TE Bvwg Beschluss 2019/11/5 I416 2224974-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

AsylG 2005 §56
AVG §66 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz 2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I416 2224974-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Liberia, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2019, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.12.1996 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.1997, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.02.1998, Zl. XXXX, abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Asylverfahren geltend gemacht, Staatsangehöriger von Liberia zu sein.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.1998, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 und 2 SMG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.06.1999, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

4. Am 16.10.2003 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004, Zl. XXXX, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies eine dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 30.07.2004 zurück.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2004, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

6. Da Zweifel an der behaupteten liberianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde dieser am 14.12.2004 zum Zweck der Identitätsfeststellung der nigerianischen Botschaft Wien vorgeführt (Akt der BPD Graz Teil 2, AS 239). Es erfolgte am 27.12.2004 die telefonische Mitteilung von Seiten eines Botschaftsangestellten, dass der Beschwerdeführer kein Nigerianer sei (Akt der BPD Graz Teil 2, AS 245).

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2005, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2009, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, und 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2013, Zl. 063 Hv 19/2013v, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.

10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

11. Am 28.10.2015 erfolgte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Regionaldirektion Wien, Hernalser Gürtel, eine Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch eine Delegation der liberianischen Botschaft in Berlin und wurde mit negativer Verbalnote der Botschaft von Liberia in Berlin vom 10.11.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Liberia sei.

12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.02.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

13. Am 23.09.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

14. Der Beschwerdeführer übermittelte dem BFA am 25.09.2019 eine schriftliche Stellungnahme und machte darin geltend, eine Lebensgefährtin namens XXXX im Bundegebiet zu haben. Weiters sei er HIV-positiv und habe Bluthochdruck und würde in seinem Heimatland nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten.

15. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.09.2019, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festgestellt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Der Beschwerdeführer sei im Oktober 2003 in das Bundesgebiet eingereist, habe einen negativ entschiedenen Asylantrag gestellt und sei in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer gebe an, Staatsbürger von Liberia zu sein. Er habe angegeben, eine Lebensgefährtin in Österreich zu haben, diese zähle jedoch nicht zur Kernfamilie. Für die Behörde stehe fest, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Nigeria befinde. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, HIV-positiv zu sein und Bluthochdruck zu haben. Die belangte Behörde begründete ihre Rückkehrentscheidung und das verhängte Einreiseverbot insbesondere mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von drei Jahren. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung, welche eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia bewirken würde. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde keine Feststellungen.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

17. Am 18.10.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft Wien vorgeführt, wobei die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden konnte (AS 73 und 77).

18. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er befinde sich seit über 20 Jahren in Österreich und verfüge über ein intensives Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Er lebe seit über sieben Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, wohnhaft in Wien. Frau XXXX besuche den Beschwerdeführer regelmäßig und der Beschwerdeführer verbringe seinen Ausgang (1 x 3 Tage + 1 x 1 Tag pro Monat) bei ihr. Er habe bereits vor seiner Haft beabsichtigt, sie zu heiraten. Weiters leide er an HIV/AIDS und stehe diesbezüglich in medizinischer Behandlung, welche in seinem Heimatland nicht möglich sei. Die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Es sei keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt und dieser sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er sich nicht persönlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe äußern können. Zudem würde der Bescheid keinerlei Länderfeststellungen zu Liberia enthalten. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IV. (Einreiseverbot) ersatzlos zu beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen; in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung nach Liberia unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Identität, Herkunft und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde den im Akt inne liegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" vom 23.09.2016, gemäß § 56 Abs. 1 AsylG einer inhaltlichen Erledigung zugeführt hat.

Es kann nicht festgestellt werden, ob, bzw. wann der Beschwerdeführer zuletzt niederschriftlich einvernommen wurde, bzw. konnte nicht festgestellt werden, dass sich die belangte Behörde inhaltlich mit seinen in der Stellungnahme vom 25.09.2019 angeführten Angaben in irgendeiner Form auseinandergesetzt hat.

Es wird festgestellt, dass die belangte Behörde weitergehende inhaltliche Ermittlungen zu seinem Privat- und Familienleben und seinem Gesundheitszustand gänzlich unterlassen hat, obwohl dies allein aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet zweifelsfrei indiziert gewesen wäre, selbst unter Berücksichtigung seiner wiederholten Straffälligkeit.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer lediglich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.09.2019 Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben. Nicht festgestellt werden konnte, weshalb die belangte Behörde trotz Vorliegens aktueller Meldeadressen keine Einvernahme durchgeführt hat, bzw. weshalb die belangte Behörde das bereits im Jahr 2013 eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iVm einem Einreiseverbot, ohne ersichtlichen Grund - auch damals wurde eine Stellungnahme erstattet - nicht weitergeführt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Verabsäumung einer entsprechenden Einvernahme der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, bzw. einer mangelnden Mitwirkung im Verfahren geschuldet ist.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Die Feststellung, dass die Identität und Staatsangehörigkeit nicht feststeht, ergibt sich unbestritten aus dem Verfahrensakt, wonach der Beschwerdeführer weder von der nigerianischen Delegation (AS 75-77) noch von der Delegation der liberianischen Botschaft (AS 79), als Staatsangehöriger identifiziert worden ist.

Die Feststellung hinsichtlich des 2013 eingeleiteten Verfahrens ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt (AS 61-69), ebenso wie die Feststellung zum Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 AsylG (AS 123-145).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht einvernommen wurde und ihn das BFA lediglich zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass der Akt nicht die dem Beschwerdeführer übermittelte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme enthält, sondern lediglich die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.09.2019.

Die Feststellung, dass sich die belangte Behörde trotz seinen Angaben inhaltlich nicht mit seinem behaupteten Privat- und Familienleben auseinandergesetzt hat und seinen Gesundheitszustand überhaupt unberücksichtigt gelassen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Da es grundsätzlich Aufgabe der Behörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wäre es sohin an ihr gelegen gewesen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs abgegebene Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben im Hinblick auf die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechend zu berücksichtigen und einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen, allenfalls erforderliche Ermittlungsschritte zu setzten. Da die belangte Behörde dies im gegenständlichen Fall jedoch unterlassen hat, liegt auch darin ein relevanter Begründungsmangel vor.

Nachdem sich der Beschwerdeführer ab dem 05.11.2017 in Haft befand, wäre er jederzeit für die belangte Behörde greifbar gewesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde von einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers, in Kenntnis seiner Stellungnahme vom 25.09.2019, Abstand genommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 VwGVG.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

3.2. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.05.1985, Zl. 84/08/0085; vom 19.01.2009, Zl. 2008/07/0168;).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er in der letztgenannten Entscheidung insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

3.3. Im gegenständlichen Fall ist die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gleich in mehrfacher Hinsicht unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als grob mangelhaft und in zentralen Aspekten ergänzungsbedürftig:

Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides liegt darin, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung - die Feststellungen zur Nationalität hat sie in der Beweiswürdigung gar nicht bzw. lediglich mit Verweis auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers begründet - davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen liberianischen Staatsangehörigen handelt. Dem ist insbesondere entgegenzuhalten, dass der Behörde die Strittigkeit der liberianischen Staatsangehörigkeit spätestens seit dem Vorliegen der Verbalnote der liberianischen Botschaft vom 10.11.2015 bewusst gewesen ist und sie außerdem sowohl am 14.12.2004 als auch am 18.10.2019 Termine bei der nigerianischen Botschaft durchgeführt hat, da sie sich augenscheinlich über seine Staatszugehörigkeit selbst nicht sicher war (siehe auch E-Mail- Verlauf AS 75-77).

Um zu einer, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellung, wobei fraglich ist, ob es sich überhaupt um eine Feststellung handelt, zu gelangen - die lediglich auf seinen Angaben fußt, obwohl dies seitens der zuständigen Vertretungsbehörde des angeblichen Herkunftsstaates in Abrede gestellt wurde - hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer, der während seiner gesamten Aufenthaltsdauer angegeben hat, Staatsangehöriger von Liberia zu sein, wirklich aus Liberia stammt. Hierzu wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren konkrete Ermittlungsschritte zu tätigen haben, um die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu verifizieren.

Bei bestehenden Zweifeln über den Herkunftsstaat bedarf es einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung auf der Grundlage eines hinreichend festgestellten Sachverhalts, die gegenständlich aber nicht vorliegt. Es ist daher noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in einen bestimmten Herkunftsstaat abschließend zu beurteilen.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.

Der angefochtene Bescheid leidet darüber hinaus an einem weiteren wesentlichen Mangel. Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der aktuellen Situation im angenommenen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen, keinerlei Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und sich auch in keiner Weise mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist es jedoch erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur "in das Verfahren einzuführen", sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12). Dies wäre insbesondere aufgrund der geltend gemachten Erkrankung des Beschwerdeführers an HIV/AIDS unumgänglich gewesen. Dem bekämpften Bescheid ist nicht zu entnehmen, auf Basis welcher Feststellungen die belangte Behörde zu der Beurteilung gelangt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist.

In diesem Sinne ist es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen (VfGH vom 02.05.2011, U 1005/10). Die Berufung auf die Staatendokumentation und § 5 Absatz 2 BFA-VG ersetzt keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können (Asylgerichtshof vom 14.08.2013, C16 420.015-1/2011).

Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, zunächst die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anhand wissenschaftlich belegter und überprüfbarer Untersuchungen und darauf aufbauend Gutachten hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit festzustellen, bzw. entsprechende Nachforschungen anzustellen und sodann - basierend auf seiner individuellen Lebenssituation - soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land / den Ländern zu treffen in das / in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf, dies wiederum unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Menschenrechtslage im festgestellten Herkunftsstaat.

Weiters wird sich die belangte Behörde im Rahmen einer Einvernahme mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen haben, dies vor allem, da der von der belangten Behörde letztlich unsubstantiierten Behauptung, die vom Beschwerdeführer angeführte Lebensgefährtin zähle nicht zur Kernfamilie, nicht gefolgt werden kann. Dass die belangte Behörde zudem den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder einer Beweiswürdigung noch einer rechtlichen Beurteilung - im Hinblick auf seine Abschiebung - unterzogen hat, zeigt augenscheinlich, dass die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Erhebung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen ist.

Die belangte Behörde wird daher im Hinblick auf die erforderliche Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK eine persönliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen haben, um eine, den grundlegenden Erfordernissen einem rechtlich einwandfreien Ermittlungsverfahren entsprechende, Entscheidung treffen zu können, zudem wird sie sich mit seinem Gesundheitszustand auseinanderzusetzen haben. Das seitens der Behörde gewährte schriftliche Parteiengehör ist unter Zugrundelegung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer - wenn auch unbestritten einen Großteil seines Aufenthaltes in Haftanstalten - seit nunmehr 23 Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, kein geeignetes Instrument den Anforderungen an ein sorgfältiges Ermittlungsverfahren gerecht zu werden und ist der Beschwerdeführer, wie aus dem Akt ersichtlich ist, seiner Mitwirkungspflicht immer nachgekommen, wie auch aus seinen Stellungnahmen ersichtlich ist.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im vorliegenden Fall spiegelt der Akteninhalt für den erkennenden Richter sehr klar die Intention der belangten Behörde wieder, welche augenscheinlich mit gegenständlichem Bescheid in nicht zulässiger Weise die notwendige Ermittlungstätigkeit auf das erkennende Gericht zu überwälzen versucht.

Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des fremdenrechtlichen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weshalb eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde wird daher die notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen und einen neuen Bescheid zu erlassen haben, in dessen Begründung sie darlegt, auf Grund welchen Sachverhalts sie zu der den Spruch tragenden rechtlichen Beurteilung gekommen ist. Nur auf diese Weise wird die im Beschwerdefall folgende verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Bescheids möglich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3.4. Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist" (Z 1). Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 31.10.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigt sich aufgrund der am 05.11.2019 getroffenen Entscheidung, da diese innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Behebung der
Entscheidung, Einreiseverbot, Ermittlungspflicht, freiwillige
Ausreise, Frist, Haft, Haftstrafe, Kassation, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,
Verbrechen, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I416.2224974.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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