Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
ASVG §410Spruch
W156 2005097-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 27.11.2012 der F XXXX GmbH, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner RAe GmbH als Masseverwalter, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, vom 14.11.2012, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Beitragszahlung in Höhe von € 78.858,83 zuzüglich der Verzugszinsen von € 38.322,58 verpflichtet.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) an den Landeshauptmann von Niederösterreich.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.05.2013 wurde dem Einspruch Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
4. Mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2015, Zl. W156 2005097-1/14Z, wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzamtes Graz ausgesetzt.
6. Mit Schreiben vom 26.02.2020 wurde durch den Masseverwalter die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die Beschwerde am 26.02.2020 durch den Masseverwalter eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Der Bescheid vom 14.11.2012 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2005097.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020