Entscheidungsdatum
13.01.2020Norm
ASVG §410Spruch
I413 2221112-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Marsoner + Partner GmbH gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Landesstelle Tirol vom 01.02.2019, Zl. XXXX,
I. beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. wendet, zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II. verfügt:
Gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 01.03.2019, soweit es sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, an das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht weitergeleitet.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 01.02.2019, XXXX, nahm die belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wieder auf und hob den Bescheid vom 15.01.2015 auf (Spruchpunkt 1.) und lehnte den Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab, forderte den vom 01.01.2015 bis 30.09.2018 entstandenen Überbezug von EUR 8.6940,07 zurück, verrechnete den Überbezug mit einer Nachzahlung in der Hohe von EUR 54.698,39, stellte fest, dass der restliche Überbezug EUR 21.241,68 beträgt und zurückgefordert wird und verpflichtete die Beschwerdeführerin, den Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zurückzufordern.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch Marsoner + Partner GmbH Beschwerde, beantragte die Aufhebung dieses Bescheides und begründete die Beschwerde dahingehend, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wiederholt wurde und dass sich nach den Berechnungen der steuerlichen Vertretung der Überbezug EUR 19.058,57, nicht EUR 22.241,68 betrage. Hierzu verwies die Beschwerde auf ein beiliegendes Berechnungsblatt.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zur Beschwerde Stellung, weshalb aus Sicht der belangten Behörde das Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei und teilte ihre Ansicht mit, dass die relevierte Betragsdifferenz im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, nicht hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu klären sei. Die belangte Behörde beantragte die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Bescheides.
Mit Schreiben vorm 29.07.2019 trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung der Beschwerde dahingehend auf, auszuführen, auf welche Gründe sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und wies auf die Folgen des § 13 Abs 3 AVG hin, soweit binnen der eingeräumten Frist von 14 Tagen keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen, nachgereicht werden.
Mit Schreiben vom 14.09.2019 teilte die steuerliche Vertretung mit, dass das Wiederaufnahmeverfahren (Spruchpunkt 1) dem Grunde nach nicht bekämpft werde, sondern die auf Basis der Wiederaufnahme des Verfahrens ermittelte Höhe des Rückforderungsanspruches und brachte hierzu nochmals vor, welcher Fehler nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Rückforderungsanspruches der belangten Behörde unterlaufen sei.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme mit Schreiben vom 231.12.2019 der belangten Behörde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme.
Mit Schriftsatz vom 08.01.2020 nahm die belangte Behörde zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung und wiederholte ihren bereits im Rahmen der Aktenvorlage vertretenen Rechtsstandpunkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Die durch ihre Steuerberatungskanzlei vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 01.02.2019, XXXX, Beschwerde, die sie dahingehend begründete, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides vollständig wiederholt wurde und dass sich nach den Berechnungen der steuerlichen Vertretung der Überbezug EUR 19.058,57, nicht EUR 22.241,68 betrage. Hierzu verwies die Beschwerde auf ein beiliegendes Berechnungsblatt.
Aufgrund des erteilten Verbesserungsauftrages teilte die durch ihre Steuerberatungskanzlei vertretene Beschwerdeführerin mit, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren (Spruchpunkt 1) dem Grunde nach nicht bekämpft, sondern nur die auf Basis der Wiederaufnahme des Verfahrens ermittelte Höhe des Rückforderungsanspruches. Die Beschwerdeführerin brachte hierzu nochmals vor, welcher Fehler nach ihrer Ansicht der belangten Behörde bei der Berechnung des Rückforderungsanspruches unterlaufen sei.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verfahrensgang ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellung zum Inhalt der Beschwerde ergibt sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Beschwerde.
Die Feststellung zum Ergebnis des Verbesserungsverfahrens ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14.08.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:
Zu den Mindestinhalten einer Beschwerde zählen die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG). Im gegenständlichen Fall erklärte die Beschwerdeführerin, sich gar nicht gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die belangte Behörde auszusprechen, womit sie aufzeigt, dass sie diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit behauptet. Damit fehlt es der Beschwerdeführerin an formeller Beschwer und damit am Rechtsschutzbedürfnis, da Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gar nicht als rechtswidrig bekämpft wird, was im Verbesserungsverfahren aufgrund des Schreibens vom 14.08.2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, zurückzuweisen.
3.2 Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides:
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. richtet, ist folgendes zu erwägen:
Gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 64 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG bzw § 11 Abs 3 2. HS und Abs 4 BPGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91).
Gemäß § 3 ASGG sind in erster Instanz die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien in Arbeits- uns Sozialrechtssachen sachlich zuständig. Nach § 7 Abs 1 ASGG ist für die im § 65 Abs 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 leg cit genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.
Gemäß § 69 ASGG darf vom Versicherten in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 2 leg cit und über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs 1 Z 5 leg cit eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger hierüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Der § 67 Abs 2 ASGG ist sinngemäß anzuwenden.
Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 ASGG die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt gemäß § 71 Abs 1 ASGG der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
Im vorliegenden Fall betrifft Spruchpunkt 2. eine Entscheidung der belangten Behörde über die Pflicht der Beschwerdeführerin zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung iSd § 65 Z 2 ASGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist für diesen Gegenstand sachlich unzuständig.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 17 VwGVG sinngemäß anzuwenden ist, hat die Behörde (hier das Bundesverwaltungsgericht) hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr (sc ihm) Anbringen ein, zu deren Behandlung sie (sc es) nicht zuständig ist, so hat sie (sc es) diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Daher war - auf Gefahr der Beschwerdeführerin - die Beschwerde an das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht weiterzuleiten.
Eine solche Weiterleitung erfolgt durch formlose Verfügung (VwSlg 13.443 A/1991, ua; Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 6 Rz 12). Mit der Weiterleitung erlischt die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts (vgl zB VwGH 28.01.2003, 2000/18/0031, ua; Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 13).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
mangelnde Beschwer, Unzuständigkeit, Weiterleitung, Wiederaufnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2221112.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020