX .08.2015, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Mutter in einem SPRAR Zentrum untergebracht werden und zwar nach Fortzug des Vaters;

* Protokoll des Jugendgerichts XXXX vom XXXX .11.2015 betreffend die Aussage der Mutter der Beschwerdeführer über Mängel in der Unterbringung;

* Dekret des Jugendgerichts XXXX vom XXXX .02.2016, dem zu entnehmen ist, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer in Bezug auf Misshandlungen ihrem Vater das Sorgerecht entzogen wurde sowie, dass sich die Situation der Beschwerdeführer nach der Wegweisung des Vaters schlechter dargestellt hat als zuvor, da sich die Mutter nicht um die Beschwerdeführer kümmert und zudem mit den Behörden nicht kooperiert; weiters geben die Beschwerdeführer an, dass sie ihren Vater nicht treffen wollen, da sie Angst vor ihm haben; ferner wurde in diesem Dekret verfügt, dass die Familienberatungsstelle die Evaluierung der elterlichen Kompetenzen unter Mitwirkung beider Elternteile abschließt; eine Anhörung beider Elternteile für den XXXX .05.2016 wurde festgelegt;

* Beschluss des Jugendgerichts XXXX aufgrund eines Antrags eines Rechtsanwalts auf Korrektur der Namen der Beschwerdeführer im Dekret vom XXXX .02.2016 und

* Vorladung der Staatsanwaltschaft beim Gericht von XXXX vom XXXX .04.2016 an die Erstbeschwerdeführerin zur "geschützten Anhörung der Minderjährigen im Rahmen des Strafverfahrens XXXX " in Begleitung ihrer Mutter

13.3. Die Beschwerdeführer brachten im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung am 23.08.2019 eine Stellungnahme ein, der im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass eine Anzeige der Mutter gegen den gewalttätigen Vater der Beschwerdeführer in Italien erstattet worden sei, was von der Mutter gegenüber der gesetzlichen Vertretung telefonisch bestätigt worden sei. Die Anzeige sei bei der Polizei erstattet worden und sei daraufhin durch ein Gericht in Italien ein Beschluss erlassen worden. Nach Angaben der Beschwerdeführer habe ihre Mutter alle Dokumente, die sie in Italien erhalten habe, dem Bundesamt im Original vorgelegt. Nach Angaben der Beschwerdeführer sei in Italien ein Gerichtsbeschluss erlassen worden, mit welchem ihrem Vater die Kontaktaufnahme mit ihnen verboten worden sei. Hierbei dürfte es sich um eine italienische Bestimmung handeln, die vergleichbar mit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b oder § 382e EO sei. Zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Vater bestehe kein Kontakt und würden die Beschwerdeführer auch in Zukunft keinen Kontakt haben wollen. Vor ungefähr sechs Monaten habe der Vater dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin jeweils eine Freundschaftsanfrage über facebook gesendet und zeitgleich über facebook eine persönliche Nachricht an die beiden Beschwerdeführer mit der Frage, wo sie sich aufhalten und was sie machen würden, geschickt. Sowohl der Zweit- als auch die Drittbeschwerdeführerin hätten die Freundschaftsanfrage und die Nachricht ignoriert und habe die Drittbeschwerdeführerin ihr facebook-account gelöscht. Die Erst- und die Viertbeschwerdeführerinnen seien vom Vater nicht kontaktiert worden; ihr letzter Kontakt sei vor fünf oder sechs Jahren gewesen. Der Aufenthaltsort ihres Vaters sei den Beschwerdeführern nicht bekannt und ihnen sei auch nicht bekannt, ob sich der Vater weiterhin in Italien aufhalte. Die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" aktuell erforderlich sei, weil es nur eine Frage der Zeit sei, wann der Vater die minderjährigen Beschwerdeführer wieder aufsuchen werde. Er habe sie auch in Italien aufgesucht, obwohl ihm nach dem Gerichtsbeschluss jegliche Kontaktaufnahme verboten worden sei. Die Beschwerdeführer seien auch der Meinung, dass ihr Vater sie nach einer Überstellung nach Italien leicht finden könne und sie würden befürchten, von den italienischen Behörden keinen ausreichenden Schutz zu erhalten.

Zum Vorfall aufgrund dessen von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen die Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, wurde ausgeführt, dass sich dieser am Bahnhof XXXX ereignet habe, als die Erstbeschwerdeführerin mit einer Freundin unterwegs gewesen sei, als ein Mädchen die Erstbeschwerdeführerin verbal massiv angegriffen habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich dadurch dermaßen beleidigt gefühlt, dass sie sich damals nicht beherrschen habe können. Sie habe sich auch in der Zwischenzeit bei dem Mädchen entschuldigt.

Der Stellungnahme war ein handschriftliches Schreiben der Erstbeschwerdeführerin beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführer in Österreich bleiben wollen würden, da es in Italien nicht gut gewesen sei.

13.4. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer betreffend die versuchte Kontaktaufnahme des Vaters über facebook wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, dieses Vorbringen durch Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel nachzuweisen.

13.5. In ihrer Stellungnahme vom 23.09.2019 brachten die Beschwerdeführer durch ihre gesetzliche Vertretung vor, dass die Freundschaftsanfrage des Vaters zwar dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin gesendet worden sei, die persönliche Nachricht allerdings nur an die Drittbeschwerdeführerin. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme sei die Drittbeschwerdeführerin im Beisein zweier (namentlich genannter) Betreuer gewesen und habe diesen die Nachricht und die Freundschaftsanfrage gezeigt. Die Betreuer hätten ihr geraten, die Freundschaftsanfrage, die Nachricht und das facebook-account zu löschen, was die Drittbeschwerdeführerin kurz danach auch gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Betreuer keinen Screenshot gemacht, da sie es nicht für wichtig erachtet hätten. Eine Beweismittelvorlage sei daher nicht möglich. Dem Zweitbeschwerdeführer sei lediglich eine Freundschaftsanfrage durch den Vater geschickt worden, die dieser ignoriert habe. Daher sei auch in diesem Fall eine Beweismittelvorlage nicht möglich.

14. Am 16.10.2019 langten nachstehende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein:

* undatiertes Schreiben des Klassenvorstands der Viertbeschwerdeführerin (vierte Klasse einer Volksschule), dem zu entnehmen ist, dass die Viertbeschwerdeführerin eine in der Klasse beliebte und fröhliche Schülerin ist sowie gut Deutsch spricht;

* psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX .10.2019 betreffend die Drittbeschwerdeführerin ohne aktuelle diagnostizierte Erkrankungen und ohne Auffälligkeiten;

* Schreiben des LehrerInnenteams einer Neuen Mittelschule vom XXXX .09.2019 betreffend die Drittbeschwerdeführerin, dem zu entnehmen ist, dass diese gut Deutsch spricht und bei Schülern sowie Lehrern beliebt ist und

* Empfehlungsschreiben für die Drittbeschwerdeführerin samt Fotos sowie ein Buch mit Fotos und Sprüchen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die zum Antragszeitpunkt minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Erstbeschwerdeführerin und die minderjährigen Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind Geschwister. Alle vier Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Den Beschwerdeführern wurde in Italien der Status von Asylberechtigten zuerkannt und ihnen wurde eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .06.2021 erteilt.

Nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführer am 16.12.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017 gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018 gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 AsylG sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019 insofern stattgegeben, dass das angefochtene Erkenntnis, als damit die Beschwerden gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 57 AsylG, die Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG und die Feststelllungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG abgewiesen wurden, aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen, sodass festgestellt wird, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie der Ausspruch, dass sich die Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben haben, in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdeverfahren sind.

Die Mutter der Beschwerdeführer reiste am XXXX .02.2017 zwar nach Österreich ein, reiste jedoch spätestens am XXXX .05.2017 weiter in die Schweiz, wo sie dem Akteninhalt zufolge nach wie vor aufhältig ist. Der Vater der Beschwerdeführer wurde am XXXX .06.2012 von Deutschland nach Italien abgeschoben, wo er sich zumindest bis zum Dezember 2016 in XXXX XXXX , Süditalien) aufhielt. Abgesehen von einer Freundschaftsanfrage über facebook ca. im Feber 2019 an den Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin und einer Nachricht über facebook an die Drittbeschwerdeführerin besteht kein Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Vater. Nicht festgestellt werden kann, wo sich der Vater der Beschwerdeführer aktuell aufhält. Festgestellt wird, dass es nach Feber 2019 zu keinen weiteren Versuchen der Kontaktaufnahme von Seiten des Vaters zu den Beschwerdeführern gekommen ist.

Festgestellt wird, dass der Vater der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Italien gegenüber den Beschwerdeführern gewalttätig wurde bzw. es zu häuslicher Gewalt gekommen ist, die vom Vater der Beschwerdeführer ausgegangen ist. Daher wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurden. Die Beschwerdeführer haben sich in Italien an die italienischen Behörden gewandt, welche mit Beschluss des Jugendgerichts XXXX vom XXXX .07.2015 dem Vater der Beschwerdeführer die Obsorge entzogen und ihn angewiesen haben, von schädlichem Verhalten den Beschwerdeführern gegenüber Abstand zu nehmen. Dieser Beschluss wurde vom Jugendgericht XXXX am XXXX .08.2015 bestätigt. Weiters wurde der Vater der Beschwerdeführer aus der (zuvor gemeinsamen) Unterkunft weggewiesen. Festgestellt wird, dass das Jugendgericht XXXX eine mit § 382b EO bzw. § 382e EO vergleichbare Verfügung erlassen hat. Ferner hat das Jugendgericht XXXX eine Familienberatungsstelle beauftragt, die elterlichen Kompetenzen beider Elternteile zu erheben und die Interaktionen zwischen jedem einzelnen Beschwerdeführer und jedem Elternteil zu beobachten. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Gericht von XXXX vom XXXX .04.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin zu einer "geschützten Anhörung im Rahmen eines Strafverfahrens" geladen. Festgestellt wird sohin, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführern effektiven Schutz vor (weiterer) Gewalt gewährt haben. In Italien - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - ist die generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden auch im Fall von häuslicher Gewalt gegeben. Erst im Juli 2019 wurde vom italienischen Parlament ein Gesetz verabschiedet, mit dem Gewalt gegen Frauen effizienter bekämpft wird. Italiens Polizei hat die Pflicht, Anzeigen bei häuslicher Gewalt umgehend der zuständigen Staatsanwaltschaft zu melden. Demnach müssen sofort Ermittlungen eingeleitet und das Opfer muss innerhalb von drei Tagen vernommen werden. Damit soll verhindert werden, dass Klagen wegen häuslicher Gewalt nicht ernst genommen werden. Die Strafen bei häuslicher Gewalt oder bei Stalking wurden auf sechs Jahre und sechs Monate angehoben. Da in Italien sohin ausreichender staatlicher Schutz vor häuslicher Gewalt gewährleistet ist, ist die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an die Beschwerdeführer zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit der vier Beschwerdeführer in psychischer oder physischer Hinsicht kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Die Beschwerdeführer verfügen über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden. Sie leben seit der Antragstellung am 16.12.2016 auf der Grundlage von vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz in Österreich. Nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsrechte sind nicht ersichtlich. Die Drittbeschwerdeführerin besucht eine Neue Mittelschule und die Viertbeschwerdeführerin besucht die vierte Klasse einer Volksschule. Sowohl die Dritt- als auch die Viertbeschwerdeführerin sprechen ausreichend Deutsch, um dem Unterricht folgen zu können, haben sich gut in ihre jeweilige Klassengemeinschaft eingefügt und Freundschaften geknüpft. Nicht festgestellt werden kann, ob die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich eine Schule besuchen, eine Lehre machen und/oder sonstige Ausbildungen absolvieren. Festgestellt wird, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .07.2019 von der Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen vorsätzlicher Körperverletzung erhoben wurde. Sonst liegen keine Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens aller vier Beschwerdeführer in Österreich vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Minderjährigkeit der Erstbeschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt bzw. Volljährigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, Minderjährigkeit der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) und zu ihrer familiärer Beziehung untereinander ergeben sich aus betreffend diese Feststellungen übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Mutter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellungen zum Vorliegen des Status von Asylberechtigten sowie zur Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigungen bis zum XXXX .06.2021 gründen auf dem Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 24.01.2017 und wurde dies ebenso von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgebracht.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet, zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowie zum weiteren Verfahrensgang aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017,

aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018 und

aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2019.

Ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt sich die Feststellung zur Einreise der Mutter der vier Beschwerdeführer nach Österreich. Dass sie spätestens am XXXX .05.2017 das österreichische Bundesgebiet wieder verlassen hat, gründet auf dem Umstand, dass sie ab diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldung mehr verfügte (vgl. hierzu auch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Mutter der Beschwerdeführer vom 24.10.2019). Die Feststellung zum Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführer in der Schweiz basiert darauf, dass ihrem Verwaltungs- und Gerichtsakt entnommen werden kann, dass eine Überstellung von der Schweiz nach Italien mehrmals nicht durchgeführt wurde bzw. nicht durchgeführt werden konnte, sodass davon ausgegangen wird, dass sie nach wie vor in der Schweiz aufhältig ist. Die Feststellung zur Abschiebung des Vaters der Beschwerdeführer von Deutschland nach Italien ergibt sich aus einem Schreiben der deutschen Dublinbehörde vom 16.01.2017. Dass sich der Vater zumindest bis Dezember 2016 in XXXX aufgehalten hat, gründet auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung. Diesbezüglich gab sie an, dass ihr Vater seit ca. vier Jahren in XXXX lebe, was auch mit der Angabe der deutschen Behörde, der Vater der Beschwerdeführer sei am XXXX .06.2012 nach Italien abgeschoben worden, in Einklang zu bringen ist. Die Feststellung zum Kontaktversuch des Vaters zum Zweit- und zur Drittbeschwerdeführerin über facebook im Feber 2019 gründet auf dem Vorbringen der gesetzlichen Vertretung in ihren Stellungnahmen vom 23.08.2019 und vom 23.09.2019. Dass darüber hinaus kein Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Vater besteht sowie, dass es nach Feber 2019 zu keinen weiteren Versuchen der Kontaktaufnahme gekommen ist, basiert ebenfalls auf den erwähnten Stellungnahmen der gesetzlichen Vertretung. Gegenteiliges - insbesondere weitere Kontaktaufnahmeversuche durch den Vater - ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Die (Negativ)feststellung, der aktuelle Aufenthaltsort des Vaters der Beschwerdeführer könne nicht festgestellt werden, ergibt sich aus dem Schreiben der gesetzlichen Vertretung vom 23.08.2019, in welcher ausgeführt wurde, dass den Beschwerdeführern der Aufenthaltsort ihres Vaters nicht bekannt sei und sie auch nicht wüssten, ob er sich noch in Italien aufhalte.

Die Feststellung zur Gewalttätigkeit des Vaters gegenüber den Beschwerdeführern ("häusliche Gewalt") lässt sich den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und auch des Zweitbeschwerdeführers in ihren jeweiligen Erstbefragungen entnehmen. Ferner hat auch die deutsche Dublinbehörde in ihrem Schreiben vom 16.01.2017 ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführer aufgrund des Vorwurfs der häuslichen Gewalt von Deutschland getrennt von seiner Familie nach Italien abgeschoben wurde (vgl. AS 257 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Hauptsächlich ergibt sich diese Feststellung jedoch aus den vom Bundesamt nunmehr in deutscher Übersetzung vorgelegten Beschlüssen bzw. Verfügungen der italienischen Justizbehörden. Aus diesen gerichtlichen Schriftstücken (Beschlüsse des Jugendgerichts XXXX vom XXXX .07.2015 und vom XXXX .08.2015 sowie Dekret des Jugendgerichts XXXX vom XXXX .02.2016) ist ersichtlich, dass dem Vater der Beschwerdeführer die Obsorge entzogen, ihm die Anweisung erteilt wurde, von schädlichem Verhalten den Beschwerdeführern gegenüber Abstand zu nehmen sowie, dass er aus der vormals gemeinsamen Unterkunft weggewiesen wurde. Auch die Feststellung zur Beauftragung einer Familienberatungsstelle durch das Jugendgericht XXXX betreffend die weitere Vorgehensweise gründet auf den vorgelegten Schriftstücken der italienischen Justizbehörden. Dass die Erstbeschwerdeführerin zu einer "geschützten Anhörung im Rahmen eines Strafverfahrens" geladen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der Staatsanwaltschaft beim Gericht von XXXX . Diesem Schreiben lässt sich zwar nicht entnehmen gegen wen sich das Strafverfahren richtet; in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführer bzw. ihrer Vertretung in der Stellungnahme vom 23.08.2019, die Mutter habe in Italien Anzeige gegen den gewalttägigen Vater erstattet und sei daraufhin ein Beschluss eines Gerichtes erlassen worden, ist es jedenfalls naheliegend, dass sich das Strafverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführer gerichtet hat. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die oben erwähnten gerichtlichen Schriftstücke des Jugendgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft XXXX von den Beschwerdeführern im Verfahren selbst vorgelegt wurden und konnte sohin auf ein Parteiengehör zu deren Inhalte verzichtet werden, da diese den Beschwerdeführern ohnehin bekannt sein müssten.

Die weiteren Feststellungen zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der italienischen Behörden ergeben sich sowohl aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten gerichtlichen Unterlagen als auch aus ihrem eigenen Vorbringen. Die Beschwerdeführer brachten in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2019 selbst vor, dass Anzeige gegen den Vater erstattet und daraufhin vom Gericht ein Beschluss erlassen worden sei. Mit diesem Gerichtsbeschluss sei ihrem Vater die Kontaktaufnahme verboten worden. Im Wesentlichen deckt sich dieses Vorbringen der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Unterlagen. Das Jugendgericht in XXXX hat dem Vater der Beschwerdeführer die Obsorge entzogen, ihn weggewiesen sowie angewiesen, von jeglichem schädlichen Missverhalten den Beschwerdeführern gegenüber Abstand zu nehmen. Weiters beauftragte das Jugendgericht in XXXX eine Familienberatungsstelle mit der Erhebung der elterlichen Kompetenzen und der Beobachtung der jeweiligen Interaktionen zwischen den einzelnen Beschwerdeführern und den einzelnen Elternteilen. Weiters wurde ein Strafverfahren (aller Wahrscheinlichkeit nach gegen den Vater der Beschwerdeführer) eingeleitet und die Erstbeschwerdeführerin zu einer Anhörung geladen. Aus all dem ergibt sich eindeutig, dass der italienische Staat schutzwillig und auch schutzfähig ist und zwar nicht nur generell, sondern auch im speziellen gegenüber den Beschwerdeführern, denen die italienischen Behörden effektiven Schutz vor weiterer Gewalt gewährt haben. Dass in Italien auch die generelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates gegeben ist, ist notorisch. Italien ist Mitglied der Europäischen Union und verfügt über einen funktionsfähigen Polizei-, Justiz- sowie Behördenapparat. Im Fall einer tatsächlichen Bedrohung ebenso wie im Fall einer Androhung von Gewalt steht es jedermann offen, sich an die italienischen Behörden, insbesondere die Polizei, zu wenden und Anzeige zu erstatten, aufgrund derer die zur Strafrechtspflege eingerichteten Behörden auch unverzüglich tätig werden. Die weiteren Feststellungen zur aktuellen Gesetzeslage betreffend häusliche Gewalt in Italien sind ebenso allgemein bekannt und lassen sich diversen Medienberichten entnehmen (vgl. z.B. Tageszeitung "Die Presse" vom 18.07.2019 oder auch "Der Standard" vom 18.07.2019). In einer Gesamtzusammenfassung ergibt sich sohin aus dem Vorangeführten die Feststellung, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an die Beschwerdeführer zum Schutz vor weiterer Gewalt nicht erforderlich ist. Zum Vorbringen der gesetzlichen Vertretung in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2019, die Beschwerdeführer seien der Meinung, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" aktuell erforderlich sei, weil es nur eine Frage der Zeit sei, wann ihr Vater die Beschwerdeführer wieder aufsuchen werde, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Die Beschwerdeführer haben ihren Vater seit mehreren Jahren nicht gesehen und besteht seit fünf oder sechs Jahren kein Kontakt. Der einmalige Versuch einer Kontaktaufnahme ca. im Feber 2019 zum Zweit- und zur Drittbeschwerdeführerin ist - nach dem die beiden Beschwerdeführer darauf nicht reagiert haben - ganz offensichtlich im Sand verlaufen und hat der Vater danach keine weiteren diesbezüglichen Versuche unternommen, sodass er wohl kein wirkliches Interesse an den Beschwerdeführern bzw. daran hat, die Beschwerdeführer zu finden. Es ist auch nicht erkennbar, wie der Vater den Aufenthaltsort der Beschwerdeführer erfahren sollte, wenn sie selbst ihm diesen nicht bekanntgeben. Da diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet wurde, erweist sich die von den Beschwerdeführern geäußerte Befürchtung, es sei nur eine Frage der Zeit, wann ihr Vater sie aufsuchen werde, als reine Spekulation.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. nicht glaubhaft vorgebracht. Wie festgestellt, ist glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ihnen gegenüber gewalttätig wurde. Der Teil des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, dass es auch zu sexuellen Übergriffen auf die Erst- und die Viertbeschwerdeführerin durch ihren Vater gekommen ist, ist hingegen aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018 ausgeführt, wurden die behaupteten sexuellen Übergriffe von der gesetzlichen Vertretung im gesamten Verfahren nicht aufgegriffen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht feststeht, dass auch die gesetzliche Vertretung Zweifel an dieser Darstellung hat. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die vorhandenen Widersprüche offensichtlich sind: So gab die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung an, ihr Vater habe sexuelle Übergriffe auf sie und die Viertbeschwerdeführerin versucht. Das habe sie der Polizei gemeldet, die ihr jedoch nicht geglaubt habe. Dass ihr die Polizei nicht geglaubt haben soll, wird bereits durch die vorgelegten Unterlagen des Jugendgerichts XXXX widerlegt; allerdings erfährt dieses Vorbringen noch eine Steigerung durch die Angaben der Mutter der Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme am 04.04.2017, in welcher ausgeführt wurde, dass der Vater die Viertbeschwerdeführerin vergewaltigt habe. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden, weil sie eine Blutung gehabt habe. Seitdem sei sie nervös und spiele nicht mehr mit anderen Kindern. Die Mutter der Beschwerdeführer habe den Kindesvater wegen der Vergewaltigung angezeigt, wisse jedoch nicht, was dann passiert sei. Ihre Tochter sei zweimal bei der Polizei gewesen und befragt worden. Mehr wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, ob der Vater verhaftet worden sei. Abgesehen von der Steigerung im Vergleich zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin ("versuchte sexuelle Übergriffe" vs. "Vergewaltigung"), ist dieser Vorbringensteil auch in sich nicht stimmig. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass eine Mutter, die den Vater ihres damals ca. sechsjährigen Kindes wegen Vergewaltigung anzeigt, keine Informationen dahingehend hat, was weiter passiert ist. Ebenso wenig ist glaubhaft, dass die Vierbeschwerdeführerin zweimal alleine von der Polizei vernommen wird, zumal es darauf keinerlei Hinweise in den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Unterlagen des Jugendgerichts XXXX gibt und ihre Mutter diesbezüglich keine weiteren Informationen bekommt bzw. sich damit zufriedengibt, nicht mehr zu wissen. Hinzu kommt, dass sich aus dem gesamten Akteninhalt keinerlei Hinweise auf eine erlebte Vergewaltigung bzw. damit in Zusammenhang stehende psychische Probleme der Viertbeschwerdeführerin ergeben. Weder ist die Viertbeschwerdeführerin in psychiatrischer und/oder psychologischer Betreuung noch weisen die mit der Beschwerde vorgelegten Berichte des XXXX Kinderdorfes und des Klassenvorstandes der Viertbeschwerdeführerin auf Auffälligkeiten oder Probleme hin, sondern - im Gegenteil - ist beiden Berichten zu entnehmen, dass es sich bei der Viertbeschwerdeführerin um ein aufgewecktes, fröhliches Kind handelt, das leicht Freundschaften schließt. Aber auch aus dem aktuell am 16.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Klassenvorstands der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise auf psychische Probleme, sondern ist diesem zu entnehmen, dass die Viertbeschwerdeführerin eine in der Klasse beliebte und fröhliche Schülerin ist. Somit erweist sich das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin sei seither (gemeint: seit der behaupteten Vergewaltigung) nervös und spiele nicht mehr mit anderen Kindern als unwahr. Eine weitere Variante betreffend das Verhalten des Vaters ist dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.04.2017 zu entnehmen. Nach Rückübersetzung gab sie erstmals an, dass ihr Vater nackt vor ihnen getanzt hätte und einmal versucht habe, ihre Schwester zu vergewaltigen. In ihrer ergänzenden Einvernahme vom 31.08.2017 steigerte die Erstbeschwerdeführerin - nachdem sie (ihren eigenen Angaben zufolge) am Vortag mit ihrer Mutter telefoniert hat - ihr diesbezügliches Vorbringen dahingehend, dass sie selbst gesehen habe, dass ihr Vater mit der Viertbeschwerdeführerin geschlafen habe. Das sei öfter passiert. Abgesehen von dieser Steigerung (die - wie erwähnt - nach einem Telefonat mit ihrer Mutter vorgebracht wurde) widersprach die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vom 31.08.2017 auch ihren Angaben aus der Erstbefragung, da sie nunmehr angab, bei ihr habe ihr Vater "nichts" gemacht. Letztlich ist noch zu der versuchten Kontaktaufnahme des Vaters zum Zweit- und zur Drittbeschwerdeführerin über facebook ca. im Feber 2019 auszuführen, dass hieraus keine Bedrohung oder Gefährdung der Beschwerdeführer ersichtlich ist, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wurde. Nach Angaben der gesetzlichen Vertretung in ihrer Stellungnahme vom 23.09.2019 war die Drittbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der versuchten Kontaktaufnahme im Beisein von zwei Betreuern, denen sie die Freundschaftsanfrage und die Nachricht gezeigt hat. Offensichtlich hatte diese Nachricht des Vaters keinerlei bedrohlichen Inhalt, da es die Betreuer weder für nötig erachtet haben, ein Screenshot der Nachricht zu machen, noch anderweitige Schritte (wie z.B. die Behörden zu informieren) in die Wege zu leiten, sondern haben die Betreuer der Drittbeschwerdeführerin lediglich geraten, ihr facebook-account und die Nachricht zu löschen, da sie es (auch das lässt sich der Stellungnahme vom 23.09.2019 entnehmen) "nicht für wichtig" erachtet haben.

Die (Negativ)feststellung, dass bei allen vier Beschwerdeführern eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass betreffend die Erstbeschwerdeführerin nach dem XXXX .08.2017 und betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Auch in den aktuellen Stellungnahmen der gesetzlichen Vertretung vom 23.08.2019 und vom 23.09.2019 wurde kein Vorbringen hinsichtlich etwaig vorhandene Erkrankungen erstattet (eine betreffend die Drittbeschwerdeführerin vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme vom XXXX .10.2019 weist weder aktuelle diagnostizierte Erkrankungen noch Auffälligkeiten auf), sodass insgesamt die Feststellung getroffen werden konnte, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Italien entgegensteht.

Dass die Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden verfügen, gründet auf den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Mutter. Beide gaben in ihren jeweiligen Verfahren wiederholt an, abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben. Die Feststellungen zum Schulbesuch der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, zu ihren Deutschkenntnissen und zu ihren Freundschaften ergeben sich aus den beim Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2019 eingelangten Schreiben des LehrerInnenteams einer Neuen Mittelschule vom XXXX .09.2019 betreffend die Drittbeschwerdeführerin sowie des Klassenvorstandes der vierten Klasse einer Volksschule betreffend die Viertbeschwerdeführerin. Die (Negativ)feststellung betreffend Schulbesuch und/oder sonstige Ausbildungen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers waren mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung konnten darüber hinaus keine weiteren Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Letztlich gründet sich die Feststellung zur Anklageerhebung gegen die Erstbeschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft XXXX auf die diesbezügliche, dem Bundesamt übermittelte Verständigung zur GZ. XXXX

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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