Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
ASVG §410Spruch
W198 2013551-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde vom 19.08.2014 der XXXX , XXXX , vertreten durch die Masseverwalterin XXXX GmbH, gegen den Bescheid der ehemaligen Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 24.07.2014, Zeichen: XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.07.2014 wurde ausgesprochen, dass die in Anhang I und II angeführten Personen in den genannten Zeiträumen aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht (siehe Teil I.) bzw. der Teilversicherung in der Unfallversicherung (siehe Teil II.) unterliegen.
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 08.04.2011 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Beitragskontonummer: XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt E 58.791,25 nachzuentrichten.
2. Am 21.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und führte hierzu zusammenfassend aus, dass es sich um freie Dienstnehmer gehandelt habe, welche keinerlei Arbeitsverpflichtung aufgewiesen hätten und weder weisungs- noch kontrollunterworfen gewesen wären. Ebenso wurde die Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften genannt,
da die steuerrechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin nicht zu der Schlussbesprechung geladen worden wäre und hätte diese keine Gelegenheit gehabt, eine vor Erhalt des Prüfungsberichts qualifizierte Äußerung zur Wahrung des Parteiengehörs abgeben zu können. Weiters merkte die Beschwerdeführerin an, dass keine Dienstverhältnisse im Sinne von § 4 Abs. 2 2 ASVG vorgelegen wären und wurde auf eine dreijährige Verjährung hingewiesen.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 28.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W167 zugeteilt.
4. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W167 abgenommen und am 03.09.2018 der GA W156 zugewiesen.
5. Eine darauffolgende Befangenheitsanzeige vom 10.09.2018 führte zu einer Neuzuteilung an die GA W198 mit 13.09.2018.
6. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX zu Aktenzeichen XXXX , bekannt gemacht am 6. August 2019, wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin ein Konkursverfahren eingeleitet. Zur Masseverwalterin wurde die XXXX GmbH, im folgenden Masseverwalterin genannt, bestellt.
7. Mit Schreiben vom 04.12.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mitteilungsersuchen an die Masseverwalterin mittels welchem um Auskunft ersucht wurde, ob auch das anhängigen Beschwerdeverfahren zur Zl. W198 2013551-1, von den sogenannten "Bereinigungsgesprächen" mit der damaligen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, die damals federführend für sämtliche beteiligten Gebietskrankenkassen Gespräche mit der Masseverwalterin geführt hat, mitumfasst ist. Im Bejahungsfalle, wurde eine Berichtpflicht über den Stand der Gespräche aufgetragen.
8. Am 19.12.2019 langte die Auskunftsmitteilung ein, dass entsprechende Bereinigungsbemühungen bis Ende Jänner 2020 abgeschlossen sein sollten und werde eine unaufgeforderte Berichterstattung erfolgen.
9. Am 26.02.2020 einlangend leitete die belangte Behörde die Zurückziehung der Beschwerde durch die Masseverwalterin an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Masseverwalterin, hat mit Schreiben vom 26.02.2020 die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben (Erklärung) der Masseverwalterin, welche die Beschwerdeführerin gemäß Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX zu Aktenzeichen XXXX vertritt, vom 26.02.2020 ganz eindeutig und unzweifelhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Verfahrenseinstellung:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Masseverwalterin, mit Schreiben vom 26.02.2020 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2013551.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020