Entscheidungsdatum
06.02.2020Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I403 2228296-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Tunesien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2020, Zl. 1076943509/200120734:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.07.2015 unter falschem Namen einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, von Fundamentalisten bedroht worden zu sein. Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.02.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft befunden.
2. Am 09.01.2020 wurde über den Beschwerdeführer, dessen Identität durch die Botschaft der Republik Tunesien inzwischen richtiggestellt worden war, Schubhaft verhängt.
3. Am 24.01.2020 stelle der in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er gab an, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrechterhalten zu wollen. Zudem leide er an einer Lungenkrankheit und an Hepatitis. Vorgelegt wurden Befunde eines Krankenhauses in Tunis aus dem Jahr 2005.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2020 niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Im Anschluss wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.
5. Der Verwaltungsakt langte am 06.02.2020 bei der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. Darüber hinaus langte ein als "Ergänzung der Beschwerde" betiteltes Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters ein, wonach der mündlich verkündete Bescheid aufzuheben sei, weil der Beschwerdeführer im Erstverfahren seine Erkrankung nicht offengelegt habe und diese bzw. deren Behandlungsmöglichkeiten in Tunesien daher inhaltlich zu beurteilen wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BFA hat dem BVwG im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst (vgl die VfSlg 19215/2010 zugrundeliegende Gesetzessystematik).
Des Weiteren liegt auch eine Beschwerde iSd Art. 130 B-VG vor. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde u.a. erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet ("Parteibeschwerde"). Art. 132 B-VG regelt somit, wem die Beschwerdeberechtigung zukommt; eine Beschwerde kann ausschließlich von einem legitimierten Beschwerdeführer erhoben werden. Die Beschwerdelegitimation knüpft dabei an den jeweiligen Beschwerdegegenstand an. Die gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 erfolgte Übermittlung der Verwaltungsakten an das BVwG gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 22 Abs. 10 vierter Satz leg cit als Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Vor diesem Hintergrund ist nach Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, G186/2018 ua davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Übermittlung der Verwaltungsakten intendiert, eine Parteibeschwerde, also die Geltendmachung einer Rechtswidrigkeit durch den Betroffenen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, zu fingieren.
Die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und §22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist - vor dem Hintergrund des engen inhaltlichen Zusammenhanges des Aufhebungsverfahrens mit dem Folgeantrag - mit dem in Art. 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar (VfGH, 10.10.2018, G186/2018).
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 16.02.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen; die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Tunesien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten drei Jahren und damit seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung eine maßgebliche Änderung eingetreten.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2015 in Österreich auf; eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung liegt allerdings nicht vor. Er führt kein Familienleben in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Identifizierung durch die Botschaft der Republik Tunesien.
Die Angaben zu dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer hatte im vorangegangenen Verfahren vor dem BFA angegeben, in Tunesien von Fundamentalisten verfolgt zu werden. Im gegenständlichen Verfahren erklärte er, diese Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und begründete er den gegenständlichen Folgeantrag damit mit jenen Gründen, die bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren.
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor, dass er an Hepatitis und an einer Lungenkrankheit leide. Die von ihm vorgelegten Befunde eines Krankenhauses in Tunis aus dem Jahr 2005 stammen aus der Zeit vor dem ersten Asylverfahren; diesen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 5 Jahren an einer Hepatitis litt und dass ihm im Jahr 2005 eine bronchogene Zyste entnommen werden musste. Nach einer Rücksprache mit dem PAZ, Sanitätsstelle erhielt die belangte Behörde die Information, dass das Lungenröntgen keine Auffälligkeiten gezeigt habe, eine Hepatitis beim Beschwerdeführer nicht bekannt sei und dieser aktuell keine Medikamente bekomme. Die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer gesund sei, ist daher nachvollziehbar und muss nochmals betont werden, dass vom Beschwerdeführer keinerlei aktuelle Befunde ins Verfahren eingebracht wurden. Soweit in der "Beschwerdeergänzung" behauptet wird, der Sachverhalt sei jedenfalls geändert, da der Beschwerdeführer seine Erkrankung im Vorverfahren nicht thematisiert habe, ist dem - unabhängig von dem Umstand, dass sich aus den vorgelegten tunesischen Befunden auch keine besondere Behandlungsbedürftigkeit ergibt - entgegenzuhalten, dass sich der Sachverhalt eben nicht geändert hätte, wenn der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren krank gewesen wäre und es nur unterlassen hätte, darauf hinzuweisen. Ein in Bezug auf seine Gesundheitssituation geänderter Sachverhalt ist daher nicht erkennbar.
Eine maßgebliche Änderung der Lage in Tunesien seit Rechtskraft des Bescheides vom 16.02.2017 wurde nicht behauptet. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Tunesien entgegenstünden.
Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er das Bundesgebiet erlassen habe, um auch in Frankreich zu arbeiten. Seit März 2018 war der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer behauptete zwar - entgegen seinen Angaben im Vorverfahren, dass in Österreich seit 30 Jahren seine Schwester und weitere Verwandte leben würden, die die österreichische Staatsbürgerschaft haben würden, doch weigerte er sich deren Namen bekanntzugeben, so dass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass er kein Familienleben in Österreich führt. Dem wurde in der "Beschwerdeergänzung" auch nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"): Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.
In den Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 87/2012) wurde zur Einführung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 erklärt: "§ 12a Abs. 6 entspricht dem geltenden § 10 Abs. 6 AsylG 2005. Im vorgeschlagenen Abs. 6 soll - wie bisher - klargestellt werden, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und die Ausweisung gemäß § 66 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben. Für die Rückkehrentscheidung kann jedoch ein über die 18 Monate hinausgehender Zeitraum vorgesehen sein, wenn nämlich gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG ein längerer Zeitraum festgesetzt wird. Die aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme ist Voraussetzung für den Entfall und die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen."
Zur Vorgängerregelung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 wurde wiederum in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) festgehalten:
"Mit dem neu geschaffenen Abs. 6 soll künftig ein zeitliches Element für asylrechtliche Ausweisungen festgelegt werden. Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Entsprechend der bisher geltenden Praxis ist unter den Voraussetzungen des § 10 auch in den Fällen des Abs. 6 jede neue Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz mit einer Ausweisungsentscheidung zu verbinden, unabhängig davon, ob die Ausweisung zwischenzeitlich konsumiert ist. Die Frist des Abs. 6 beginnt nach jeder Ausweisungsentscheidung neu zu laufen. Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des InKraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Änderungen in § 11 Abs. 1 Z 3 NAG und § 73 Abs. 1 FPG."
In der Einvernahme durch die Polizei bei der Erstbefragung am 24.01.2020 gab der Beschwerdeführer an, sich zwischen Jänner und Dezember 2019 in Frankreich aufgehalten zu haben; entsprechende Nachweise wurden allerdings nicht vorgelegt. Bei einer Ausreise im Jänner 2019 wären die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 angesprochenen 18 Monate aber jedenfalls noch nicht abgelaufen. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Dies wurde im Verfahren auch nicht bestritten, auch nicht in dem "Beschwerdeergänzung" betitelten Schreiben.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. dazu zuletzt VwGH, 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).
Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (VwGH, 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
Der Antrag vom 24.01.2020 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich Verfahren erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen. Soweit er angibt, wegen einer Erkrankung nicht zurückkehren zu wollen, gibt es keine Hinweise auf eine solche; die Befunde aus dem Jahr 2005 vermögen jedenfalls keinen gegenüber der Vorentscheidung im Jahr 2017 veränderten Sachverhalt aufzuzeigen.
Es ergibt sich daraus kein gegenüber dem Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinne neuer Fluchtgründe. Auch die Situation in Tunesien hat sich seit dem Vorverfahren nicht geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (EMRK-Verletzung): Im vorangegangenen Verfahrensgang hatte das BFA bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht.
Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte. Er hat keine Familie in Österreich, ist weder am Arbeitsmarkt integriert noch verfügt er über einen ordentlichen Wohnsitz.
Im Lichte des § 22 BFA - VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2020 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228296.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020