TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/12 W279 2148236-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a

Spruch

W279 2148236-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KOREN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1993, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX .10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag erstbefragt wurde.

Dabei erklärte er zu seinem Fluchtgrund befragt, dass er wegen des Grundstücks seiner Familie Probleme mit den Taliban gehabt habe. Sie hätten den Taliban Geld für das Grundstück zahlen müssen, als sie diese Zahlungen jedoch eingestellt hätten, sei ihm von den Taliban im Zuge einer Schlägerei der Arm und das Bein gebrochen worden.

Zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte er aus, dass seine Mutter, seine Bruder und seine Schwester nach wie vor in Afghanistan wohnhaft seien und sein Vater bereits verstorben sei. In Österreich habe er keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Heimatland habe er keine Ausbildung absolviert und sei Analphabet.

2. Am XXXX .02.2017 wurde vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und brachte vor, gesund zu sein und lediglich Medikamente gegen Halsschmerzen einzunehmen. Identitätsbezeugende Dokumente könne der BF nicht in Vorlage bringen.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte der BF, sich in Österreich in der Grundversorgung zu befinden und Kickboxer bei der Sport Union zu sein. Überdies besuche er einen Deutschkurs. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte habe, wurde vom BF verneint. Er habe jedoch zahlreiche österreichische Freunde, die ihn unterstützen würden.

Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Die Fragen, ob er in seinem Heimatland politisch tätig gewesen sei, einer politischen Partei angehört habe oder jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, wurden vom BF verneint. Auf Aufforderung, einen Lebenslauf wiederzugeben, gab der BF an, dass er im Herkunftsstaat nie die Schule besucht habe und als Schneider oder Landwirt tätig gewesen sei. Seine Mutter und seine beiden Geschwister seien nach wie vor im Heimatland wohnhaft und seine Mutter gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt sei er vor ungefähr drei Monaten mit seiner Familie in Kontakt gestanden, da die Telefonkosten nach Afghanistan zu hoch seien, es gehe seinen Angehörigen jedoch gut. Die Frage, ob er in Österreich oder Afghanistan Straftaten begangen habe, wurde vom BF verneint.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Afghanistan aufgrund Problemen mit den Taliban verlassen habe. Sein Nachbar sei ein Talib gewesen und habe von seiner Familie Steuern in Form von Geldmitteln verlangt. Als sie eines Tages kein Geld mehr gehabt hätten, habe der Nachbar den BF zusammengeschlagen, seine Hand gebrochen und mit dem Tod bedroht. Befragt, was sie angebaut hätten, brachte der BF vor, dass es sich um Reis, Wassermelonen und Weizen gehandelt habe. Zur Frage, wie viel sein Nachbar insgesamt verlangt habe, erwiderte der BF, dass die Forderungen von der individuellen Vermögenslage abhängig gewesen seien. Er habe jedenfalls immer mehr Geld verlangt. Das genaue Datum des Übergriffs wisse der BF jedenfalls nicht mehr, es sei ungefähr einige Monate vor seiner Ausreise gewesen. Einen Monat nach der dritten und letzten Forderung habe der BF seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor der Ermordung verlassen. Befragt, ob ihn seine Mutter nunmehr zahle, entgegnete der BF, dass er das nicht glaube, da sie eine Frau sei. Der Nachbar sei lediglich ihm gegenüber feindselig eingestellt gewesen. Auf die Frage, wieso seine restlichen Familienmitglieder noch in Afghanistan leben könnten, während er jedoch die Flucht habe ergreifen müssen, gab der BF an, dass die Taliban nur mit ihm selbst Probleme gehabt hätten, Frauen und Kinder jedoch verschonen würden. Der BF vermute jedenfalls, dass der Nachbar derzeit nach wie vor nach ihm suche. Auf Vorhalt, dass er sich bereits seit 2015 in Österreich befinde und seine Mutter nach seinem Verbleib gefragt hätte, erklärte der BF, dass dies zutreffe und er sich bereits ein-bis zwei Monate nach ihm erkundigt habe, was danach gewesen sei, wisse er nicht.

Zur Reiseroute befragt, gab der BF an, dass er schlepperunterstützt nach Österreich eingereist sei und insgesamt 2000,- Euro für die Schleppung bezahlt habe. Befragt, was genau der fluchtauslösende Moment gewesen sei, entgegnete der BF, dass er den Entschluss zu seiner Ausreise nach Europa einen Monat zuvor getroffen habe, da ihm die Hand gebrochen worden sei. Zur Frage, wie viele Anhänger sein Nachbar habe, gab der BF an, dass er noch zwei Brüder habe. Auf Aufforderung, den letzten Vorfall ganz genau zu schildern, entgegnete der BF, dass der besagte Nachbar auf ihn eingeschlagen habe, nachdem er ihm erklärt habe, kein Geld zu haben. Bei einer Rückkehr befürchte er die Ermordung.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung des österreichischen Roten Kreuzes über eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF vom XXXX .01.2017 und eine Bestätigung über das Schneidern von Kostümen vom XXXX .12.2016 in Vorlage gebracht.

3. Mit Bescheid vom XXXX .02.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .10.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF anders als erwartet sehr vage, ohne jegliche Details, nicht plausibel und schlussendlich dann auch noch widersprüchlich vorgebracht habe. Der BF habe kein einziges Datum und auch keinen Namen genannt. Neben der an sich sehr vagen Erzählung seien auch noch Bereiche seiner Geschichte nicht plausibel gewesen. Der BF sei einer konkreten Frage aus welchem Grunde auch immer, ausgewichen. Der Grund, weshalb der Nachbar vom BF Geld verlangt habe, sei ebenfalls nicht plausibel, da er bei Wahrheitsunterstellung dieses Umstandes die erwähnten Forderungen auch weiterhin von seiner Familie verlangt hätte. Dass dieser nach seiner Ausreise mit seinen Forderungen aufhöre, sei auszuschließen. Wenn dieser Taliban von seiner Familie Geld gewollt hätte, wäre es auch seinen Geschwistern und seiner Mutter nicht mehr möglich gewesen, in seinem Heimatort und dem Haus der Familie zu bleiben. Da diese jedoch nach wie vor dort leben würden und es ihnen gut gehe, sei sein Vorbringen bereits aus diesem Grund infrage zu stellen. Zudem gebe es in Afghanistan kein Meldesystem, weshalb mit Sicherheit von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Neben den vagen und nicht plausiblen Angaben habe sich der BF dann auch in Widersprüche verwickelt. So habe er in der Erstbefragung angegeben, dass ihnen der Arm und das Bein gebrochen worden sei, in der Einvernahme vor dem Bundesamt sei es dann die Hand gewesen. Wenn der BF kein Geld mehr gehabt hätte, wäre es ihm nicht möglich gewesen, insgesamt 147.000,- Afghani für einen Schlepper zu bezahlen. Wie sich aus den Ausführungen eindeutig entnehmen lasse, habe der BF eine persönliche Gefährdungslage in Afghanistan in keiner Weise glaubhaft, was zur Folge habe, dass auch der behaupteten Gefährdungslage für den Fall seiner Rückkehr nicht gefolgt werden könne.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es allgemein bekannt sei, dass die sunnitischen Taliban besonders gegen Schiiten vorgehen würden. Neben unzähligen Anschlägen auf die schiitische Bevölkerung sei auch die Schutzgelderpressung üblich. Entgegen der Ansicht der Behörde sei dem BF Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und sicher wieder gesetzt werden würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul bestehe nicht. Die Taliban seien auf der Suche nach dem BF und würden ihn in der Hauptstadt finden. Angriffe der Extremisten auf aus ihrer Sicht "lohnenswerte" Ziele würden auch in Kabul an der Tagesordnung stehen. Er habe dort überdies kein soziales Netzwerk, auf das er zurückgreifen könne und würde dort außerdem weder Unterkunft noch Arbeit finden. Das Vorbringen des BF sei aus seiner Sicht detailliert und genügend substantiiert gewesen und zudem mit den allgemeinen Verhältnissen in Afghanistan vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen vereinbar und damit plausibel. Darüber hinaus habe er immer am Verfahren mitgewirkt und zur Aufklärung des Sachverhaltes aus seiner Sicht alle notwendigen Angaben gemacht. Da ihn der Staat nicht vor der Verfolgung durch die Taliban schützen könne oder wolle, sei eine asylrelevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gegeben. Der Beschwerde wurden eine Kursteilnahmebestätigung "Deutschkurse für Asylwerber" vom XXXX .02.2017 sowie der Ausschnitt der " XXXX Stadtzeitung" angeschlossen.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, W250 2148236-1/13E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des BF detaillos und vage gewesen seien. Es hätten sich viele Unplausibilitäten und Widersprüche ergeben, die seine Angaben unglaubhaft erscheinen lassen würden. Das Gericht verkenne zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen würden und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen könnten. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Das Gericht gehe aufgrund Widersprüchen und Ungereimtheiten davon aus, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgeschichte nicht um tatsächlich Erlebtes gehandelt habe. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass ihm von den Taliban der Arm und das Bein gebrochen worden sei, habe er beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung lediglich ausgeführt, dass ihm die Hand gebrochen worden sei. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben habe, dass er der dritten Geldforderung nicht nachkommen habe können, weil er bzw. seine Familie kein Geld (mehr) gehabt habe. In der Beschwerdeverhandlung habe er hingegen ausgeführt, dass er sich geweigert habe, den Taliban Geld zu zahlen. Seine Mutter habe zwar Geld zu Hause gehabt, er habe den Taliban jedoch kein Geld (mehr) geben wollen. Dass der Beschwerdeführer derart widersprüchliche Angaben in Bezug auf den fluchtbegründenden Vorfall getätigt habe, scheine absolut nicht nachvollziehbar. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht habe, dass sein Nachbar Kommandant der Taliban gewesen sei. Dies hat der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer müsse sich daher eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein diesbezügliches Vorbringen insgesamt in Zweifel ziehe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt Ausführungen zur Kommandanteneigenschaft seines Nachbarn getätigt habe, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bereits im behördlichen Verfahren ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Die Angaben des Beschwerdeführers, ob sein Nachbar nach seiner Ausreise nach ihm gesucht habe, seien offenkundig derart widersprüchlich, dass sie nicht glaubhaft seien. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nach Vorhalt versucht habe, seine Widersprüche aufzuklären, indem er versucht habe, zu erklären, dass seine Mutter ihm anfangs nichts davon gesagt habe, um ihn nicht zu beunruhigen, sei festzuhalten, dass dies dennoch nicht erkläre, weshalb der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob seine Mutter ihm etwas darüber erzählt habe, dass nach ihm gesucht werde, ausdrücklich und ausnahmslos verneint habe. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers derart vage, dass sie den Eindruck erwecken würden, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte, konstruierte Geschichte handele. Erst auf mehrmalige konkrete Nachfrage habe der Beschwerdeführer das Vorbringen weiter ausgeführt. Dies sei insbesondere deshalb nicht plausibel, weil Geldforderungen - insbesondere die erstmalige Aufforderung - durch Angehörige der Taliban nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein einprägsames Ereignis darstellen würden, zumal der Beschwerdeführer im Zuge dessen auch bedroht worden sei.

Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:

1. Am XXXX .10.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung des Folgeantrages führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum Christentum konvertiert sei, aber noch nicht getauft worden sei. Er könne mittels Schreiben belegen, dass er im Jahr 2020 zu Ostern getauft werde. Bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund seines Glaubenswechsels die Todesstrafe. Im Rahmen der Einvernahme wurde vom BF eine Bestätigung vom XXXX .10.2019 über den Besuch eines Gottesdienstes und seine ehrenamtlichen Reinigungsarbeiten in einer Kirche belegt.

2. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am XXXX .10.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen könne und in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte aufweisen könne. In seinem Herkunftsstaat würden nach wie vor seine Mutter sowie seine Geschwister wohnen, mit denen er ab und zu in Kontakt stehe. Auf Nachfrage, wieso er mit diesen nur mehr selten in Kontakt stehe, erwiderte der BF, dass er nunmehr weniger Kontakt zu diesen habe, da seine Mutter aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum nicht mehr mit ihm spreche. Derzeit habe er nur mit seinem Bruder Kontakt. Zur Frage, wie seine Familienangehörigen ihren Lebensunterhalt verdienen würden, entgegnete der BF, dass diese von der Landwirtschaft leben würden. Auf Vorhalt, dass er bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der rechtskräftig abgewiesen worden sei und das Verfahren mit 14.02.2019 in Rechtskraft erwachsen sei und auf die Frage, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, brachte der BF vor, dass er einen neuen Asylantrag gestellt habe, weil er Christ geworden sei. Befragt, seit wann er Christ sei, gab der BF an, dass er seit fünf oder sechs Monaten die Kirche in XXXX besuche und davor eineinhalb Monate eine Kirche in XXXX besucht habe. Das genaue Datum, an dem er begonnen habe, sich für das Christentum zu interessieren, wisse er nicht mehr. Befragt, wieso er ab diesem Zeitpunkt in die Kirche gegangen sei, erklärte der BF, dass es Wochenende gewesen sei, einer seiner Freunde zur Kirche gehen habe wollen und ihn aufgefordert habe, mitzukommen. Im Gegensatz zur Moschee seien die Menschen in der Kirche sehr nett zueinander gewesen und hätten einander gut behandelt. In XXXX habe er zuvor auch eine Moschee besucht. Die Frage, ob er dann auch noch in Österreich den Islam und seine Riten praktiziert habe, wurde vom BF verneint. Er bekenne sich zum evangelischen Glauben und habe sich nach eineinhalb Monaten dazu entschieden, zu konvertieren. Zur Frage, was der ausschlaggebende Grund dafür gewesen sei, erklärte der BF, dass es mehrere Gründe für diese Entscheidung gebe. Einerseits reinige der Glaube an Jesus Christus alle Sünden, andererseits würden den Männern im Islam mehr Rechte als Frauen zukommen. Zum Vorhalt, wieso er erst jetzt einen Antrag stelle, obwohl er bereits seit acht Monaten die Kirche besuche, brachte der BF vor, dass er aufgrund seines Religionswechsels einen neuen Antrag stelle und wegen diverser Befürchtungen nicht früher dazu in der Lage gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, ob sein Interesse für das Christentum im Vorverfahren noch nicht bestanden habe, entgegnete der BF, dass er kein grundsätzliches Interesse gehabt habe und er sich lediglich für die Weihnachtsfestivitäten interessiert habe. Seit er die Kirche besuche, habe er den islamischen Glauben jedoch gänzlich abgelegt. Seit sechseinhalb Monaten besuche er auch einen Taufkurs in XXXX . Die Frage, ob an diesem Kurs auch Freunde von ihm teilnehmen würden, wurde vom BF verneint. Er habe auch keine Freunde, die bereits konvertiert seien, sein erwähnter Freund sei bereits im Iran Christ gewesen und sei mittlerweile anerkannter Flüchtling in Österreich. Zur Frage, was er in dem Kurs genau gelernt habe, gab der BF an, dass er viele Informationen über die Geburt Jesus Christus und andere Festivitäten in Erfahrung gebracht habe. Befragt, wann und wo die Taufe stattfinde, brachte der BF vor, dass diese zu Ostern stattfinden werde. Zur Frage, ob er glaube, dass islamische Männer in Österreich vier Frauen haben dürften, entgegnete der BF, dass er dies nicht wisse, es jedoch jedenfalls gesetzlich nicht zulässig sei. Auf die Frage, was ihm am christlichen Glauben besser als am islamischen Glauben gefalle, erwiderte der BF, dass man füreinander Verständnis und Liebe empfinde. Die Frage, ob er den Koran gelesen habe, wurde vom BF bejaht, da er jedoch in arabischer Sprache gewesen sei, habe er dessen Bedeutung nicht verstanden. Die Bibel habe er auf Deutsch und Farsi gelesen. Befragt, wie sich die Bibel gliedere, entgegnete der BF, dass die Bibel in zwei Teile, Neues und Altes Testament, gegliedert sei. Seine Lieblingsstelle könne er nicht auswendig wiedergeben, da er das Schriftwerk nicht zur Gänze gelesen habe. Die Fragen, ob er in Österreich aufgrund seiner Konvertierung mit seinen Freunden Probleme gehabt habe und ob er in Afghanistan religiös aufgewachsen sei, wurden vom BF verneint. Er habe den Islam und seine Riten in seiner Heimat jedoch praktiziert. Er sei erstmals von einem Freund in die evangelische Kirche eingeführt worden, habe sich jedoch nicht mit dem Katholizismus auseinandergesetzt, bevor er diesen Zweig ausgewählt habe. Auf die Frage, was er über Jesus Christus und sein Wirken wisse, entgegnete der BF, dass er am 25. Dezember geboren sei und 12 Jünger gehabt habe. Sein Vater im Himmel sei Gott gewesen, seine irdischen Eltern Maria und Josef. Auf Aufforderung, christliche Feiertage zu nennen, gab der BF Weihnachten, also die Geburt Jesus und Ostern zu Protokoll. Einen weiteren Feiertag habe er nicht im Kopf. Zur Frage, was er über Ostern erzählen könne, brachte der BF vor, dass Jesus Christus wegen der Sünde der Menschheit gekreuzigt worden sei und die Sünde der Menschheit mit seinem Blut bezahlt habe. Die 10 Gebote könne er nicht vollständig wiedergeben, er wisse jedoch, dass sie außerehelichen Geschlechtsverkehr und Lügen verbieten würden und man den einzigen Gott anbeten und lieben soll. Den Begriff "Dreifaltigkeit" kenne der BF nicht. Auf die Frage, wie er den christlichen Glauben im Alltag praktiziere, erklärte der BF, dass er nicht lüge und niemandem etwas wegnehme. Nunmehr falle es ihm leichter als zuvor, etwas zu vergeben. Befragt, was der Islam über das Judentum und das Christentum denke, entgegnete der BF, dass man bei einer Konvertierung als "Ungläubiger" bezeichnet werde. Er habe in seiner Heimat islamische Riten praktiziert, indem er dreimal täglich gebetet oder gefastet habe. Welche Stellung Jesus im Islam habe, wisse der BF nicht genau. Auf Aufforderung, etwas über Pfingsten zu erzählen, brachte der BF vor, dass der Heilige Geist sieben Wochen nach seiner Wiederauferstehung zu seinen Aposteln komme. Die Frage, ob er in der Baptistengemeinde ein offizielles Mitglied sei, wurde vom BF verneint und die Gemeinde lediglich für Gebete und für den wöchentlichen Taufkurs aufsuche. Bei einer Rückkehr in das Heimatland würde der BF weiterhin seine Religion ausüben, da er mit ganzem Herzen daran glaube. Da es jedoch keine Religionsfreiheit gebe, könne er nicht zurückkehren. Befragt, wieso er nicht versucht habe, innerhalb der islamischen Gemeinschaft "Liebe" zu finden, entgegnete der BF, dass keine existiert habe. Es gebe weder Liebe noch Vergebung wie im Christentum. Er habe nicht viele Informationen hinsichtlich positiver Aspekte der islamischen Religion. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Eine Rückkehr in das Heimatland sei aufgrund seiner bereits geschildeter Probleme sowie wegen seiner Konvertierung zum Christentum ausgeschlossen. Befragt, welches Thema zuletzt im Taufunterricht behandelt worden sei, brachte der BF vor, dass über Martin Luther und seine Präsentation des evangelischen Zweiges gesprochen worden sei. Da er erkrankt gewesen sei, könne er sich an das letzte Thema des Taufunterrichts nicht mehr erinnern. Zur Frage, wer genau wisse, dass er sich zum Christentum bekannt habe, erwiderte der BF, das seine Familie und sein gesamter Bekanntenkreis davon erfahren habe. Auf Nachfrage, ob er deshalb bedroht worden sei, gab der BF an, dass er zwar nicht bedroht worden sei, aber seine Mutter deswegen nicht mehr mit ihm spreche. Auf Aufforderung, etwas über Martin Luther zu erzählen, brachte der BF vor, dass er einen Ersatz für die Bibel angestrebt habe und sein eigenständiger Zweig anerkannt worden sei. In Afghanistan habe er lediglich religiösen Unterricht gehabt.

In einem Schriftsatz vom XXXX .11.2019 wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des BF eine Stellungnahme der amtsführenden Pfarrerin vorgebracht und ausgeführt, dass der BF am XXXX .04.2020 getauft werde. Aufgrund seines Engagements sei ihrer Ansicht nach sein Wunsch, zum Christentum zu konvertieren, aufrichtig.

4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .11.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. In Spruchteil III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde erneut eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF im gegenständlichen Verfahren nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehe, welche bereits im Kern seines Vorverfahrens zur Sprache gebracht worden seien. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass er eine Verfolgung aus den vorgebrachten Gründen in seinem Heimatland nicht glaubhaft habe machen können. Es habe weder eine konkrete, gegen den BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden noch seien im Verfahren Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung seiner Person in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Zu seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, nämlich Glaubenswechsel, werde ausgeführt, dass diese nicht glaubhaft erscheine. Der BF habe der Behörde keine nachvollziehbaren und schlüssigen Gründe für seinen Glaubenswechsel nennen können. Der BF sei im gegenständlichen Verfahren zu seinem Glaubenswechsel befragt worden. Es sei ihm zwar nicht abzusprechen, dass er erst seit Kurzem begonnen habe, sich in Österreich für den christlichen Glauben zu interessieren und die Kirche zu besuchen. Seine Angaben würden jedoch zeigen, dass der christliche Glaube keineswegs bereits tief im BF verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Der BF habe im Rahmen seiner Ausführungen jedenfalls nicht glaubhaft vermitteln können, dass er eine innere Konversion durchlaufen habe. Die Angaben des BF zu seinem Vorbringen seien eher vage und unkonkret. Da es sich hierbei um eine gravierende Entscheidung in seinem Leben handle, sei nicht nachvollziehbar, dass er zu seinen ersten Schritten keine näheren Angaben tätigen habe können. Der BF unterscheide den Islam und das Christentum eher durch kulturelle Aspekte und aus seinen Ausführungen sei ersichtlich, dass er sich nicht mit den Glaubensinhalten des Islam im Unterschied zu denen des Christentums eingehend auseinandergesetzt habe. Seine Angaben zum Christentum seien eher oberflächlich und allgemein. Es sei offensichtlich, dass der BF über kein vertieftes Wissen über das Christentum verfüge. Weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren habe der BF glaubhaft darlegen können, dass er zum Islam eine solche Haltung einnehmen würde oder sich im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer inneren Überzeugung so verhalten würde, dass ihm ein Abfall vom islamischen Glauben unterstellt werden könnte. Es sei auch offensichtlich, dass er sich im Grunde nicht mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe. Die nun im Verfahren dargestellten Angaben seien zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert gewesen, um diese als glaubwürdig zu bezeichnen oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines derzeitigen Interesses für das Christentum einer Gewalt ausgesetzt sei. Seine nun gemachten Angaben seien nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am XXXX .11.2019 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, dass sich die Lage seit der Erstantragstellung des BF geändert habe, da er sich in den letzten acht Monaten seit der rechtskräftigen Entscheidung seines Asylantrages dem Christentum zugewandt habe und nunmehr auch vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Er besuche seit mehreren Monaten einen Taufkurs und beabsichtige, zu Ostern 2020 getauft zu werden. Seine Familie, insbesondere seine Mutter, wisse von seinem Religionswechsel und rede nicht mehr mit ihm, weshalb er bei einer Rückkehr keine Unterstützung von seiner Familie erwarten könne. Die Unterstützung durch das familiäre Netzwerk sei allerdings unentbehrlich für eine erfolgreiche Wiederansiedelung in seiner Heimat. Das Bundesamt habe sich nicht ausreichend mit den neu vorgebrachten Problemen des BF auseinandergesetzt, obwohl es seit Rechtskraft der Erstentscheidung zu Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes gekommen sei. Die Behörde begründe die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Dauer, zusammengefasst damit, dass der BF mittellos sei und somit auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziert sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass zum einen die Voraussetzungen des § 53 FPG nicht gegeben seien. Der BF sei unbescholten und habe lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, einen Folgeantrag zu stellen, da sich wie oben dargestellt, seine Lage im Herkunftsstaat aufgrund seiner Konversion für ihn zum Nachteil verändert habe. Folglich könne ihm dieses Verhalten nicht negativ ausgelegt werden. Beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Das vom Beschwerdeführer am XXXX .10.2015 initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2019, W250 2148236-1/13E, rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan nicht eingeräumt und wurde dem Beschwerdeführer - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer stützte den gegenständlichen Folgeantrag zunächst auf dieselben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hatte. In weiterer Folge brachte er vor, er sei zum Christentum konvertiert. Dieses Vorbringen kann den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Somit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine neuen Fluchtgründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnt, vorgebracht.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde - also im Vergleich zu Februar 2019 - keine maßgebliche Änderung der Situation festgestellt werden.

1.3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände.

1.4. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Eine relevante integrative Vertiefung seit Rechtskraft der inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verrichtet ehrenamtliche Reinigungsarbeiten in einer evangelischen Kirche, besucht wöchentlich einen Taufkurs und hat einen Deutschkurs absolviert.

Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und ist trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung illegal im Gebiet der Mitgliedstaaten verblieben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen wurden auf Grundlage des entsprechenden Aktes des Bundesamtes zur im Spruch genannten Zahl sowie des Inhaltes des im Verfahrensgang zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019, W250 2148236-1/13E, getroffen.

Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe der belangten Behörde und der Beschwerdeschrift.

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen und wurden auch dem vorhergehenden Verfahren zugrunde gelegt, wobei auch im gegenständlichen Verfahren

-

weder seitens des Bundesamtes noch des Bundesverwaltungsgerichtes

-

diesbezüglich Zweifel aufgetreten sind.

Weiters ist anzumerken, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurde in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt. Das Protokoll wurde zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz keine neuen Fluchtgründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnt, vorgebracht hat, beruhen auf folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab in der in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Zu diesen ist auszuführen, dass diesen Fluchtgründen bereits im Vorverfahren keine Glaubwürdigkeit zugesprochen wurde und sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nach Abschluss des ersten Verfahrens zum Christentum konvertiert, ist inhaltlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu folgen:

Diese zeigte zunächst zu Recht auf, dass der Beschwerdeführer die Konversion erst in der Einvernahme zu gegenständlichem Folgeantrag vorgebracht hat. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dies in der Erstbefragung nicht angegeben zu haben. Die Konversion sei erst nach der Erstbefragung erfolgt.

Das Bundesamt führte richtigerweise an, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchen konkreten Überlegungen heraus dieser den Glaubenswechsel vollzogen habe. Der Beschwerdeführer konnte zu seinen Motiven keine näheren, nachvollziehbaren Angaben machen und führte lediglich aus, ein Freund sei zur Kirche gegangen und habe ihn dazu aufgefordert, ihn zu begleiten. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht schlüssig darstellen, warum er sich nach der negativen Erstentscheidung begonnen hat, für den christlichen Glauben zu interessieren. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, wenn es ausführt, der Beschwerdeführer habe weder einen besonderen Nachdenkprozess oder Sinneswandel für den Glaubenswechsel noch ein besonderes Argument für das Christentum nennen können. Es ist jedenfalls aus den Angaben des Beschwerdeführers - abgesehen von der negativen Entscheidung im Erstverfahren - kein Schlüsselereignis ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer vom Islam abgewendet und demgegenüber dem Christentum zugewendet haben soll, da er auch nicht in der Lage war, konkrete Abgleiche mit der islamischen Religion zu treffen.

Das Bundesamt führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer nur über oberflächliches Wissen zum Christentum verfügt, wobei dies angesichts der kurzen Dauer der vorgebrachten Konversion nachvollziehbar erscheint. Auf die Aufforderung, die 10 Gebote zu nennen, konnte er lediglich nur drei dieser Gebote in Grundzügen wiedergeben, eine abschließende Aufzählung war ihm jedenfalls nicht möglich. Auch wusste der Beschwerdeführer die Bedeutung des Begriffs "Dreifaltigkeit" nicht. Es ist hier somit den Ausführungen des Bundesamtes zu folgen, wenn es darauf aufmerksam macht, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht auf ein besonderes Interesse, das Christentum näher kennenzulernen oder sich dem christlichen Glauben zuzuwenden, schließen lassen.

Im Ergebnis ist daher der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich zu folgen und der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Schluss, dass das Bundesamt zutreffend dargelegt hat, dass die angegebene Konversion nicht glaubhaft ist, sondern die Angaben des Beschwerdeführers der Besserstellung im Asylverfahren zu dienen scheinen und nicht auf innere Beweggründe oder auf einem fundierten Interesse am christlichen Glauben basieren.

Dass der Beschwerdeführer ehrenamtliche Reinigungsarbeiten in einer evangelischen Kirche durchführt und dort auch einen Taufkurs besucht, geht aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der amtsführenden Pfarrerin der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom XXXX .10.2019 hervor.

Für den Beschwerdeführer wurden in diesem Zusammenhang auch keine neuen Beweismittel vorgelegt.

Weiters ist anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen im Herkunftsland auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der gesunde Beschwerdeführer, der in sein Herkunftsland zurückkehrt, dort in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

2.3. In der Beschwerde wurde es zudem völlig unterlassen, der Beweiswürdigung des Bundesamtes konkrete Argumente entgegenzusetzen, wobei die Beschwerde auch kein neues Vorbringen enthält. Es wurden zum individuellen Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers auch keine Beweismittel nachgereicht, benannt oder angeboten. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zusätzlicher Ermittlungen vor.

2.4. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich werden aufgrund seiner Angaben im Verfahren getroffen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde seit Beendigung des Vorverfahrens nicht begründet. Es kann nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

2.5. Die zur Lage in Afghanistan vom Bundesamt getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen im konkreten Fall eine ausreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Afghanistan aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Vom Beschwerdeführer wurden zudem keine anderslautenden Länderinformationen dargetan oder darauf verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2019 (zugestellt am 14.02.2019), Zl. W250 2148236-1/13E, heranzuziehen.

3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, weist das neue Vorbringen des BF keinen glaubhaften Kern auf, sondern ist lediglich als untauglicher Versuch zu werten, sich den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Soweit ein Interesse des BF am Christentum festgestellt werden konnte, lässt auch dieses keine asylrelevante Verfolgung befürchten. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits erfolgt oder bloß beabsichtigt ist. Im gegenständlichen Fall plant der BF, erst 2020 getauft zu werden. Wesentlich ist vielmehr ein innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben leben zu wollen und im Weiteren, ob der Fremde bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung rechnen müsste. Ein bloßes Interesse am Christentum, wie dies beim BF festgestellt werden konnte, reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076 mwN) und könnte diese Vorbringen folglich kein anderes Ergebnis bringen.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf diese, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.

Aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem Bundesamt ist aufgrund der Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich verändert hat.

Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den Beschwerdeführer eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach ihm nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

3.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.

3.3. Entscheidung nach §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA- VG idgF und § 46 FPG idgF

3.3.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als afghanischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten