TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/29 W136 2218312-1

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Veröffentlicht am 29.10.2019
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Entscheidungsdatum

29.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
HGG 2001 §31 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W136 2218312-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES vom 18.04.2019, GZ P XXXX /21-HPA/2019, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 HGG 2001 als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mit dem mit 07.03.2019 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom BF wurde darin angegeben, seit November 2019 Untermieter in der gegenständlichen Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 500,- zu bezahlen. In der Wohnung gäbe es drei andere Bewohner, zu den ausschließlich durch ihn genützten Räumlichkeiten der Wohnung gab der BF an, dass dies ein Schlafzimmer sei.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 18.04.2019, wurde der Antrag des BF nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) iVm mit § 56 AVG abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei XXXX , der seit 05.10.2016, der BF seit 03.12.2018 mit Hauptwohnsitz dort behördlich gemeldet sei. Es sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von mehreren Personen gemeinsam benützt würden und dem BF nur ein Schlafzimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung stehe, sodass es an der für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlen würde. Diese würde laut VwGH Judikatur nämlich eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten voraussetzen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird. Bei einem "Wohnungsverband" gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 müsste zudem auch die selbständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen würden jedenfalls dann fehlen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (vgl. VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 25.04.2019 bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangte Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Heeresgebührengesetz weder zum Begriff der Wohnung noch zu dem des Haushaltes eine Definition biete, weshalb bei einem Rückgriff auf die Begriffsbestimmung des Meldegesetzes 1991 eine Wohnung eine Unterkunft, somit Räume die zum Wohnen oder Schlafen benutz werden, sei. Offenkundig komme es dem Gesetzgeber darauf an, die Wohnung vom Beherbergungsbetrieb abzugrenzen, der nicht der dauerhaften Befriedigung des Wohnbedürfnisses diene. Der BF bewohne seine Unterkunft dauerhaft und habe dafür nachgewiesenermaßen auch Kosten zu tragen, auch wenn Küche und Bad noch von anderen Personen benutzt werden. Als unselbständiger Haushalt könne daher nur ein Wohnverhältnis gelten, bei dem, wie zB. im Elternhaus, keine eigenen Kosten entstehen. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des verfahrenseinleitenden Antrages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Mit Schreiben vom 03.05.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat den Grundwehrdienst am 07.01.2019 angetreten.

Der BF wohnt seit November 2018, gemeldet sei 03.12.2018, als Untermieter in der Wohnung des XXXX , in XXXX . Die gegenständliche Wohnung verfügt über vier Zimmer, einen Vorraum, eine Küche, jeweils zwei Bäder und Toiletten, einen Abstellraum sowie zwei Balkonen. Die gegenständliche Wohnung wird neben dem Vermieter auch noch von zwei weiteren Personen bewohnt

Unbestritten ist, dass insbesondere Bad, WC und Küche vom BF und den anderen Bewohnern der Wohngemeinschaft gemeinsam benutzt werden.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der BF über einen "selbständigen Haushalt" und somit über eine "eigene Wohnung" verfügt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem BF bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde - denen er nicht entgegengetreten ist - und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels entsprechender Sonderregelung im HGG 2001 somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Bestimmung des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019, lautet:

"Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."

Dem Beschwerdevorbringen, dass das HGG 2001 keine Definition der Wohnung bzw. zum Begriff des Haushalts biete, kann nicht gefolgt werden, diese findet sich in § 31 Abs. 2 HGG 2001. Dem Vorbringen, dass es hierbei dem Gesetzgeber offenkundig darum ging, die Wohnung vom Beherbergungsbetrieb abzugrenzen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, weil sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung gerade die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für Wohngemeinschaften ausschließen wollte. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich zur inhaltlich gleich gestalteten Vorgängerregelung des § 33 Heeresgebührengesetz 1992 folgendes ausgesprochen:

" [....] Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe nicht für alle, sondern nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Verlust der Unterkunft deshalb eine besondere Härte darstellen würde, weil das - aufgrund welchen Titels immer - dem Wehrpflichtigen zustehende Recht, diese Unterkunft zu benützen, objektiv einen beachtlichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Die Annahme, daß dies typischerweise nur dann der Fall ist, wenn dem Betreffenden sämtliche üblicherweise den Bestandteil eines Haushalts bildenden Räumlichkeiten zur autonomen Verwendung zur Verfügung stehen, ist zumindest vertretbar. Daraus folgt, daß der Gesetzgeber, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, die definitionsmäßige Abgrenzung der Wohnungen, für die Wohnkostenbeihilfe gebührt, in der in §33 Abs2 HeeresgebührenG 1992 normierten Weise vornehmen durfte.

Die Auslegung des §33 HeeresgebührenG 1992 durch die belangte Behörde, wonach dann, wenn eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, wenn also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" führen und daher über keine "eigene Wohnung" iS des §33 HeeresgebührenG 1992 verfügen, ist zumindest vertretbar (VfGH vom 16.06.1997, B 3503/96).

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt und folglich dem BF keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden kann.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Wohngemeinschaft,
Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2218312.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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