TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/23 95/19/1878

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 idF 1995/351;
AufG 1992 §4 Abs3 idF 1995/351;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1993 geborenen MB, vertreten durch Dr. MZ und Dr. CD, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1995, Zl. 110.628/5-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 3. Dezember 1993 in Wien geborene Beschwerdeführer beantragte am 15. April 1994 die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft (offenbar: mit seinen Eltern).

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. April 1994 gemäß § 4 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 4 Abs. 3 AufG minderjährigen Kindern die Bewilligung jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen sei, wie die Bewilligung eines Elternteiles. Im gegenständlichen Fall sei von den Eltern des Beschwerdeführers jeweils ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt worden. Diese Anträge seien im Berufungsverfahren von der erkennenden Behörde abgewiesen worden. Aus diesem Grund sei auch der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AufG lauten auszugsweise:

"§ 3.(1) Ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kindern und Ehegatten

...

2. von Fremden, die auf Grund einer Bewilligung, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerks oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 5 rechtmäßig seit mehr als zwei Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Z 3 und 4 eine Bewilligung zu erteilen, sofern kein Ausschließungsgrund (§ 5 Abs. 1) vorliegt.

§ 4. ...

...

(3) Eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 ist jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Ehegatten bzw. Elternteiles oder Kindes, bei der ersten Bewilligung aber höchstens für die Dauer von fünf Jahren."

Der Beschwerdeführer tritt der maßgeblichen Feststellung der belangten Behörde, die Anträge seiner Eltern auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung seien - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide - mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen worden, nicht entgegen. Die Eltern des Beschwerdeführers waren daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Eltern des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Fremden waren, auf die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG zutrafen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Demnach stand auch dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG nicht zu. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kam daher gar nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0710).

Dem Beschwerdeführer, der - obzwar im Inland geboren - bislang über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Inland verfügte, konnte auch im Wege einer Ermessensentscheidung über seinen Erstantrag keine Bewilligung zum - allein geltend gemachten - Zweck der Familienzusammenführung mit seinen Eltern erteilt werden, weil die erstmalige Erteilung einer Bewilligung zu diesem Zweck jedenfalls voraussetzt, daß sich der Angehörige, mit dem die Familienzusammenführung angestrebt wird, rechtmäßig im Inland befindet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549).

Im Hinblick darauf, daß sich der am 3. Dezember 1993 geborene Beschwerdeführer selbst nie rechtmäßig in Österreich aufhielt und die Eltern des Beschwerdeführers über keine Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung verfügten, steht auch Art. 8 MRK einer Versagung der Bewilligung nicht entgegen. Aus dieser Bestimmung ist kein Recht eines Kindes, das selbst nie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, auf Familienzusammenführung mit einem Elternteil, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung über keine Aufenthaltsbewilliung verfügte, ableitbar. In Ansehung des Beschwerdeführers lag daher, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, kein unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK fallendes Familienleben vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1997, Zl. 96/19/0941).

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente gegen die Rechtmäßigkeit des gegenüber seinem Vater ergangenen Bescheides vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil für den Ausgang des Verfahrens des Beschwerdeführers allein maßgeblich ist, ob seine Eltern zum Aufenthalt berechtigt waren, nicht aber, ob ihnen die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Recht oder zu Unrecht versagt wurde.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995191878.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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