TE Vfgh Beschluss 1996/6/26 B1923/96

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet infolge Ablaufs der sechswöchigen Beschwerdefrist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 stellte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1995, Zl. 9 567 749/3-III/12/95. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 16. Februar 1996, B3862/95, den Antrag wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

2.a) Mit einem am 17. Juni 1996 persönlich überreichten Schriftsatz erhebt der Einschreiter, nunmehr vertreten durch einen selbstgewählten Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben näher zitierten Bescheid vom 12. Oktober 1995.

b) Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO i. V.m. §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels zurückgewiesen, sodaß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 11976/1989).

c) Da im vorliegenden Fall die sechswöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kommt nur im - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen (vgl. z.B. VfSlg. 12749/1991, 12806/1991).

III. Dieser Beschluß konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1923.1996

Dokumentnummer

JFT_10039374_96B01923_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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