TE Bvwg Beschluss 2019/10/25 W146 2133778-1

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W146 2133778-1/29Z

W146 2011783-1/33Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2016, Zl. 1043804409-140106980:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2014, Zl. 655841603-14746380:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit den gegenständlichen Bescheiden wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation/Ukraine zulässig sei und wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt II.).

Dagegen wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.

Anlässlich der zweiten mündlichen Verhandlung vom 09.10.2019 erklärten die Beschwerdeführer, dass sie die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (VwGVG), die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide von den Beschwerdeführern zurückgezogen wurden, sind die Verfahren diesbezüglich einzustellen.

Folglich sind die Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. beendet, die Spruchpunkte I. der genannten Bescheide in Rechtskraft erwachsen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den gegenständlichen Fällen ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylverfahren, Beschwerdeverzicht,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Verfahrenseinstellung,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2133778.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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