Entscheidungsdatum
23.03.2020Norm
ASVG §410Spruch
I413 2221969-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Gottfried KOSTENZER und Mag. Florian BRUTTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Steuerberater Mag. Andreas MASCHINDA, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 24.06.2019, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung am 23.03.2020 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 24.06.2019, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass "Frau XXXX; VSNR XXXX, [...] auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrende/Vortragende für den Dienstgeber XXXX,XXXX, im Zeitraum vom 23.05.2016 bis zum 08.11.2017 als dessen Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert [war]."
Gegen diesen der beschwerdeführenden Partei am 25.06.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2019, eingelangt am 02.08.2019 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Ladung vom 18.02.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung für 11.03.2020 an.
Mit Anbringen vom 09.03.2020, eingelangt am 10.03.2020, zog der bevollmächtigte Steuerberater die Beschwerde namens der beschwerdeführenden Partei zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Mit Anbringen vom 09.03.2020 teilte die beschwerdeführende Partei ihren Willen mit, die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2019, XXXX, zurückzuziehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung über die Beschwerdezurückziehung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Anbringen vom 09.03.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Die beschwerdeführende Partei erklärte mit Anbringen des bevollmächtigten Steuerberaters vom 09.03.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, dass sie ihre Beschwerde zurückzuzieht. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Einstellung eines Verfahrens bei Zurückziehung einer Beschwerde (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) zeigt, weich die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2221969.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020