TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 W147 2225894-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs3
FMGebO §51 Abs4
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W147 2225894-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 7. Oktober 2019, GZ 0001960706, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass seine Befreiung von Rundfunkgebühren für Fernsehempfangseinrichtungen und Radioempfangseinrichtungen mit 30. September 2019 enden werde und forderte ihn zur neuerlichen Antragstellung auf Gebührenbefreiung und Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt laut beiliegendem Antragsformular bis zum 26. Juli 2019 auf.

2. Mit bei der belangten Behörde am 12. September 2019 eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren, kreuzte keine der angeführten Anspruchsvoraussetzungen an und gab keine weitere mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person an. Diesem Antrag waren eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 5. Jänner 2018 über eine Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers an der Adresse " XXXX in XXXX ", eine Mitteilung des Beschwerdeführers über eine Adressänderung ab 1. März 2019 für antragsgegenständliche Wohnanschrift, zwei Abrechnungen über die Bezüge des Beschwerdeführers für Dezember 2018 und seine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung beigeschlossen.

3. Mit Schreiben vom 18. September 2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die ihm mit Bescheid vom 28. März 2018 zuerkannten Begünstigungen weggefallen seien. Die belangte Behörde stellte fest, dass "die Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung nicht mehr gegeben ist" und "Sie sind seit 1.4.2018 berufstätig und beziehen ein Gehalt; dies stellt keine Anspruchsgrundlage für eine Befreiung dar; über eine Änderung hätten Sie uns informieren müssen (vgl. §§ 51 Abs.3 und 4 FGO). Die GIS hat die Befreiung zu entziehen, bei Wegfall auch nur einer notwendigen Voraussetzung." Der gesetzliche Anspruch fehle.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen: "Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen - schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung." Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass beabsichtigt sei, die ihm mit Bescheid vom zuerkannten Begünstigungen zu entziehen, sollten der belangten Behörde nach Verstreichen der Frist keine die Feststellungen der belangten Behörde widerlegenden Erkenntnisse vorliegen.

4. Der Beschwerdeführer reichte hierauf eine Kopie seines Einkommensteuerbescheides 2018 nach und vermerkte handschriftlich, dass er die belangte Behörde ersuche ihre Entscheidung zu überdenken.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2019 wurden dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid vom 28. März 2018 zuerkannten Begünstigungen - die Rundfunkgebührenbefreiung- zum 30. April 2018 entzogen. Begründet führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigungen weggefallen seien. Die Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 und Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung sei nicht mehr gegeben ("Die Anspruchsgrundlage von [Anm.: Beschwerdeführer] wie z.B. eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung ab dem 24.04.2018 fehlt.").

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass er zwei Einkommen unter der für die Befreiung vorgesehenen Einkommensgrenze beziehe und schon aus diesem Grund von den Rundfunkgebühren zu befreien sei.

7. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 22. November 2019 langte am 28. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer die Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum 26. Juli 2019 zuerkannt. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als Bezieher von Arbeitslosengeld in einem Einpersonenhaushalt lebt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Bescheid explizit darauf hingewiesen, dass alle Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt, ein Adresswechsel und der Wegfall der Anspruchsberechtigung der GIS sofort bekannt zu geben sind.

Mit (Folge-)Antrag vom 12. September 2019 wies der Beschwerdeführer sein Haushaltseinkommen und seine Meldebestätigung nach. Einen Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand übermittelte der Beschwerdeführer weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der Beschwerde. Aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 1. Januar 2018 bis 22. April 2018 Arbeitslosengeld bezogen hat. Auch in der Rechtsmittelschrift gibt der Beschwerdeführer zu, dass er nicht mehr arbeitslos gemeldet sei und zwei Gehälter beziehe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wortwörtlich:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die §§ 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz - RGG lauten:

"Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder

2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.

Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.

(3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) (...)

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

(3) bis (5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

3.3 Zu A) Abweisung der Beschwerde:

In Bezug auf den Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass zum einen die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers vorsieht, zwecks Befreiung von der Rundfunkgebühr einen Nachweis des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen (§ 50 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) zu erbringen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. bereits dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung besteht darüber hinaus die Verpflichtung, den Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben. Gemäß Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung hat im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.

Der Beschwerdeführer war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 28. März 2018 von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bis zum 30. September 2019 befreit. Die auf Antrag des Beschwerdeführers erfolgte Gebührenbefreiung setzte nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überstieg (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen. Der Beschwerdeführer hatte als Befreiungsgrund den Bezug von Arbeitslosengeld nachgewiesen.

In Folge der Entziehungsankündigung der belangten Behörde vom 18. September 2019 legte der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid für 2018 vor aus dieser der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 22. April 2018 hervorgeht.

Der Beschwerdeführer bezieht demzufolge nicht länger Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.

Der GIS Gebühren Info Service GmbH wurde somit der Wegfall einer Voraussetzung für die Gebührenbefreiung - das Vorliegen eines Befreiungsgrundes - angezeigt. Die belangte Behörde hatte daher gemäß § 51 Abs. 4 leg.cit. die Entziehung der Gebührenbefreiung auszusprechen.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die belangte Behörde sowie im Rahmen der Rechtsmittelschrift auf sein geringes Einkommen und seine schwierige finanzielle Lage hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen eines Befreiungsgrundes im Sinne von § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung unabhängig von der Höhe des Haushaltsnettoeinkommens eine Voraussetzung für die Gebührenbefreiung darstellt. Der Beschwerdeführer hat weder über diesbezüglichen Hinweis der belangten Behörde in deren Schreiben vom 19.12.2016 noch in der Begründung der gegenständlichen Beschwerde Angaben betreffend das Vorliegen eines Befreiungsgrundes gemacht und war daher davon auszugehen, dass auch kein sonstiger Befreiungsgrund vorliegt (vgl. § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen, Aufforderung, Einkommenssteuerbescheid,
Entziehung, Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund, Nachreichung von
Unterlagen, neuerliche Antragstellung, Rundfunkgebührenbefreiung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W147.2225894.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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