TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/17 G303 2222424-2

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Veröffentlicht am 17.01.2020
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Entscheidungsdatum

17.01.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G303 2222424-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Mag. Martin SAUSENG, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen die Festnahme am XXXX2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde hinsichtlich der Festnahme am XXXX2019 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom XXXX2019 wurde die Festnahme des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG verfügt. Die Festnahme des BF am XXXX2019, um 10:00 Uhr erfolgte gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten.

2. Am XXXX2019, 14:25 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zur beabsichtigten Schubhaftverhängung.

3. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom XXXX2019, wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG iVm. § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Mit Schriftsatz vom 13.08.2019 brachte der bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreter des BF eine (Schubhaft-)beschwerde ein. Darin wurde der oben angeführte Mandatsbescheid, die Festnahme und die Fortsetzung der Schubhaft angefochten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Ladung des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters durchführen; aussprechen, dass die Festnahme, die Anordnung der Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen würden und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 1.193,20 Euro auferlegen. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG gestellt.

5. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 16.08.2019 wurde vom BFA, RD Kärnten, am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Des Weiteren wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Zudem wurde der Zuspruch der näher angeführten Kosten für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro beantragt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache betreffend die Anordnung der Schubhaft und die Fortsetzung der Schubhaft am 20.08.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg und sein rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis betreffend die Schubhaft mündlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgte mit GZ 303 2222424-1/10E vom 17.01.2020. Im gegenständlichen Erkenntnis wird nunmehr gesondert über die angefochtene Festnahme des BF am XXXX2019 abgesprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Er wurde am XXXX2019 um 10:00 Uhr von Organen der Landespolizeidirektion Kärnten auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen. Die Festnahme erfolgte in der XXXX, 9020 Klagenfurt. Der BF wurde in weitere Folge in das PAZ Klagenfurt gebracht. Als Zugangszeit wurde der XXXX2019, 11:25 Uhr vermerkt.

Am XXXX2019, 14:25 Uhr wurde der BF von einem Organ des BFA niederschriftlich zur beabsichtigten Schubhaftverhängung unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Dari einvernommen.

Am XXXX2019, 17:00 Uhr wurde über den BF mit (Mandats-) Bescheid des BFA, welcher dem BF persönlich ausgehändigt wurde, die Schubhaft verhängt. In weiterer Folge wurde der BF zur weiteren Anhaltung in das Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden gegenständlichen Gerichtsaktes. Des Weiteren konnte diese Feststellungen durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IFA) und in die Anhaltedatei getroffen werden.

Die getroffenen Feststellungen zur Festnahme ergeben sich aus dem vorliegenden Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX2019 und den diesbezüglichen Anhalteprotokollen I bis IV der Landespolizeidirektion Kärnten vom XXXX2019.

Aus der im Akt einliegenden Niederschrift konnten die Feststellungen über die Einvernahme des BF, welche am XXXX2019 vom BFA durchgeführt wurde, getroffen werden.

Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am XXXX2019, 17:00 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt und damit erlassen. Somit konnte festgestellt werden, dass sich der BF ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hat.

Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF zur weiteren Anhaltung nach Vordernberg gebracht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Der mit Festnahmeauftrag betitelte § 34 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

3.1.2. Der mit Festnahme betitelte § 40 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.

3.1.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

3.2. Beschwerde gegen hinsichtlich der Festnahme am XXXX2019:

Der BF wurde am XXXX2019 10:00 Uhr auf Grund eines Festnahmeauftrages des BFA nach § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.

In der gegenständlichen Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit dieser Festnahme zwar behauptet, ohne jedoch die näheren Umstände der betreffenden Festnahme darzulegen. Es wurde lediglich ausgeführt, dass die Festnahme im Zuge einer Vorsprache beim Sozialamt erfolgte.

Die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit reicht jedoch nicht aus, sondern es sind in der Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, konkret anzuführen (§ 9 Abs. 1 Z 3 iVm. § 27 VwGVG). Dies erfolgte in keiner Weise.

Die zulässige Anhaltedauer von 72 Stunden wurde gegenständlich nicht überschritten, da ab 17:00 Uhr am selben Tag bereits die Schubhaft verhängt wurde. Die Anhaltedauer war auch verhältnismäßig, da bereits um 14:25 Uhr der BF unter Beisein eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde. Davor wurde auch eine amtsärztliche Untersuchung des BF durchgeführt und wurden entsprechende Dokumentationen (Anhalteprotokolle) vorgenommen.

Da keine Umstände vorgebracht wurden, aus welchen sich eine Rechtswidrigkeit der Festnahme ergibt und auch von Amts keine derartigen Gründe festgestellt wurden, war die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX2019 gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Kosten gemäß § 35 VwGVG:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt.

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor, die vom BF in seiner Beschwerde vom 13.08.2019 angefochten wurden (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161).

Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.08.2019 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen. Der belangten Behörde als obsiegende Partei wurde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG Kosten in der Gesamthöhe von 887,20 Euro zugesprochen.

Da mit dem gegenständlichen Erkenntnis die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abgewiesen wurde und die Festnahme als eigenständiger Verwaltungsakt anzusehen ist, würde grundsätzlich der Behörde als obsiegende Partei Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG zustehen. Es erfolgte jedoch gemäß 35 Abs. 7 VwGVG seitens des BFA keine Beantragung auf Zuerkennung der Kosten hinsichtlich der Festnahmebeschwerde.

In der Beschwerde werden Kosten in Höhe von insgesamt 1.193,20 Euro einmalig verzeichnet. Im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.08.2019 wurde bereits der Antrag auf Kostenersatz diesbezüglich abgewiesen. Auch gegenständlich ist der BF die unterlegene Partei und hätte keinen Anspruch auf Kosten.

Da eine Kostenbeantragung hinsichtlich der Beschwerde betreffend die Festnahme gemäß § 35 Abs. 7 BFA-VG weder seitens des BFA noch seitens des BF erfolgte, war darüber nicht abzusprechen. Eine Zuerkennung der Kosten von Amts wegen kommt nicht in Frage.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Festnahme, Festnahmeauftrag, Fluchtgefahr, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2222424.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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