TE Bvwg Beschluss 2020/1/9 I413 2139103-2

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2139103-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX,

2. XXXX, beide vertreten durch: LIEBENWEIN RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 28.11.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der VGKK vom 28.11.2016, XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge vom 12.10.2016 auf Übernahme des Arzneimittels Translaterna(r) (Ataluren) für XXXX, sowie XXXX, versichert durch die Beschwerdeführer, zurück.

Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von in der Beschwerde näher ausgeführten Rechtsverletzungen durch die belangte Behörde und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheids im vollen Umfang und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen meritorischen Bescheides an die Behörde.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2017 legte die belangte Behörde die Akten samt der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 09.05.2017 erstattete die nunmehr selbst rechtsfreundlich vertretende belangte Behörde zur Beschwerde eine Stellungnahme und beantragte deren Abweisung.

Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil §38 (5) wird die gegenständliche Rechtssache XXXX abgenommen und neu zugewiesen.

Mit Schreiben vom 21.12.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern im Wege ihrer Rechtsanwälte die Stellungnahme der belangten Behörde und ermöglichte diesen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 02.01.2020, eingelangt am selben Tag, zogen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 02.01.2020 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit, dass sie die Beschwerde vom 23.12.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2016, XXXX, zurückzieht

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 02.01.2020 äußerten die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).

Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer erklärte in ihrem Schreiben vom 02.01.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2139103.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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