TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/17 W237 2184731-1

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Veröffentlicht am 17.02.2020
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Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W237 2184734-1/10E

W237 2184731-1/9E

W237 2184735-1/13E

W237 2184737-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 31.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX

XXXX , gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 30.12.2017, Zl. 831880307-1773083, 2.) vom 30.12.2017, Zl. 831880405-1773075, 3.) vom 04.01.2018, Zl. 1031024901-14946826, und 4.) vom 30.12.2017, Zl. 831880503-1773067, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX

XXXX , gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 30.12.2017, Zl. 831880307-1773083, 2.) vom 30.12.2017, Zl. 831880405-1773075, 3.) vom 04.01.2018, Zl. 1031024901-14946826, und 4.) vom 30.12.2017, Zl. 831880503-1773067, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

2. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Behebung der Entscheidung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W237.2184731.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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