TE Bvwg Beschluss 2020/1/3 W272 2152561-2

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Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W272 2152561-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der am XXXX geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.

Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 27.06.2015 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Ich habe Afghanistan verlassen, da die Taliban meinen Vater töteten. Der Polizei habe ich dies gemeldet, jedoch konnten sie mir nicht helfen."

Der Antragsteller wurde sodann am 07.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der Antragsteller vorab zu Protokoll, gesund zu sein und in Österreich oder auch einem anderen Staat der Europäischen Union über keinerlei Familienangehörige zu verfügen. Auf Nachfrage bekräftigte er den Wahrheitsgehalt seiner bisher getätigten Angaben. Nach Verneinung in der Vergangenheit erlittener Verfolgungshandlungen durch die Behörden seines Herkunftsstaates, sowie Verneinung einer politischen oder religiösen Betätigung gab der Antragsteller an, er sei Schiit und Hazara und diese würden verfolgt werden. Sein Vater sei von den Taliban erschossen worden, als er mit einem Taxi vom Arzt zurückfuhr. Der Taxifahrer habe flüchten wollen, die Taliban hätten auf die Reifen und dann auf die Insassen geschossen. Dabei sei sein Vater gestorben. Seine Mutter meinte er solle nach Europa gehen und ein neues Leben beginnen. Er solle dann seine Mutter und seine Schwestern nachholen. In Afghanistan herrsche Krieg und er sei als Hazara gefährdet. In Österreich habe er keine Verwandten.

Dem BF wurden die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan übergeben und die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme gegeben.

Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2018, W252 2152561-1/15E abgewiesen wurde und in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs.

Das Bundesverwaltungsgericht führte vorab in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung persönlich teilnahm. In das Verfahren eingeführt wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (letzte KI 22.08.2018), sowie die UNHCR-Richtlinie 19.04.2016 (zusammengefasste Darstellung), ACCORD Anfragebeantwortung vom 02.09.2016, a-9737-V2, ACCORD Anfragebeantwortung vom 27.06.2016, a 9695-1, Gutachterliche Stellungnahme Dr. RASULY vom 17.02.2016 und 23.10.2015, UNHCR-Richtlinie 19.04.2016 (Auszug interne Schutzalternative) Anmerkung zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016. Weiters wurde zur Abgabe einer Stellungnahme ein Auszug aus EASO Juni 2018 zum Subsidiärschutz und innerstaatlichen Fluchtalternative sowie eine Anfragebeantwortung zur Folge der Dürre für Herat und Mazar-e-Sharif vom 12.10.2018 übermittelt.

Der BF gab mit Schreiben vom 18.10.2018 eine Stellungnahme insbesondere zur schlechten Wirtschaftslage der Städte Mazar-e-Sharif und Herat ab. Weiters bekräftigt er ein Nichtvorliegen der Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere aufgrund der UNHCR-RL vom 30.08.2018.

Der BF reiste nach Zustellung des Erkenntnisses nach Frankreich aus.

Am 04.10.2019 wurde der BF im Rahmen des Dubliner Übereinkommens aus Frankreich rücküberstellt. Bei der niederschriftlichen Befragung am 04.10.2019 bei der LPD Niederösterreich gab der BF an, dass er dieselben Fluchtgründe wie schon vorher habe. Zusätzlich sei er zwischenzeitlich "fast" verheiratet. Dies sei aber nicht restlos abgeschlossen. Er nenne daher keinen Namen der "fast schon - Gattin". Darüber hinaus habe er nichts zu sagen. Er werde nur mit einem Richter sprechen.

Mit Verfahrensanordnung Zahl 1075467204-191011487/BMI-EAST_OST wurde angeordnet, dass der BF ab 04.10.2019 in der BS Ost AIBE Otto Glöckel-Straße 24-26 2514 Traiskirchen Unterkunft zu nehmen hat.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 11.10.2019 eine schriftliche Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass es beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Am 17.10.2019 erfolgte unter Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine Einvernahme. Er brachte nunmehr vor, dass sein Vater getötet wurde, da dieser Agent gewesen sei. Weiters leide er nun an einer psychischen Krankheit und er sei nun zwangsverheiratet worden. Der Schwiegervater bedrohe ihn, dass er mit dessen Tochter zusammenleben müsse. Er wolle aber dort nicht leben und der Freund seiner "Frau" wolle, dass sie sich scheiden lassen. Er könne nicht zurück, da ihn sonst der Schwiegervater töten werde.

Der Brief, welcher bestätigt, dass sein Vater Agent war, wurde am 24.10.2019 vorgelegt.

Weiters wurde ihm Rahmen der Stellungnahme vorgebracht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Verschlechterung der Wirtschaft und Sicherheitslage in Afghanistan nicht mehr möglich sei.

Mit Bescheid vom 17.12.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status als Asylberechtigter (Spruchpunkt I) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Weiters wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Gem. § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und es wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG eine auf zwei Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Der BF wurde beauftragt die oa. Adresse als Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass der BF nunmehr zwangsverheiratet worden sei und der Freund seiner nunmehrigen Ehefrau den BF ihn töten wolle. Die Mutter sei der Zwangsheirat ihrer Kinder hilflos ausgeliefert. Bei einer Scheidung des BF mit der Ehefrau würde der Schwiegervater ihn töten. Weiters brachte der BF nunmehr einen Brief vor der darlegen soll, dass sein Vater Agent gewesen sei und deshalb von den Taliban getötet worden sei. Weiters sei der BF psychisch und physisch krank, weshalb er auch Medikamente verschrieben bekommen habe. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen, sowie das Parteiengehör bei der Polizei grob mangelhaft. Das neue Fluchtvorbringen sei ignoriert worden. Auch die Stellungnahme vom 17.10.2019 sei gänzlich ignoriert und seitens der Behörde nicht berücksichtigt worden. Weiters wurden keine Feststellungen zur Gefahr der Zwangsverheiratung von jungen Männern und Weigerung gegen diese Verheiratung getroffen. Ergänzend wurde wiederum vorgebracht, dass es keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan gebe, dies sei aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien als auch die ACCORD Anfragen zur Folge von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zu entnehmen. Der BF sei westlich orientiert und habe auch dadurch in Afghanistan mit Verfolgung und Diskriminierung zu kämpfen. Bezüglich des Einreiseverbotes ergebe sich aus den bisherigen Verhalten des BF keine Feststellungen dafür, dass ein solche zu erlassen wäre. Die Gefährdungsprognose habe sich nicht wie gefordert aufgrund des Gesamtverhalten des BF ergeben. Die Behörde sei nicht auf diese neuen Tatsachen eingegangen, deshalb werde eine mündliche Verhandlung beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal persönlich und unmittelbar zu schildern. Es wird daher auch der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und Verfahren

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht aufliegenden Verwaltungsakten.

Zu Spruchteil A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und 1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme verbunden ist oder 2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei macht in der Beschwerde ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der BF neue Beweismitteln und Tatsachen vorbrachte und die Länderfeststellungen mit 13.11.2019 gesamtaktualisiert wurden - kann aus dem Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W272.2152561.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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