Entscheidungsdatum
25.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W136 2216365-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 07.03.2019, GZ P XXXX /5-HPA/2019, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 04.02.2019 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX . Vom BF wurde darin angegeben, seit 15.11.2018 (Einzug) Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 254,-- zu bezahlen (EUR 264,-- laut Abbuchungsauftrag).
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 08.03.2019, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 HGG 2001 abgewiesen.
Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 die Behörde Wohnkostenbeihilfe zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung zuerkennen dürfe, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt habe. Nachdem eine verbindliche Zusage für die verfahrensgegenständliche Mietwohnung vom 19.10.2018 und der Mietvertrag selbst vom 06.12.2018 stamme, somit das verbindliche Wohnungsangebot und der Abschluss des Mietvertrages nach Zustellung des Einberufungsbefehls am 21.08.2018 erfolgt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Davor habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 08.03.2019) richtete sich die am 17.03.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit 15.11.2018 nicht mehr im Haushalt seiner Eltern, sondern als Hauptmieter in jener Wohnung wohne. Er habe auf Aufforderung seiner seit Herbst 2018 in Trennung lebenden Eltern eine andere Wohnung bezogen, die seiner damaligen Einkommenssituation entsprochen habe. Da sich die Wohnsituation erst einige Monate nach der Zustellung des Einberufungsbefehls am 21.08.2018 gezwungenermaßen verändert habe, handle es sich in dieser Angelegenheit um einen unverhältnismäßigen und sozialen Härtefall. Er könne ohne rückwirkende Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe seine derzeitige Wohnung nicht bis zum Ende des Präsenzdienstes finanzieren und könne sich auch anderweitig nicht wohnversorgen. Eine vorübergehende Unterkunft bei Verwandten oder Freunden sei ebenso wie eine finanzielle Unterstützung durch die Eltern nicht möglich.
4. Mit Schreiben vom 21.03.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF erhielt am 21.08.2018 seinen Einberufungsbefehl. Er trat am 07.01.2019 den Grundwehrdienst an. Mit dem mit 04.02.2019 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte der BF die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.
Der BF hat mit dem Vermieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung seit Anfang Oktober 2018 Kontakt. Nachdem er am 19.10.2018 die verbindliche Zusage vom Vermietererhalten hat (vgl. Mietvertrag vom 06.12.2018), wohnt er bereits seit 15.11.2018 in dieser Wohnung (vgl. Meldebestätigung vom 07.01.2019).
Nicht festgestellt werden kann, dass das Mietverhältnis betreffend die gegenständliche Wohnung bereits vor der Wirksamkeit der Einberufung (21.08.2018) bestanden hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Bestimmung des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, lautet:
"Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Im Hinblick darauf, dass der Erwerb dieser Wohnung nachweislich erst nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet wurde und der BF die Wohnung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles (Wirksamkeit der Einberufung) angemietet und bezogen hat, hat die belangte Behörde zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt.
Der Umstand, dass der BF aufgrund kurzfristiger Mitteilung der Eltern den elterlichen Haushalt verlassen musste, konnte von der Behörde nicht berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich nichts vorsieht.
Hinsichtlich seiner Befürchtungen, dass er ohne die rückwirkende Unterstützung in einen noch massiveren finanziellen Engpass geraten würde, weil er von seinen Eltern aber auch von Verwandten oder Freunden keine Hilfe erwarten könnte, ist - lediglich der Vollständigkeit halber - darauf hinzuweisen, dass diese Umstände nicht Gegenstand des Verfahrens und aus diesem Grund auch nicht zu berücksichtigen sind.
Die Abweisung seines Antrages erfolgte somit zu Recht, die Beschwerde war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Einberufungsbefehl,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2216365.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020