Entscheidungsdatum
03.03.2020Norm
ASVG §18aSpruch
W228 2227537-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR:
XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 05.11.2019,
Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 25.10.2018 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2007.
Mit Bescheid vom 05.11.2019, Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), dem Antrag vom 25.10.2018 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes ab 01.06.2014 stattgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Zeiten vom 01.10.2007 bis 31.05.2014, vom 20.12.2014 bis 03.07.2015, vom 24.07.2015 bis 25.07.2015, vom 15.08.2015 bis 31.01.2016 und ab 03.09.2018 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Für diese Zeiten würden folgende Ausschließungs- bzw. Beendigungsgründe vorliegen:
Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung; kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe; kein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.12.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter XXXX mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Dieser Ausschließungsgrund sei sohin nicht gegeben. Das Kind XXXX beziehe Pflegegeld der Pflegestufe 3 und liege ein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor. Dieser Ausschließungsgrund sei sohin ebenfalls nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe nicht in den gesamten von der belangten Behörde angeführten Zeiträumen eine Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung bezogen. Dieser Ausschließungsgrund sei sohin nicht (für den gesamten Zeitraum) gegeben.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2020 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 17.01.2020 der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben vom 15.01.2020, den Auszug über die unverdichteten Basisdaten, den Fragebogen über Kindererziehungszeiten und den Auszug aus der FBH Datenbank übermittelt.
Am 24.01.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, in welcher ausgeführt wurde, dass es stimme, dass die Tochter der Beschwerdeführerin von 2007 bis 2013 in Mazedonien aufhältig gewesen sei. Während dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin ihre Tochter jedoch regelmäßig für jeweils ca. einen Monat besucht und sie während dieser Zeit betreut. Es habe somit (mehrmals für ca. jeweils einen Monat) auch vor dem Jahr 2013 ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter bestanden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 25.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX 2007.
XXXX war seit ihrer Geburt am XXXX 2007 bis zum Jahr 2013 in Mazedonien aufhältig und lebte sohin in diesem Zeitraum mit der Beschwerdeführerin nicht im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tochter XXXX ab Juni 2014 bis März 2019 erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Von 20.12.2014 bis 03.07.2015, von 24.07.2015 bis 25.07.2015, von 15.08.2015 bis 31.01.2016 und seit 03.09.2018 liegen bei der Beschwerdeführerin Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bzw. Krankengeld iSd § 227 Abs. 1 Z 5 bis 6 ASVG vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2014 ergibt sich aus dem Auszug aus der FBH Datenbank vom 14.01.2020.
Die Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Auszug über die unverdichteten Basisdaten.
Der Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt am XXXX 2007 bis zum Jahr 2013 in Mazedonien aufhältig war, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen "Kindererziehungszeiten".
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG ist die Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin für ihre Tochter XXXX ab Juni 2014 erhöhte Familienbeihilfe bezogen, sodass für die Zeit vor dem 01.06.2014 eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes nicht möglich ist. Abgesehen davon ist darauf zu verweisen, dass XXXX bis zum Jahr 2013 in Mazedonien aufhältig war und sohin ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in diesem Zeitraum nicht bestand.
Von 20.12.2014 bis 03.07.2015, von 24.07.2015 bis 25.07.2015, von 15.08.2015 bis 31.01.2016 und seit 03.09.2018 hat die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld, Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bzw. Krankengeld bezogen und liegt sohin in diesen Zeiträumen der Ausschlussgrund gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, Ausschlusstatbestände, Familienbeihilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W228.2227537.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020