TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/27 G310 1231293-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2020
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Entscheidungsdatum

27.01.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch

G310 1231293-3/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zahl XXXX, wegen der Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX10.2014 im Bundesgebiet festgenommen. Am XXXX10.2014 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX05.2015, XXXX, wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Am 14.03.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

Zuvor stellte der BF am 05.05.2014 seinen fünften Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem oben angeführten Bescheid sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), der Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX09.2012 gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen und den wiederholten Asylanträgen des BF begründet.

Gegen das erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Spruchpunkt IV. ersatzlos zu beheben, in eventu, das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, den örtlichen Geltungsbereich einzugrenzen, die ordentliche Revision zuzulassen bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Begründet wird die Beschwerde zusammengefasst damit, dass keine ordnungsgemäße Gefährdungsprognose erfolgt sei, man habe das Privat- und Familienleben des BF, seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie auch sein reumütiges Verhalten im Strafverfahren nicht ausreichend berücksichtigt.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 07.05.2019 einlangten.

Feststellungen:

Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht albanisch. Er ist geschieden. Er leidet an Asthma, ansonsten aber an keiner schwerwiegenden Erkrankung und ist arbeitsfähig. Derzeit verbüßt er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX06.2023.

Im Kosovo hat der BF 12 Jahre lang die Schule besucht, schloss die Schulausbildung mit der Matura ab und absolvierte auch die Polizeischule. Nachdem der BF den Kosovo 2002 verlassen hat, ist er im 2013 für ungefähr sechs bis sieben Monate wieder freiwillig zurückgekehrt. In dieser Zeit wurde er von seinem in der Schweiz lebenden Bruder und seiner restlichen im Kosovo aufhältigen Familie, bestehend aus Tanten und Cousins, unterstützt. Der BF hat noch einen weiteren Bruder, der in Deutschland lebt und Neffen, die in Linz wohnen. Im Kosovo leben neben seiner Familie auch seine beiden Kinder, zu welchen er regelmäßigen Kontakt hat. Seine Tochter studiert Medizin und sein Sohn Informatik.

Am 22.02.2002 stellte der BF erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX09.2002, AZ. XXXX, negativ beschieden wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom XXXX11.2002, Zl. XXXX, abgewiesen. Die nächste Asylantragstellung erfolgte am 18.03.2003. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX12.2003, AZ. XXXX wiederum negativ entschieden. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben. Der in weiterer Folge am 29.09.2004 erneute Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX06.2005, AZ. XXXX auch negativ beschieden. Auch dagegen wurde keine Berufung eingebracht. Am 11.01.2007 stellte der BF wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundeasylamtes vom XXXX01.2007, AZ. XXXX, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom XXXX04.2007, Zl. XXXX, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX06.2010, Zl. XXXX, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Am XXXX02.2002 wurde der BF in Österreich das erste Mal melderechtlich erfasst und zwar mit kurzen Unterbrechungen bis 07.05.2004. Es folgten Aufenthalte von 20.10.2004 bis 08.04.2005, von 14.06.2005 bis 28.08.2007, von 29.11.2007 bis 06.09.2010. Danach war er aufgrund einer Verurteilung von XXXX08.2012 bis XXXX06.2013 in der Justizanstalt XXXX aufhältig. Im Einklang mit seiner Rückkehr in die Heimat erfolgte die nächste Wohnsitznahme im Bundesgebiet von 23.10.2014 bis 29.10.2014. Seitdem ist er in Justizanstalten in Österreich aufhältig, aktuell in der Justizanstalt XXXX.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist der BF keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der letzten Verurteilung des BF durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX05.2015, XXXX, lag zugrunde, dass er im Oktober 2014 in XXXX mit einem Messer und einem Pfefferspray bewaffnet unmittelbar vor einem Geschäft auf und ab schritt, um Angestellten des Unternehmens Geld unter Vorhalt des Messers beziehungsweise Einsatz des Pfeffersprays wegzunehmen, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe zu verüben versuchte und die Tat lediglich infolge der Warnung durch seinen Komplizen über die Ausführung hindernde Tatumstände fehlschlug und es beim Versuch blieb. Dadurch hat der BF das Verbrechen des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall StGB begangen. Des Weiteren hat er das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen, indem er im September 2014 mit einem Faustschlag die Verglasung eines Kaffeeautomaten beschädigte. Schlussendlich hat er noch das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG begangen, da er an einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Herbst 2014 wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring besessen hat.

Der BF wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Strafzumessung wurden die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen aus.

Zuvor wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX09.2012, XXXX, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB verurteilt. Demnach hat der BF am XXXX06.2012 eine weibliche Person, Drittangeklagte im Verfahren zu XXXX, vorsätzlich schwer am Körper verletzt, indem er mit einer Eisenstange wiederholt auf sie einschlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde am Scheitelbein, einen Bruch des 5. linken Mittelhandknochens, Prellungen mit Blutergüssen beim rechten Auge, an der rechte Ohrmuschel, an beiden Unterarmen sowie an der rechten Mittelhand, eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Daumens mit Muskelverletzung und knöchernen Ausriss einer Sehne, einer Prellung des rechten Kniegelenkes sowie einen Ausriss im Bereich der Sehne des linken Daumens, mithin eine an sich schwere Verletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als vierundzwanzig Tagen erlitt. Weiters hat der BF diese Person mit einer Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versucht, und zwar am XXXX06.2012 vor dem oben geschilderten Angriff durch die Äußerung "du willst nicht mit mir zusammen sein, dann wirst du mit niemand mehr sein können" zur Aufnahme einer Beziehung mit ihm, wobei er die Drohung durch die unmittelbar folgende Gewaltausübung verstärkte, sowie am XXXX06.2012 durch die telefonische Äußerung "du bist noch immer nicht tot, ich werde noch einmal kommen müssen, aber dann bringe ich dich und deine Tochter um, wenn du nicht aufpasst, was du bei der Polizei redest" zur Abstandnahme von einer ihn belastenden Aussage bei der Polizei. Weiter hat er am XXXX06.2012 eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in der Höhe von EUR 300,00, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Der BF wurde - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe - zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mildernd wurde das Geständnis gewertet. Das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen sowie die einschlägigen Vorstrafen waren wirkten sich hingegen erschwerend auf die Strafbemessung aus.

Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX03.2013, XXXX, wurde der BF, nach Verbüßung von 10 Monaten, aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX11.2009, XXXX, wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX06.2009 in XXXX, wenn auch nur fahrlässig, einen Teleskopschlagstock erstens besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, und zweitens mithin eine verbotene Waffe unbefugt besessen zu haben. Er hat hiedurch die Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 und Z 3 WaffG begangen und wurde zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à EUR 5,00 (gesamt EUR 750,00), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend waren zwei als einschlägig zu bezeichnenden Vorstrafen und zwei Übertretungshandlungen. Das Geständnis wurde als mildernder Umstand herangezogen. Auch wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu XXXX des Landesgerichts XXXX abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX07.2009, XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen - zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dem liegt zugrunde, dass der BF am XXXX.09.2008 in XXXX seine zweite Ehefrau erstens durch das Versetzen von Schlägen und durch Bisse vorsätzlich am Körper verletzt hat, wodurch sie Hämatome am linken Oberarm, eine Kopfprellung und eine Wunde an der Oberlippe erlitt. Zweitens hat der BF sie durch eine gefährliche Drohung und durch Gewaltanwendung, nämlich durch die mehrfache Äußerung, er werde ihr das Herz herausstechen und sie umbringen, wenn sie die Polizei rufe sowie dem aus der Hand Reißen des Mobiltelefons zur Unterlassung der Anzeigeerstattung an die Polizei genötigt. Bei der Strafbemessung traten keine mildernden Umstände zutage, hingegen wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von zwei Vergehend erschwerend gewertet. Weiters wurde mit Beschluss vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX05.2008, XXXX, abgesehen, jedoch die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX05.2008, XXXX, erfolgte eine Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, von denen zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, dies bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren. Demnach hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit zwei anderen männlichen Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,00 übersteigenden Wertdurch Einbruch mit Bereicherungsvorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht hat, und zwar nachts zum XXXX02.2007 in XXXX durch Einbruch in eine Bäckerei und Aufbrechen einer Registerkasse sowie eines Tresors EUR 1.755,09 Bargeld und Zigaretten im Wert von EUR 226,00; nachts zum XXXX02.2007 in XXXX durch Einbruch in ein Sonnenstudio einen Tresor mit EUR 1.200,00 Bargeld sowie durch Einbruch in einen Drogeriemarkt einen Tresor mit EUR 767,60 Bargeld. Weiters hat er ebenfalls in der Nacht zum XXXX02.2007 in XXXX versucht, durch Einbruch in einen Blumenmarkt und Aufbrechen einen Tresors Bargeld und nicht mehr feststellbare Wertgegenstände wegzunehmen. Die mehrfahre Tatbegehung sowie eine Vorstrafe wirkten sich bei der Strafbemessung erschwerend aus, mildernd wurden das reumütige und umfassende Geständnis, der teilweise Versuch und die untergeordnete Täterrolle gewertet.

Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX04.2006, XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à EUR 4,00 (Gesamtgeldstrafe EUR 480,00), im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am XXXX11.2005 seine erste Ehefrau durch Versetzen von Schlägen mit der Faust, mit der flachen Hand sowie durch einen Tritt vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch diese Rötungen im Bereich der Augen und der Wangen sowie eine Rissquetschwunde im Bereich der Nase erlitt. Weiters hat der BF am XXXX01.2006 in XXXX zwei Stangen Zigaretten im Gesamtwert von EUR 68,00 dem Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Zusammentreffen von zwei Straftaten wirkte sich erschwerend aus, mildernd hingegen waren das umfassende Geständnis und die Provokation durch die Verletzte.

Zuvor wurde der BF bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX07.1990, XXXX, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à ATS 100,00 (Gesamtgeldstrafe ATS 3.000,00), im Nichteinbringungsfall zu fünfzehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Strafbezirksgerichts XXXX vom XXXX08.1990, XXXX erfolgte seine erste Verurteilung im Bundesgebiet wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach § 127 iVm § 15 StGB zu einer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à ATS 3,00 (Gesamtgeldstrafe ATS 1.200,00), im Nichteinbringungsfall zu zwanzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Strafurteilen der ersten und der zweiten Instanz, und dem plausiblen Tatsachenvorbringen in der Beschwerde des BF.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in den Strafurteilen, seinen Ausführungen im Rahmen der Einvernahmen vor dem BFA, der Vollzugsinformation sowie auf seinem jugoslawischen Reisepass, gültig bis 14.01.2014, der dem BVwG in Kopie vorliegt.

Die Feststellung der Albanischkenntnisse des BF beruht auf seiner Herkunft sowie auf dem Umstand, dass eine Verständigung mit Dolmetschern für diese Sprache im Strafverfahren sowie im Verfahren vor dem BFA möglich war.

Es sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF aktenkundig.

Im Versicherungsdatenauszug scheinen keine Beschäftigungszeiten des BF auf.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf den im Akt aufliegenden Strafurteilen. Die Verurteilungen werden auch durch die entsprechenden Einträge im Strafregister belegt.

Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich die Feststellungen zu seiner bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Einreiseverbot.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs. 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (ua) dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG auch ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt hat die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen der Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren kann gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt werden.

Der Behörde ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich zeichnet sich nicht durch Integrationsbemühungen aus, sondern vielmehr durch mehrfache Asylantragstellungen und wiederholte Straffälligkeit, insbesondere unter Beachtung des zuletzt versuchten schweren Raubes unter Verwendung eines Messers und eines Pfeffersprays. So schreckte er nicht nur vor der Verletzung von Eigentumsrechten einzelner zurück, sondern auch nicht von der Anwendung von Gewalt, um seine rechtswidrigen Ziele zu erreichen. Auch die teils einschlägigen Vorverurteilungen lassen zudem erkennen, dass der BF zu Gewaltanwendung anderen gegenüber neigt. Letztlich vermochten den BF weder das wiederholte Erfahren strafrechtlicher Sanktionen noch die mögliche Erlassung eines Einreiseverbots und damit einhergehend die Möglichkeit, weiterhin seine Beziehungen vor Ort zu pflegen, von erneuter Straffälligkeit abhalten.

Bei der vom BF zuletzt begangenen Straftat handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 04.09.2008, AW 2008/18/0340; 22.11.2012, 2011/23/0332; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewaltdelikten, der mit Gewalt verbundenen Eigentumskriminalität sowie der Gewalt- und Eigentumskriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze, gesellschaftlicher Regeln und Rechter Dritter hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF seinen Willen durch Gewalt gegen Sachen und Personen durchsetzen zu wollen und dabei nicht einmal von der Verletzung von Menschen zurückzuschrecken, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Dies wird insofern bestätigt, als der BF seine kriminelle Karriere von Diebstählen zu Einbruchsdiebstählen und zuletzt auf einen versuchten schweren Raub ergänzte und damit einen weiteren Verfall seiner Hemmschwelle und Neigung zur Gewalt und unrechtmäßigen Bereicherung zum Ausdruck gebracht hat. Die Neigung zu Gewalt manifestiert sich auch in den Verurteilungen wegen teils schwerer Körperverletzung, wobei es sich bei den Opfern um den BF nahestehende weibliche Personen handelte und der BF die Gewaltanwendung von Tat zu Tat steigerte, zuletzt auch in Verbindung mit einer schweren Nötigung, um das Opfer von der Kontaktierung der Polizei abzuhalten.

Betrachtet man das vom BF gesetzte Verhalten, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten, die Kontinuität und Steigerung seines rechtswidrigen Verhaltens, die wiederholten Rückfälle sowie die teils einschlägige Delinquenz, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines unbefristeten Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Eine Reduktion ist bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit Familienmitglieder im Bundesgebiet, in Deutschland bzw. in der Schweiz zu besuchen ist im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung weiterer Gewalt- und Eigentumskriminalität in Kauf zu nehmen. Es ist dem BF zumutbar, die bestehenden Kontakte zu seinen Angehörigen durch Besuche im Ausland sowie durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechtzuerhalten.

Der vom BF in der Beschwerde bekundeten Reue kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Für die von der Beschwerde angestrebte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Das Einreiseverbot erstreckt sich gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz FPG auf das "Gebiet der Mitgliedstaaten", also auf jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Einschränkung der Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts gilt, ist nicht möglich. Gemäß Art 11 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat aber einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung und keine weitere Reduktion der Dauer des Einreiseverbots möglich wären, konnte die (ohnedies nicht beantragte) Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird.

Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016 Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.1231293.3.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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