Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W247 2180765-2/6E
W247 2180763-2/3E
W247 2180762-2/3E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über den Antrag vom 24.05.2019 von XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RAe XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, Zl. W247 2180765-1/11E formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über den Antrag vom 24.05.2019 von XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RAe XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, Zl. W247 2180763-1/11E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über den Antrag vom 24.05.2019 von XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RAe XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019, Zl. W247 2180762-1/9E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz, beschlossen:
A)
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die antragstellenden Parteien sind ukrainische Staatsangehörige und der ukrainischen (Erstantragsteller) bzw. der polnischen (Zweitantragstellerin) Volksgruppe und der russisch-orthodoxen Glaubensrichtung zugehörig. Der Erstantragsteller (BF1) und die Zweitantragstellerin (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der drittantragstellenden Partei (BF3). Die BF2 ist gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF3.
I. Verfahrensgang:
1.1. Die antragstellenden Parteien (BF1-BF2) reisten am 17.01.2015 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.01.2015 die Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen der BF1 und die BF2 am 27.01.2015 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden die Genannten am 15.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , jeweils im Beisein eines den Antragstellern (BF1 und BF2) einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Der BF3 wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige BF3 wurde aufgrund seines kindlichen Alters nicht niederschriftlich einvernommen.
1.2. Mit den Bescheiden der belangten Behörde (BFA) vom 20.11.2017, Zln. 1.) 15-1050220404-150092609, 2.) 15-1050220306-150092625, 3.) 15-1100105104-152052930, wurden die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den Antragstellern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
1.3. Mit für alle Antragsteller gleichlautendem Schriftsatz vom 19.12.2017 wurde durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter für alle Antragsteller Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit hinsichtlich aller Spruchpunkte eingebracht.
1.4. Mit im Spruch angeführten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 wurden die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz abweisenden erstinstanzlichen Bescheide, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.08.2018, jeweils gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig erklärt.
Auszugsweise wurden den angeführten Erkenntnissen die folgenden Feststellungen zu den Personen der antragstellenden Parteien, sowie deren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates zugrunde gelegt:
(BF1 = Erstantragsteller, BF2 = Zweitantragstellerin, BF3 = minderjähriger Drittantragsteller,)
"Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) sind ukrainische Staatsangehörige. Der BF1 gehört der ukrainischen Volksgruppe an, die BF2 der polnischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer gehören dem russisch-orthodoxen Glauben an. Der BF1 wurde in XXXX (Ukraine) geboren, die BF2 in XXXX (Moldawien) und der BF3 in Österreich. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben bis zu ihrer Ausreise in XXXX in der Ukraine gelebt. Sie haben die Ukraine am 17.01.2015 verlassen und sind per Flugzeug nach Europa gereist, wo sie am selben Tag in Österreich ankamen.
Der BF1 besuchte von 1997 bis 2008 die Grundschule in XXXX und von 2008 bis 2011 die Universität, wo er XXXX (ohne Abschluss) studierte. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Verkäufer, Autowäscher, sowie als Security-Mitarbeiter. Die BF2 hat von 1995 bis 2006 in XXXX die Grundschule besucht und bei der XXXX von 2006 bis 2011 die Vollhochschulausbildung in der Fachrichtung "Betriebswirtschaft" absolviert und die Qualifikation als Betriebswirtin erworben. Die Eltern sowie ein Bruder des BF1 wohnen in XXXX . Zwei Onkel und eine Tante des BF1 leben in Frankreich, zu diesen Angehörigen besteht jedoch kein Kontakt. Eine Schwester der BF2 leben in XXXX . Der Stiefvater, wie auch die Mutter der BF2 sind aktuell in Deutschland aufhältig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF1 tatsächlich seinen Grundwehrdienst von 2012 bis 2013 in der Garde des Präsidenten der Ukraine in Kiew absolviert hat.
Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Der BF1 hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau A2 und B2 besucht. Der BF1 verrichtet im XXXX 60 Stunden pro Monat gemeinnützige Tätigkeiten im Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters bzw. der Haustechnik. Die BF2 hat Deutschkurse auf dem Niveau A2 und B2 besucht. Sie ist gemeinnützig im XXXX im Ausmaß von 60 Stunden pro Monat im Bereich der Cafeteria bzw. im Büro tätig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium) leiden, die in der Ukraine nicht behandelbar wären.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die mit behaupteten massiven Übergriffen und Bedrohungen einhergehende versuchte Rekrutierung des BF1 durch ehemalige Armeekollegen, die ihn dazu gewinnen hätten wollen, für prorussische Separatisten zu kämpfen, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Das Vorbringen betreffend eine Desertion des BF1 und daraus resultierend ihn treffende Konsequenzen im Falle einer Rückkehr in die Ukraine wird mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es kann insgesamt betrachtet nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern 1 bis 3 in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat
Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention."
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht in oben angeführten Erkenntnissen vom 01.02.2019 im Wesentlichen Folgendes fest:
" (...)
II.2.7. Das Vorbringen der BF zu den fluchtbegründeten Umständen wird wie folgt gewürdigt:
"...2.4.1. Mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat Ukraine vermochten die Beschwerdeführer eine aktuelle asylrelevante Bedrohung nicht glaubhaft darzutun:
2.4.1.1. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach der BF1 durch ehemalige Militärkollegen für den prorussischen Kampf angeworben und aufgrund seiner diesbezüglichen Weigerung von diesen bedroht und in weiterer Folge misshandelt worden wäre, gilt es zunächst festzuhalten, dass es die Beschwerdeführer 1 und 2 im Verfahren nicht vermochten ein kohärentes Vorbringen hinsichtlich der Frage abzuliefern, wie es um die grundsätzliche seinerzeitige Bereitschaft des BF1 bestellt war, sich aktiv an Kampfhandlungen in der Ukraine zu beteiligen. Während der BF1 und die BF2 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, sowie die BF2 in der Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2017 den Wunsch des BF1 wiederholt betont hätten, dass dieser ein "ganz normales Leben" habe führen wollen, Kinder bekommen und sich an keinerlei Kampfhandlungen beteiligen habe wolle (vgl. VH-Prot., Seite 15 u. 28, Verwaltungsakt XXXX , Seite 92), findet sich in den Niederschriften der Erstbefragungen, sowohl des BF1 als auch der BF2, eine dieser später behaupteten Grundhaltung des BF1 widersprechende Aussage, dass der BF1 nämlich sehr wohl jedenfalls in der ukrainischen Armee gegen Russland bzw. die prorussischen Kämpfer in den Krieg habe ziehen wollen (vgl. Verwaltungsakt XXXX , Seite 25, Verwaltungsakt XXXX , Seite 29).
Soweit der BF1, als auch die BF2, diesbezüglich nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angaben, dass diese Aussagen ihrerseits in der Erstbefragung nicht getätigt worden seien bzw. diese wohl auf einen Fehler durch den Dolmetscher zurückzuführen wären, erscheinen diese Angaben als bloße Schutzbehauptungen. Einerseits haben, sowohl der BF1 als auch die BF2 die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschriften der Erstbefragungen nach erfolgter Rückübersetzung durch ihre Unterschrift bestätigt. Andererseits erscheint es ausgeschlossen, dass der Dolmetscher - sowohl in der Erstbefragung des BF1 als auch jener der BF2 (!) - genau bei der Frage nach dem eigentlichen Fluchtgrund die entsprechende Passage hinsichtlich des Einsatzwunsches des BF1 für die ukrainische Armee gleichermaßen falsch übersetzt habe und dieser Umstand in weiterer Folge beiden Beschwerdeführern bei nachweislich erfolgter Rückübersetzung nicht aufgefallen wäre. Dass die Beschwerdeführer keine Möglichkeit erhalten hätten, etwaige Übersetzungsfehler in weiterer Folge zu korrigieren, ist schon deshalb auszuschließen, da der BF1 etwa in seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2017 eingangs einige bereits in der Erstbefragung erfasste Daten (wie etwa seine Religionszugehörigkeit und den Zeitraum des abgeleisteten Militärdienstes) ausdrücklich korrigierte, nicht jedoch seine ursprünglich erstatteten Angaben zum Fluchtgrund.
Grundsätzlich hält das erkennende Gericht den Beschwerdeführern zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Verlegenheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher im Allgemeinen verständlich, vor allem wenn es sich - so wie im vorliegenden Fall von Beschwerdeseite behauptet - um traumatische Erlebnisse handelt. Ebenso ist klar, dass im Rahmen einer Ersteinvernahme in keine allzu große Detailtiefe bei der Schilderung des eigentlichen Fluchtgrundes vorgestoßen werden kann. Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche die Beschwerdeführer im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden sind. Das von den Beschwerdeführern im weiteren Verfahren vorgebrachte Abweichen oder auch Beschönigen von im Rahmen der Ersteinvernahme dargelegten wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem eigentlichen Fluchtgrund steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Die Frage, ob der BF1 denn grundsätzlich bereit gewesen wäre im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts an Kampfhandlungen aktiv teilzunehmen ist oder nicht, ist für die Betrachtung der vorgebrachten Fluchtgeschichte in casu durchaus von großer Relevanz. Eine dbzgl. Inkohärenz in der beschwerdeseitigen Darlegung der inneren Einstellung des BF1 gegenüber Kampfeinsätzen belastet die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens schwer. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es einem erwachsenen Menschen durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem er sich Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen sich des Vorwurfes einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.
Es geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Weiters gilt es festzuhalten, dass der BF1 nicht in der Lage war, auch nur einen konkreten Nachnamen seiner ehemaligen Armeekollegen verlässlich anzugeben. Dies erscheint schon ausgehend davon, dass er - eigenen Angaben zufolge - etwa konkret mit den Männern, die ihn nun bedroht hätten, während des Grundwehrdienstes in einer Kompanie gedient (VH-Prot., Seite 9) und sich mit diesen auch angefreundet habe, nicht nachvollziehbar. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2017, Zl. XXXX, auf Seite 87 kritisch ausführt, dass der BF1 die Namen seiner Kameraden über die Militärbehörde leicht hätte herausfinden können, dies aber offenbar nicht veranlasst habe, obwohl er sich durch diese Personen verfolgt und bedroht gefühlt hatte, seine Frau konkret bedroht worden war und er gegen diese Personen sogar bei der Polizei Anzeige erstatten wollte, so vermag die belangte Behörde mit diesem Argument durchzudringen. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts erscheint es lebensfern, wenn die Beschwerdeführer behaupten sich in einer Situation der akuten Bedrohung über die konkrete Identität der Bedroher keine Kenntnis verschafft zu haben, vor allem, wenn diese über die Militärbehörden problemlos hätte bewerkstelligt werden können und die Beschwerdeführer nur mit entsprechenden personenbezogenen Angaben über die Bedroher eine konkrete Aussicht auf wirkungsvolle Anzeige bei der Polizei hatten. Des Weiteren vermochte der BF1 nicht im Verfahren widerspruchsfreie bzw. glaubhafte Angaben zu seinem Grundwehrdienst zu tätigen. Hat der BF1 bei seiner Ersteinvernahme am 27.01.2015 und in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2017 behauptet seinen einjährigen Grundwehrdienst im Zeitraum 2012/2013 abgeleistet zu haben, wich er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2015 von dieser Datumsangabe ab, indem er auf Seite 5 des Protokolls angab im Zeitraum 2011/2012 seinen Grundwehrdienst in Kiew absolviert zu haben. Vielmehr ließ er auf Seite 3 des BFA-Protokolls seine dbzlg. Datumsangabe bei der Erstbefragung korrigieren (von 2012/2013 auf 2011/2012), um dann in der mündlichen Verhandlung am 17.08.2018 diese Datumsangaben bei der Erstbefragung (2012/2013) wiederum anzugeben. Darüber hinaus, war der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.08.2018 nicht in der Lage anzugeben, an welcher genauen Adresse in Kiew er seinen einjährigen Grundwehrdienst verrichtet habe. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 somit weder kohärente Aussagen zum konkreten Zeitraum, noch zum genauen Ort seines Grundwehrdienstes tätigen konnten, noch verwertbare Angaben zur Identität der mit ihm befreundeten Jahrgangskameraden - welche ihn nach eigenen Angaben schließlich für die prorussische Seite rekrutieren wollten - darlegen konnte, sind die dbzgl. Vorbringen des BF1 hinsichtlich seines behaupteten Grundwehrdienstes in der Ukraine generell und die spätere, behauptete Problematik mit seinen Jahrgangskameraden im Besonderen wenig plausibel.
Eine weitere Unstimmigkeit im beschwerdeseitigen Vorbringen betrifft die Reise der Beschwerdeführer nach Moldawien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie es den ehemaligen Militärkameraden des BF1 gelungen sein soll, die Beschwerdeführer nach ihrer angeblichen Flucht nach Moldawien bei der Mutter der BF2 ausfindig zu machen. Auch wenn die Beschwerdeführer diesbezüglich nach entsprechendem Vorhalt in der mündlichen Verhandlung Vermutungen anstellten, dass man beim Übertritt an der Grenze nach Moldawien "Formulare ausfüllen" hätte müsse (VH-Prot., Seite 10 u. 24) und die Bedroher vielleicht "dort irgendwelche Beziehungen" gehabt hätten, dann aber dbzgl. in der Verhandlung doch nicht mehr so sicher waren, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei (VH-Prot., Seite 10 u. 24), konnten weder BF1 noch BF2 konkreten Antworten auf die Frage finden, warum die Bedroher derartige Mühen auf sich nehmen würden, dem BF1 bis nach Moldawien hinterherzureisen. Auf Nachfrage durch das erkennende Gericht hatte der BF1- eigenen Angaben zufolge- neben seiner Grundwehrdienstausbildung über keinerlei besondere militärische oder militärstrategische Ausbildung, noch über sonst außergewöhnliche Fähigkeiten irgendwelcher Art verfügt, die ihn als Unterstützer prorussischer Separatisten für den Kampf in Donezk besonders qualifizieren und ihn für seine ehemaligen Armeekollegen derart unersetzbar machen würden, dass diese ihn über einen doch relativ langen Zeitraum von ca. sechs Monaten mehrfach persönlich aufsuchen, Druck auf ihn ausüben sollten, ihn zu bedrohen, ihn zu schlagen und ihm sogar nach Moldawien nachzureisen, um ihn vor Ort nochmals durch Drohungen und Schläge für den Kampf in Donezk anzuwerben. Weder der BF1 noch die BF2 waren imstande, hierfür eine plausible Erklärung zu liefern, sondern gab der BF1 selbst dazu lediglich an: "Ich weiß es nicht. So haben sie entschieden. Ich weiß es wirklich nicht genau, warum sie das gemacht haben." (VH-Prot., Seite 10).
Objektiv nachvollziehbar ist ebenso wenig, dass der BF1 in Bezug auf die behauptetermaßen erfolgten Übergriffe keine ärztlichen Bestätigungen zur Untermauerung seiner Angaben vorlegen konnte, dies obwohl er seinem Vorbringen zufolge mehrfach von den ehemaligen Kameraden verprügelt worden sei und hierbei teils schmerzhafte Verletzungen erlitten haben soll. Auch erscheint es logisch nicht erklärbar, dass der BF1 sich nicht einmal infolge der erlittenen Misshandlungen in Moldawien an einen dort ansässigen Arzt oder die dortigen Sicherheitsbehörden gewandt haben will, da der BF1 letztlich nicht begründetermaßen davon ausgehen durfte, dass die moldawische Polizei auch mit seinen ehemaligen Militärkollegen in Kontakt stand und er dadurch in Gefahr gewesen wäre.
Vollends klar wird der Umstand, dass der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer keine wahren Umstände zu Grund liegen, schließlich daran, dass diese - laut eigenen Angaben - nach den Vorfällen in Moldawien nach XXXX zurückgekehrt seien, ehe sie die Ausreise nach Europa angetreten hätten. Es ist fern jeder Lebensrealität, dass jemand, der sich tatsächlich derart bedroht fühlen würde, dass er sich in akuter Lebensgefahr wähnt, noch in den Heimatort, wo ein Familienmitglied (dh. der BF1) bereits massiven Bedrohungen und Übergriffen ausgesetzt war, zurückkehren sollte, um dort dann zu "überlegen" was zu tun ist (siehe VH-Protokoll, Seite 13) anstatt unmittelbar die Flucht nach Europa zu ergreifen. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführer für diesen Umstand auch keine übereinstimmenden Erklärungen zu liefern vermochten. So brachte etwa der BF1 in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach den Gründen für die vorerst erfolgte Rückkehr nach XXXX vor, dass er und seine Frau "zuerst überlegen" hätten wollen, was zu tun wäre, auch hätten sie Angst gehabt, dass man sie woanders finden würde (VH-Prot., Seite 13). Die BF2 stellte die angeblich erfolgte Rückkehr nach XXXX schließlich in einen gänzlich anderen Zusammenhang und gab dazu an, dass sie nicht gewollt hätten, dass der BF1 inhaftiert würde und dieser, wenn er dem Einberufungsbefehl nicht gefolgt wäre, aktuell nun im Gefängnis wäre. Die sodann erfolgte Rückfrage seitens des verhandlungsleitenden Richters, ob es zum konkreten Zeitpunkt der Rückkehr nach XXXX bereits einen Einberufungsbefehl gegeben habe, verneinte die BF2 jedoch (VH-Prot., Seite 27), sodass ihr zuvor angeführter Grund für die Rückkehr nach XXXX keinen objektiv erkennbaren Sinn ergab. Es wäre letztlich nach menschlichem Ermessen zweifellos davon auszugehen, dass der BF1 und die BF2 auch zum Motiv für die angebliche Rückkehr nach XXXX übereinstimmende Angaben erstatten hätten können, würden ihre Angaben der Wahrheit entsprechen.
2.4.1.2. Zum Vorbringen bezüglich der vermeintlich erfolgten Desertion seitens des BF1 und der ihm daraus drohenden Inhaftierung im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ist zunächst anzumerken, dass weder der BF1 noch die BF2 die Möglichkeit einer von beiden BFs befürchteten Einberufung des BF1 zum Militärdienst (per Ladung) im Rahmen der Erstbefragung auch nur erwähnt haben, sondern diese sich hierbei lediglich auf die Rekrutierungsversuche des BF1 durch dessen ehemaligen Militärkollegen bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe bezogen haben. Auch im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem BFA am 15.11.2017 brachte der BF1 zwar vor, dass seine Mutter ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er eine Ladung zum Militär bekommen habe (vgl. Verwaltungsakt XXXX , Seite 109), jedoch behauptete er in dem Zusammenhang keine konkreten Rückkehrbefürchtungen vor, sondern gab hierzu an, dass er vermute, dass das Militär nur für den Fall der Mobilisierung wissen wolle, wo er aufhältig wäre. Konkret verneinte der BF1 unter einem auch die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr mit der Polizei oder anderen Behörden Probleme haben würde (vgl. Verwaltungsakt XXXX , Seite 110). Erst im Beschwerdeschriftsatz wurde der Fluchtgrund "Desertion" in dem Zusammenhang erstmals konkret in den Mittelpunkt gestellt und erfuhr dieses Vorbringen damit eine Steigerung.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist den Beschwerdeführern somit entgegenzuhalten, dass schon ausgehend davon, dass diese eine Desertion des BF1 und daraus resultierende mögliche Folgen im Falle dessen Rückkehr in die Ukraine erstmals in der Beschwerde als konkreten Fluchtgrund ins Treffen geführt haben, dieses Vorbringen unglaubhaft anmutet. Hierdurch wird sohin der Eindruck erweckt, dass damit eine erzählerische Steigerung des behaupteten Geschehen bezweckt würde, nicht aber selbst erlebten Umständen entspringt. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass der BF1 weder eine Ladung vorlegen noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung über deren konkreten Inhalt berichten konnte. Lediglich wusste dieser in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage seitens des verhandlungsleitenden Richters anzugeben, dass er in Kiew erscheinen hätte sollen, wobei er hierbei weder ein genaues Datum, noch eine Uhrzeit nennen konnte (VH-Prot., Seite 16).
Der in der beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 02.10.2018 auf Seite 2 allgemein enthaltene Hinweis, "dass auch in der Ukraine behördliche Dokumente, die hinterlegt werden, auch als zugestellt gelten", wie auch die in der Stellungnahme erfolgte Zitierung und in Anlage dazu erfolgte Übermittlung allgemeine gehaltener Unterlagen bzw. Zeitungsberichte zu Thema "Wehrplicht und Desertion in der Ukraine", vermag die Beschwerdeseite nicht von ihrer Mitwirkungspflicht zu entbinden die behauptete behördlich Ladung an den BF1 - etwa durch Vorlage des eigentlichen Schriftstückes oder durch konkrete Angabe des Inhaltes- glaubhaft zu machen und somit das dbzgl. beschwerdeseitige Vorbringen zum Nachfluchtgrund der Desertion substantiiert zu untermauern. Dass die Beschwerdeseite nicht in der Lage gewesen war, weder die Ladung, welcher sich nach Angabe des BF1 in der Händen der in XXXX lebenden Mutter befindet, dem Gericht vorzulegen, noch genaue Angaben über den Inhalt des behördlichen Schriftstücke liefern konnten, belasten das dbzgl. Nachfluchtvorbringen der Beschwerdeseite schwer mit Unglaubhaftigkeit.
Selbst bei einer vom erkennenden Gericht als nicht gegeben angenommenen Wahrannahme einer erfolgten behördlichen Ladung des BF1 nach getaner Abreise der Beschwerdeführer aus der Ukraine, kann auch anhand des Ergebnisses der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das reale Risiko einer Inhaftierung bzw. Verfolgung des BF1 wegen Wehrdienstverweigerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben angenommen werden: So wird in dieser explizit ausgeführt, dass die Verantwortung für das "Meiden der Einberufung" bei der Mobilisierung nur eintreten könne, wenn die Person in entsprechender Weise darüber informiert wurde bzw. die Information (Ladung) bewusst abgelehnt würde. Aus dem Vorbringen des BF1 ergibt sich jedenfalls, dass keine formelle bzw. ausdrückliche Ablehnung bzw. Verweigerung der Übernahme der Ladung seinerseits erfolgte, vorallem da BF1 und BF2 bereits vor behauptetem Einlangen dieser behördlichen Ladung nach eigenen Angaben bereits die Ukraine verlassen haben (siehe VH-Protokoll Seite 15 u. Seite 30). Vielmehr habe nach Angaben des BF1 (siehe Seite 16 des VH-Protokolls) seine Mutter lediglich die Ladung entgegengenommen. Weiters ist der Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass Beschränkungen der Ausreise Wehrpflichtiger aus der Ukraine nur im Kriegsfall gelten, der jedoch in der Ukraine auch während der Teilmobilisierungen nicht ausgerufen wurde, sodass eine behauptete Desertion des BF1 auch vor diesem Hintergrund nicht substantiierbar glaubhaft gemacht werden konnte. Mit den beschwerdeseitig am 02.10.2018 vorgelegten Unterlagen zum Thema "Desertion und Wehrdienstverweigerung" vermag die Beschwerdeseite also in casu - mangels Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Desertion des BF1 - nicht zu überzeugen. Ein reales Risiko einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung im Falle einer Rückkehr des BF1 konnte von Beschwerdeseite nicht aufgezeigt werden.
2.4.1.3. In einer Gesamtschau ist daher auszuführen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat Ukraine in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen."
(...)"
1.5. Die angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2019 wurden den antragstellenden Parteien am 06.02.2019 rechtswirksam zugestellt.
1.6. Mit Schreiben vom 23.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2019 eingelangt, beantragten die Erst- bis Drittantragsteller die Wiederaufnahme ihrer mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und begründeten dies im Wesentlichen mit dem nachträglichen Hervorkommen neuer Beweismittel, welche voraussichtlich sowohl in Hinblick auf § 3, als auch §§ 8 und 10 AsylG, eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten, wären sie im anhängigen Verfahren berücksichtigt worden. Die Mutter des Erstantragstellers, XXXX habe dem Erstantragsteller am 14.05.2019 mitgeteilt, dass sie beim Putzen den Einberufungsbefehl des Erstantragstellers gefunden habe. Hierin sei der BF aufgefordert am 10.04.2018 um 10h in XXXX zu erscheinen. Die Mutter habe die Dokumente zur Post gebracht, zur Wahrung der 14 tägigen Frist sei der Wiederaufnahmeantrag mit dem vorab digital übermittelten Einberufungsbefehl begründet worden und das Original werde im fortgesetzten Verfahren nachgereicht. Der Erstantragsteller habe zwar Kenntnis von der Ladung gehabt, welche er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 17.08.2018 auch genannt habe, aber seine Mutter hatte ihm die Ladung nicht geschickt, da sie diese nicht mehr gefunden habe. Der Erstantragsteller habe so unverschuldet nicht an den Einberufungsbefehl gelangen können. Die Fahrlässigkeit der Mutter könne dem Erstantragsteller nicht angelastet werden. Da das Beweismittel der Ladung bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren vorhanden gewesen sei, dessen Vorlage dem Erstantragsteller jedoch ohne dessen Verschulden erst jetzt möglich geworden wäre, sei der Antrag auf Wiederaufnahme berechtigt. Auch die zweiwöchige Frist sei gewahrt. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass dem Erstantragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Folge der Vermeidung des Wehrdienstes bei Rückkehr in den Herkunftsstaat Haftstrafen unter Art 3 EMRK verletzenden Bedingungen drohen würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wiederaufnehmen und im wiederaufgenommenen Verfahren der Beschwerde hinsichtlich Pkt. I stattgeben und dem Antragsteller den Status des Asylberechtigten zuerkennen, 3.) in eventu der Beschwerde hinsichtlich Pkt. II stattgeben und den Antragstellern den Status von subsidiär Schutzberechtigten verbunden mit einer Aufenthaltsberechtigung zuerkennen, 4.) in eventu der Beschwerde hinsichtlich Pkt. III stattgeben und den Antragstellern einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen und Pkt. IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben, 5.) in eventu den angefochtenen Besheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Unter einem wurde die Kopie des angesprochenen Beweismittels ? die Ladung für den 10.04.2018 ? sowie eine mit 14.05.2019 datierte und unterschriebene Erklärung der Mutter des BF, dass sie die Vorladungen zufällig während eines Hausputzes gefunden habe, übermittelt.
1.7. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Antragsteller vom 05.07.2019 wurde das BVwG darüber informiert, dass das Original des Einberufungsbefehls, samt eines weiteren Einberufungsdokuments postal angekommen sei. Des Weiteren verwies die Beschwerdeseite nochmals auf die Folgen der Vermeidung der Einberufung für den Erstantragsteller.
1.8. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der Antragsteller vom 01.10.2019 wurde urgiert dem Wiederaufnahmeantrag vom 23.05.2019 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu wurde beantragt, festzustellen, dass das Verfahren wiederaufgenommen wurde und eine Kontaktaufnahme des BFA mit den ukrainischen Behörden gem. § 33 BFA-VG unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
2.2. Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019 in Hinblick auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidung rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Parteien aufgrund - in Bezug auf das Verfahren des Erstantragstellers ? neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wiederaufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0031; 7. 4. 2000, 96/19/2240, 20. 6. 2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25. 10. 1994, 93/08/0123; 19. 2. 1992, 90/12/0224 u.a.).
2.3. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, mit denen die vorangegangenen Verfahren der antragstellenden Parteien auf internationalen Schutz hinsichtlich der Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Status der subsidiär Schutzberechtigten, sowie hinsichtlich der Erlassung von Rückkehrentscheidungen jeweils rechtskräftig abgeschlossen worden waren, wurden den Antragstellern am 06.02.2019 zugestellt und mit dieser Zustellung gegenüber den antragstellenden Parteien erlassen. Gegenständlich wurde zur Begründung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegesuches geltend gemacht, dass dem Erstantragsteller erst am 14.05.2019 zur Kenntnis gelangt sei, dass seine Mutter Beweismittel gefunden habe, von denen der Erstantragsteller zwar Kenntnis gehabt habe, die er aber unverschuldet nicht vorlegen konnte, da seine Mutter diese nicht mehr finden konnte.
Inkonsequenter Weise wurden im gegenständlichen Antragsschreiben für das gegenständliche Beweismittel unterschiedslos, sowohl die Begriffe "Ladung" als auch "Einberufungsbefehl", teils in Einzahl, teils in Mehrzahl angeführt. Gemeinsam mit dem Antrag auf Wiederaufnahme wurde die Kopie des Beweismittels samt unterschriebener Bestätigung der Mutter, dieses Beweismittel im Rahmen eines Hausputzes am 14.05.2019 gefunden zu haben, an das erkennende Gericht übermittelt. Im gegenständlichen Antragsschreiben wurde auf der 4. Seite nur auf den Inhalt der unter einem mitgeschickten Kopie der Ladung Bezug genommen. Diese Ladung sei dem Erstantragsteller zunächst digital übermittelt worden und vom Rechtsvertreter im Anhang zum gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag am 24.05.2019 an das BVwG übersendet worden. Danach wurde das Original der Ladung mit einer weiteren Ladung von der Mutter des Erstantragstellers an die Zweitantragstellerin postal übermittelt worden. Das Eintreffen des Briefes wurde vom Rechtsvertreter der Antragsteller dem BVwG am 05.07.2019 mitgeteilt und anbei mit dieser Mitteilung eine Kopie beider Ladungen samt Kopie des Briefumschlages übermittelt.
Das im Antragsschreiben genannte Beweismittel, sowie die später postal übermittelte weitere Ladung, sind zum Zeitpunkt des Abschlusses des wiederaufzunehmenden Verfahrens bereits vorhanden gewesen. Beide schließlich im antragstellerseitigen Schreiben vom 05.07.2019 bekannt gegebenen Ladungsschreiben betreffen den gleichen Wiederaufnahmegrund.
Auch das Erfordernis, wonach eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig sein darf, sei gegeben, zumal die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme bereits verstrichen war.
Mit Einlangen des Antrages am 24.05.2019 sind daher sowohl die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte objektive Frist von drei Jahren, als auch - ausgehend von der Behauptung, das Auffinden der digital mit Wiederaufnahmeantrag vom 24.05.2019 mitverschickte "Ladung" sei dem Erstantragsteller am 14.05.2019 bekannt geworden ? die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt.
Die formalen Voraussetzungen zur Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme sind daher im gegenständlichen Verfahren insofern als erfüllt anzusehen.
2.4. Im Übrigen genügt das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein aber nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14. 6. 1993, 91/10/0107; 27. 9. 1994, 92/07/0074; 22. 2. 2001, 2000/04/0195).
2.5. Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).
2.6. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).
2.7. Verfahrensgegenständlich hätten die vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
2.7.1. Entgegen den im Rahmen des Antragsschreibens dargelegten Ausführungen vermögen die antragstellerseitig übermittelten Ladungen als Beweismittel die behauptete Glaubhaftigkeit der seinerzeitig beschwerdeseitig zum Fluchtgrund der Desertion getätigten Angaben in den rechtskräftig abgeschlossen Asylverfahren keineswegs zu stützen, sondern werfen vielmehr weitere Widersprüche auf.
2.7.2. Wie bereits in der Beweiswürdigung der Erkenntnisse vom 01.02.2019 ausgeführt, hat der Erstantragsteller erstmals im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.11.2017 von Ladungen des Militärs gesprochen, von welchen er über seine Mutter erfahren habe. Er habe lediglich vermutet, dass das Militär nur für den Fall der Mobilisierung habe wissen wollen, wo sich der Erstantragsteller aufhalte. Erstmals im Rahmen der Beschwerdeerhebung am 19.12.2017 sei dann der Fluchtgrund "Desertion" beschwerdeseitig konkret vorgebracht worden, obwohl sich der Erstantragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits seit 17.01.2015 im Bundesgebiet befunden hat. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 17.08.2018 hat der Erstantragsteller auf Seite 15 des Protokolls auf Nachfrage angegeben, dass die Ladungen ca. 1 Monat nach seiner Ausreise zu seiner Mutter gekommen seien und eine Mobilisierung betroffen hätten. Vom Inhalt der Ladungen habe der Erstantragsteller über seine Mutter erfahren, dass er zwecks Mobilisierung in Kiew hätte erscheinen müssen. Die nun im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung vorgelegte Ladung betrifft jedoch das Jahr 2018 (wie übrigens auch die zweite später vorgelegte Ladung) - stammt somit nicht - wie vom Erstantragsteller in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt - aus dem Jahr 2015 und fordert den Erstantragsteller auch nicht auf sich in Kiew, sondern vielmehr in XXXX einzufinden. Es kann somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schon aus zeitlichen Erwägungen heraus davon ausgegangen werden, dass es sich bei den somit vorgelegten Schriftstücken nicht um jene vom Erstantragsteller in den abgeschlossenen Verfahren behaupteten Ladungen zwecks Mobilisierung in der Ukraine handelt, welchen ca. 1 Monat nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu seiner Mutter geschickt worden seien. Wie aus der bereits in den abgeschlossenen Asylverfahren der Antragsteller beweisgewürdigten Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 10.09.2018 auf Seite 10 hervorgeht, haben im Jahr 2015 im Jänner, April und Juni je eine Mobilisierungswelle begonnen, wobei die Dritte im August 2015 geendet hat. Von den insgesamt in der Ukraine erfolgten 6 Teilmobilisierungen hat die Letzte - laut Feststellungen zu den Länderinformationen, welche den Erkenntnissen vom 01.02.2019 zugrunde gelegt worden sind - Ende Oktober 2016 geendet. Die im abgeschlossenen Verfahren beschwerdeseitig angesprochenen Mobilisierungswellen in der Ukraine fanden somit lange vor den auf den vorgelegten Unterlagen genannten Ladungszeitpunkten im Jahr 2018 statt. Somit vermögen diese Schriftstücke auch nicht den in den abgeschlossenen Verfahren behaupteten Fluchtgrund der "Desertion" zu stützen. Da die Beschwerdeseite in den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keine anderen Ladungszwecke, als die zu der in der Ukraine im Zeitraum 2015 (siehe Angaben des Erstantragstellers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.08.2018, Seite
15) stattgefundenen Teilmobilisierungen angegeben haben, und der Erstantragsteller im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hat, seinen Grundwehrdienst in der Ukraine bereits absolviert gehabt zu haben, vermögen die vorgelegten Beweismittel keine im Hauptinhalt der Sprüche der Erkenntnisse vom 01.02.2019 anders lautende Entscheidung herbeizuführen.
2.7.3. Der Vollständigkeit halber erlaubt sich das erkennende Gericht nochmals auf die hg Ausführungen in den Beweiswürdigungen in den Erkenntnissen auf Seite 83 und 84 zu verweisen, welche zum Schluss kommen, dass "selbst bei einer vom erkennenden Gericht als nicht gegeben angenommenen Wahrannahme einer erfolgten behördlichen Ladung des BF1 (hier: Erstantragstellers) nach getaner Abreise der Beschwerdeführer (hier: Antragsteller) aus der Ukraine, ...auch anhand des Ergebnisses der seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation das reale Risiko einer Inhaftierung bzw. Verfolgung des BF1 (hier: Erstantragstellers) wegen Wehrdienstverweigerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben angenommen werden" kann.
2.7.4. Schließlich ist festzuhalten, dass die Frau des Erstantragstellers, sowie dessen minderjähriges Kind (durch ihre gesetzliche Vertretung) im vorangegangen, inhaltlichen Verfahren keine eigenen Verfolgungsgründe vorgebracht haben und auch die nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegründe ausschließlich auf das Verfahren des Erstantragstellers Bezug genommen haben, weshalb hinsichtlich der Verfahren der Mitglieder seiner Kernfamilie, der Zweitantragstellerin und des minderjährigen Drittantragstellers, zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte.
2.8. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen vom 01.02.2019 rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Vorverfahren des Erstantragstellers und seiner Familienmitglieder waren sohin spruchgemäß abzuweisen.
Zurückweisung der Anträge auf aufschiebende Wirkung:
Im Rahmen der Antragstellung vom 24.05.2019 auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen vom 01.02.2019 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wurde antragstellerseitig u.a. beantragt, den Wiederaufnahmeanträgen der Antragsteller die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schreiben der Antragsteller vom 01.10.2019 wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung urgiert und beantragt, festzustellen, dass die Kontaktaufnahme des BFA mit den ukrainischen Behörden gem. § 33 BFA-VG jedenfalls unzulässig ist.
Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 BFA-VG ist die Übermittlung personenbezogener Daten eines Fremden an den Herkunftsstaat nicht zulässig, soweit es sich nicht um Daten handelt, die zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sind. Da im antragstellerseitigen Schreiben vom 01.10.2019 selbst angeführt ist, dass das BFA konkret um die Erlangung von Ersatzreisedokumenten bemüht ist, ist diese Vorgehensweise des BFA vom Wortlaut des § 33 Abs. 3 BFA-VG abgedeckt.
Zur Frage der aufschiebenden Wirkung gilt es festzuhalten, dass einem Wiederaufnahmeantrag im Sinne des § 32 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche auch vom Verwaltungsgericht nicht zuerkannt werden kann (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrenrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG, 2. Überarbeitete Auflage, Seite 264, K27).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen ? schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung ? aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
In der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der zuvor mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren verweist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Beweismittel, Beweiswürdigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W247.2180763.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020