Entscheidungsdatum
12.02.2020Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G314 2227722-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: China, BFA-Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu Spruchteil A):
XXXX (im Folgenden kurz als BF bezeichnet) ist seit XXXX.10.2019 in Schubhaft. Mit der zeitnahen Ausstellung eines Heimreisedokuments ist nicht zu rechnen, weil die chinesischen Behörden dies seit 2006 bereits mehrmals abgelehnt haben. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) angegebenen abweichenden neuen Angaben des BF konnten vom Gericht nicht nachvollzogen werden; der BF hat vielmehr konsistente Angaben zu seiner Identität gemacht, insbesondere zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit.
Überdies ist zu beachten, dass eine Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ihre Wirksamkeit verliert, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessenabwägung nach Art 8 EMRK (nunmehr iVm § 9 Abs 2 BFA-VG) maßgeblich zu Gunsten des Fremden geändert haben; gegebenenfalls erweist sich eine Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen des Fehlens eines durchsetzbaren Titels für die Außerlandesbringung als rechtswidrig (VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007).
Angesichts des jahrelangen, zehn Jahre deutlich übersteigenden Inlandsaufenthalts des BF kann die seit 2010 rechtskräftige Ausweisung nicht mehr als Titel für seine Außerlandesbringung herangezogen werden, zumal er nach wie vor strafgerichtlich unbescholten ist und sich die Umstände seither durch die fortgeschrittene Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Lockerung der Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat auch ohne besondere Integrationsbemühungen wesentlich zu seinen Gunsten geändert haben.
Zu Spruchteil B):
Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.
Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.01.2020 verkündete Erkenntnis wird gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 29 Abs 2a VwGVG kein Antrag auf eine schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G314.2227722.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020