TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 W120 2223215-1

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §47 Abs2
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §49 Z1
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
MeldeG §1 Abs7
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W120 2223215-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Eisner über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 16. Juli 2019, GZ 0001934345, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 8. Mai 2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine Auswahlmöglichkeit an und trug unter der Rubrik "Nachstehende Personen leben mit mir im gemeinsamen Haushalt (Wohnsitz)" keine Personen ein.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigeschlossen:

* eine Meldebestätigung sowie

* eine Lohn/Gehaltsabrechnung aus März 2019.

In einem ergänzend beigelegten Formular führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Standort um keinen Hauptwohnsitz handle. Der Beschwerdeführer könne jedoch aufgrund einer Lohnpfändung keine Gebühren bezahlen.

2. Am 14. Mai 2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "Ergebnis der Beweisaufnahme" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung).

* wurde festgestellt, dass Sie an diesem Standort nicht Ihren Hauptwohnsitz haben.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."

3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen. In einer ergänzenden Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er an seinem Hauptwohnsitz kostenlos wohnen könne, weil es sich hierbei um das Haus seines Bruders handle. An seinem Zweitwohnsitz habe der Beschwerdeführer einen Fernseher und einen Internetanschluss, aber keine DVB-T Box. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation sehr wohl Anspruch auf eine Befreiung.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen

Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) und der Beschwerdeführer an diesem Standort nicht seinen Hauptwohnsitz habe.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sehr wohl anspruchsberechtigt sei, da sein Einkommen nur EUR 699,-- betrage. Zudem könne er die ORF-Programme so und so nicht empfangen, da er kein "Gerät" dazu habe und er nur Internet "schaue".

6. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 4. September 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , in einer Wohnung seinen Nebenwohnsitz.

Seinen Hauptwohnsitz hat der Beschwerdeführer in XXXX .

Im vorliegenden Fall kamen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.

Der Beschwerdeführer wies im vorliegenden Verfahren keinen Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand nach.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zu den im Beschwerdefall relevanten materiellen Regelungen:

3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.

[...]"

3.1.2. Die §§ 47-51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lauten idF BGBl. I Nr. 70/2016:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[...]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

[...]"

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen

Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)" und der Beschwerdeführer an diesem Standort nicht seinen Hauptwohnsitz habe.

3.3. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl anspruchsberechtigt sei, da sein Einkommen nur EUR 699,-- betrage. Zudem könne er die ORF-Programme so und so nicht empfangen, da er kein "Gerät" dazu habe und er nur Internet "schaue".

3.4. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde vorbringt, er könne aufgrund einer fehlenden DVB-T Box keine ORF-Programme empfangen, weshalb er bereits deshalb keiner Gebührenpflicht unterliege, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Entstehen der Gebührenpflicht nach § 3 RGG an den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung und/oder an deren Betriebsbereitschaft anknüpft und die Gebührenpflicht nicht besteht, wenn dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung erteilt wurde. Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer keine Rundfunkempfangseinrichtungen betriebsbereit halten bzw. betreiben würde (vgl. Punkt 3 seiner Stellungnahme, arg. "Ich habe Fernseher drinnen schaue aber nur Internet da ich keine TVBD Box habe.") oder eine Abmeldung seinerseits vom Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen von der belangten Behörde nicht beachtet worden wäre (weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein diesbezügliches Vorbringen erstattet). Folglich ist festzuhalten, dass aufgrund des Betriebes einer Rundfunkempfangseinrichtung durch den Beschwerdeführer dieser grundsätzlich der Gebührenpflicht unterliegt, es sei denn es liegen in Bezug auf den Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren vor:

3.4.2. Das Rundfunkgebührengesetz (vgl. etwa § 2 leg.cit.) verknüpft die Gebührenpflicht mit dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung an einem bestimmten Standort.

Gemäß § 49 Z 1 FGO setzt die Gewährung einer Gebührenbefreiung voraus, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben muss.

Bereits im verfahrensleitenden Antrag gab der Beschwerdeführer an, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , um einen "weitere[n] Wohnsitz" handle. Auch in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2019 führte der Beschwerdeführer selbst an, sein Hauptwohnsitz sei in XXXX .

Der Begriff des "Hauptwohnsitzes" findet sich in der Rechtsordnung an verschiedenen Stellen.

Eine Legaldefinition enthält etwa § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, (MeldeG) BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 104/2018, der lautet:

"(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren an den Hauptwohnsitz anknüpft (und der Beschwerdeführer in Bezug auf einen allfälligen Hauptwohnsitz an der antragsgegenständlichen Adresse auch in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattete), kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.4.3. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ua den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs 1 FGO voraussetzt und daher eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen kann (vgl. ua BVwG 03.12.2019, W194 2223373-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).

Folglich vermochte der im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegte Lohn/Gehaltsnachweis aus März 2019 dem Beschwerdeführer bereits deshalb keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall -angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen, Gebührenpflicht, Hauptwohnsitz,
Nachreichung von Unterlagen, Rundfunkgebührenbefreiung, soziale
Bedürftigkeit, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W120.2223215.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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