TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/23 96/07/0030

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde

1. des Dr. JK und 2. der AK, beide in W bei P, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, Heindlkai 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1995, Zl. Wa - 601857/4/Schü/Has, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechts und Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.775,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 15. November 1977 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Perg (kurz: BH) als Wasserrechtsbehörde den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der aus dem Wohnhaus auf der Grundparzelle Nr. 602/1, KG A., Gemeinde W., anfallenden geklärten Abwässer in einen unbenannten Zubringer des T.-Baches sowie die Errichtung der hiezu erforderlichen Anlagen nach Maßgabe der entsprechenden Projektunterlagen sowie weiteren Vorschreibungen. Die Bewilligung wurde befristet "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Kanalisation mit zentraler Kläranlage", längstens jedoch bis zum 1. Dezember 1997 erteilt.

Mit Bescheid vom 20. April 1989 stellte die BH gemäß § 98 und § 121 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 WRG 1959 u.a. fest, daß die errichtete Abwasserbeseitigungsanlage mit der erteilten Bewilligung im wesentlichen übereinstimmt. Dieses Wasserbenutzungsrecht wurde im Wasserbuch eingetragen.

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß der Bürgermeister der Gemeinde W. als Baubehörde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 17. März 1992 gemäß § 36 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, die Verpflichtung auferlegt hat, ihr Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 602/1, KG A., an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen und die anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 20. April 1992 Berufung, welche jedoch mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde W. vom 29. Mai 1992 als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

Mit Bescheid der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 31. Mai 1995 wurde gemäß den §§ 27 Abs. 1 lit. c, 29 und 98 WRG 1959, in der Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, festgestellt, daß das im Wasserbuch des Bezirkes P. eingetragene Wasserbenutzungsrecht bezüglich der Ableitung gereinigter häuslicher Abwässer vom Wohnhaus auf dem Grundstück 602/1, KG A., Gemeinde W., "ab sofort" erloschen sei. Weiters wurde vorgeschrieben:

"1. Die dreikammerige Faulanlage ist zu entleeren, zu reinigen und anschließend entweder mit nicht faulfähigem Material aufzufüllen oder zur Gänze zu entfernen.

2. Die Zu- und Abläufe der Faulanlage sind jeweils flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen.

3. Diese Maßnahmen sind bis spätestens vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen."

In der Begründung führte die Behörde aus, durch Bescheid "des Gemeindeamtes W." vom 17. März 1992 sei der Anschluß des Wohnhauses (der Beschwerdeführer) auf dem Grundstück 602/1, KG A., Gemeinde W., an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage vorgeschrieben worden. Die Anschlußmöglichkeit an eine "systematische Kanalisation" mit zentraler Kläranlage sei somit vorgelegen und der Erlöschenstatbestand erfüllt. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei im öffentlichen Interesse begründet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung und brachte insbesondere vor, daß für seine Liegenschaft die Ausnahmebestimmung des § 38 der Oberösterreichischen Bauordnung (1976) gelte und somit kein Anschlußzwang an die öffentliche Kanalanlage bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Mai 1995 ab, stellte in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides den "Erlöschenszeitpunkt mit spätestens 31.5.1993" fest und verlängerte die Frist zur Durchführung der aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen bis 31. März 1996.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der aus dem Wohnhaus anfallenden geklärten Abwässer in den unbenannten Zubringer des T.-Baches sei den Beschwerdeführern "befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Kanalisation mit zentraler Kläranlage, längstens jedoch bis 1. Dezember 1997 erteilt worden".

Laut schriftlicher Mitteilung der Gemeinde W. vom 12. Mai 1993 sei die Kanalanschlußmöglichkeit hergestellt worden. Dieser Kanal diene einer den Erfordernissen der Hygiene und des Gewässerschutzes entsprechenden Entsorgung der Abwässer. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sei klar erwiesen, daß ein solcher Kanalanschluß mit zentraler Kläranlage für die Liegenschaft der Beschwerdeführer mit spätestens 31. Mai 1993 möglich gewesen sei. Damit sei die Befristung im Sinne des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides abgelaufen. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Formulierung der Befristung der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides geltenden Rechtslage entsprochen habe. Nach dem § 21 WRG 1959 in der im Jahre 1977 geltenden Fassung sei die Beschränkung einer Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers auf eine bestimmte Zeitdauer zulässig gewesen.

Aufgrund der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides könne die Frage der Zulässigkeit einer zeitlich unbestimmten Befristung außer Acht gelassen werden.

Weiters würde die Rechtsfolge des Erlöschens nicht erst mit der Durchsetzung der Anschlußverpflichtung durch die Baubehörde eintreten, sondern mit der tatsächlichen Anschlußmöglichkeit. Die Frage, ob aufgrund der baurechtlichen Vorschriften eine Anschlußverpflichtung bestehe, sei daher im wasserrechtlichen Erlöschensverfahren nicht zu berücksichtigen. Die im bekämpften Bescheid vorgesehenen und vom beigezogenen Amtssachverständigen für nötig befundenen Maßnahmen dienten dem öffentlichen Interesse. Die Frist zur Durchführung der letztmaligen Vorkehrungen sei aus Anlaß der eingebrachten Berufung entsprechend zu verlängern gewesen, sodaß sie als angemessen im Sinne des § 29 WRG 1959 angesehen werden könne.

Zu den Ausführungen betreffend die baurechtlichen Bestimmungen über Abwasserbeseitigung und Anschlußpflicht sei festzuhalten, daß über eine allfällige Anschlußpflicht ausschließlich die zuständige Baubehörde zu entscheiden habe. Aufgrund der Befristung "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Kanalisation mit zentraler Kläranlage" sei die Frage der Anschlußmöglichkeit jedoch "unter sinngemäßer Heranziehung der Abstandsbestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung hinsichtlich eines Anschlußzwanges zu entscheiden (§ 36 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 - 50 m Grenze)". Abgesehen von der "unbestrittenen Kanalanschlußmöglichkeit" betrage die Entfernung des Hauses der Beschwerdeführer zum bewilligten Kanalstrang "ca. 47 m".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machen.

Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht zur Einleitung der aus ihrem Wohnhaus anfallenden geklärten Abwässer in den unbenannten Zubringer des T.-Baches sowie für die Errichtung der hiezu erforderlichen Anlagen als verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

In der Folge trat der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 16. Jänner 1998 an die beschwerdeführenden Parteien mit einer Anfrage wegen allfälliger Gegenstandsloserklärung heran, weil auch die in der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1977 genannte Frist (1. Dezember 1997) im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen ist.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1998 teilten die beschwerdeführenden Parteien mit, daß der Entscheidung über die in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsverletzungen schon deswegen Bedeutung zukomme, weil der angefochtene Bescheid über das "vorzeitige Erlöschen" des Wasserrechtes einen wesentlichen Einfluß auf das ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren "über die Notwendigkeit des Anschlusses" des Wohnhauses der beschwerdeführenden Parteien an das öffentliche Kanalnetz habe. Im Falle einer Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Verfahrens werde keine Gleichartigkeit mit einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erreicht, zumal hiedurch der Bescheid "nicht rückwirkend vernichtet" werde.

Die beschwerdeführenden Parteien beziehen sich offenbar auf das von der Zweitbeschwerdeführerin zu hg. Zl. 97/05/0277 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1997 anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren, mit dem der Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde B. vom 18. Juni 1997 keine Folge gegeben und der im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangene Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht bestätigt wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, daß selbst im Falle der von der Vorstellungsbehörde nicht als gegeben erachteten Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nach § 38 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 die beantragte Ausnahme nicht zu verfügen gewesen wäre, weil der beantragten Ausnahme öffentliche Interessen an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung entgegenstünden. Bei der vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlage der beschwerdeführenden Parteien (es handle sich um eine völlig veraltete Kläranlage), könne nämlich bei Betrachtung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der BH betreffend die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (offenbar gemeint: vom 31. Mai 1995) von einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung keine Rede sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Im Hinblick auf die zuletzt wiedergegebene Begründung des Vorstellungsbescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1997 zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Begehrens auf Ausnahme von der Anschlußpflicht nach § 38 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 und das diesbezüglich noch anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren kann nicht ausgeschlossen werden, daß trotz der auch aus anderen Gründen (Verneinung der Lage des Wohnhauses der beschwerdeführenden Parteien außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes) erfolgten Bestätigung der gemeindebehördlichen Entscheidung ein rechtliches Interesse an der materiellen Behandlung der gegenständlichen Beschwerde betreffend den angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 1995 weiterhin besteht. Dies steht jedoch einer zunächst vom Verwaltungsgerichtshof in Erwägung gezogenen Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Verfahrens entgegen (vgl. auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 308 wiedergegebene hg. Judikatur).

Wie die belangte Behörde in Übereinstimmung mit den vorgelegten Verwaltungsakten darlegte, erhob lediglich der Erstbeschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Mai 1995 im Verfahren nach § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 29 WRG 1959 Berufung. Aufgrund dieser Berufung wurde schließlich von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid mit den bereits dargestellten Änderungen hinsichtlich des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides erlassen.

Ungeachtet des Umstandes, daß ein Bescheid von einer Partei als nicht bekämpft anzusehen ist, ist die Beschwerde jedoch zulässig, wenn dieser Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei abgeändert wurde, wobei allerdings eine Zulässigkeit der Beschwerde nur in dem Umfang angenommen werden kann, als der Beschwerdeführer gerade und ausschließlich durch den abändernden Abspruch des Bescheides der Behörde in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein konnte (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 388, letzter Absatz, wiedergegebene hg. Judikatur).

Die belangte Behörde verlegte mit dem angefochtenen Bescheid das Erlöschensdatum des Wasserbenutzungsrechtes des im erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Mai 1995 genannten Zeitpunktes ("ab sofort" - wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser nicht eindeutige Begriff etwa auf den Zeitpunkt der Genehmigung des erstinstanzlichen Bescheides, 31. Mai 1995, oder auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides an die Verfahrensparteien, 7. Juni 1995, abstellte) auf den 31. Mai 1993 vor. Zumindest hinsichtlich jenes Zeitraumes, der zwischen dem von der Behörde erster Instanz festgestellten Erlöschenszeitpunkt und dem von der belangten Behörde vorverlegten Datum für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes liegt, konnte die Zweitbeschwerdeführerin im Hinblick auf den vordargestellten Vorstellungsbescheid in dem von ihr geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Ihre Beschwerde war daher gleichfalls zulässig.

Die Beschwerdeführer wenden gegen die Festsetzung des Erlöschenszeitpunktes durch die belangte Behörde grundsätzlich ein, die belangte Behörde gehe zu Unrecht von der Rechtsansicht aus, daß die Befristung des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides abgelaufen sei. Die Berufungsbehörde kenne nicht den Unterschied zwischen Bedingung und Befristung und übersehe daher, daß es sich bei der Wortfolge "Die Bewilligung wird befristet bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Kanalisation mit zentraler Kläranlage

..." im Bewilligungsbescheid vom 15. November 1977 um eine Bedingung handle, weil der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht werde. Nach den Bestimmungen des WRG 1959 sei die bescheidmäßige Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nicht unter Setzung einer Bedingung zu erteilen, sodaß Bedingungen in rechtskräftigen Bescheiden unbeachtlich seien.

Dem ist entgegenzuhalten, daß z.B. gemäß § 105 Abs. 1, Einleitungssatz WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 (die für die im Jahre 1977 erteilte wasserrechtliche Bewilligung von Bedeutung war), wenn dies aufgrund öffentlicher Interessen erforderlich war, unter anderem eine Bewilligung "nur unter entsprechenden Bedingungen" erteilt werden konnte. Die generelle Behauptung der Beschwerdeführer, daß Bedingungen in rechtskräftigen Bescheiden betreffend eine wasserrechtliche Benutzungsbewilligung unbeachtlich seien, trifft nicht zu.

Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung vor der WRG-Novelle 1990 kann unter anderem die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden.

Aber auch nach § 21 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1990 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung auf die nach dem Ergebnis der Abwägung längste vertretbare Zeitdauer zu befristen.

§ 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 sieht unter anderem vor, daß befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit erlöschen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/07/0232, ausgeführt, daß die Behörde durch Festlegung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes, durch Bestimmung eines Zeitraumes, aber auch durch Hinweis auf irgendein Ereignis befristen kann; der Eintritt dieses Ereignisses muß aber gewiß sein.

Die im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1977 enthaltene Befristung wird den dargelegten Anforderungen des § 21 Abs. 1 WRG 1959 schon deshalb gerecht, weil das bewilligte Wasserbenutzungsrecht jedenfalls mit 1. Dezember 1997, also einem bestimmten Zeitpunkt endet, sofern nicht eine entsprechende Anschlußmöglichkeit an die Kanalisation bereits zuvor besteht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996).

Die Beschwerdeführer wenden ferner ein, die Feststellung der belangten Behörde, daß die Entfernung ihres Hauses zum bewilligten Kanalstrang "ca. 47 Meter" betrage, reiche für eine abschließende rechtliche Beurteilung, ob das Haus der Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des § 36 der Oberösterreichischen Bauordnung (LGBl. Nr. 35/1976) von der Anschlußpflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage ausgenommen worden sei, nicht aus, weil eine Entfernungsangabe von "ca. 47 Metern" zu unbestimmt sei. Das Haus der Beschwerdeführer sei völlig alleinstehend und liege außerhalb des überwiegend bebauten Gebietes, sodaß es gemäß den Bestimmungen des § 38 der Oberösterreichischen Bauordnung von der Anschlußpflicht ausgenommen sei.

Die Beschwerdeführer übersehen dabei, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur auf das vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 6. Juni 1988 bewilligte Projekt des Kanalstranges mit einer - auf eine auch dem Parteiengehör unterzogene Äußerung des von der Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen gestützten - Feststellung, daß dieser Kanalstrang "ca. 47 m" vom Haus der Beschwerdeführer entfernt sei, abstellt, sondern darüber hinaus auch auf den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 17. März 1992 verwies, mit dem die Beschwerdeführer zum Anschluß ihres Wohnhauses an den Kanalstrang gemäß § 36 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung in der genannten Fassung verpflichtet wurden. Ferner führte die belangte Behörde auch aus, daß die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen worden sei. Wie aus den Verwaltungsakten zu ersehen ist, handelt es sich bei dem zuletzt genannten Bescheid um jenen des Gemeinderates der Gemeinde W. vom 29. Mai 1992. Aus einem in den Verwaltungsakten liegenden Schreiben der Gemeinde W. vom 12. Mai 1993 an die BH geht hervor, daß dieser Berufungsbescheid vom 29. Mai 1992 rechtskräftig wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 25. Jänner 1996 ferner zur Frage der "Anschlußmöglichkeit" ausführte, kann diese nicht nur im tatsächlichen, sondern muß ebenso im rechtlichen Sinn verstanden werden. Aufgrund der nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 rechtskräftig gewordenen Anschlußpflicht für das Wohnhaus der Beschwerdeführer kam es aber weder auf genaue Feststellungen betreffend die tatsächliche Entfernung des Wohnhauses der Beschwerdeführer zum besagten Kanalstrang noch etwa auf eine allfällige Ausnahmemöglichkeit nach § 38 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 an. Auch den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verfahrensrügen kommt daher keine Relevanz zu.

Wie aus dem vorzitierten Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. August 1997 zu ersehen ist, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht im Instanzenzug abgewiesen und lag daher im Zeitpunkt der Erlassung des hier relevanten angefochtenen Bescheides keine derartige Ausnahmebewilligung vor. Selbst das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung könnte nichts an der Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes und an der rechtlichen Möglichkeit des Anschlusses ändern.

Da einerseits die Feststellung der tatsächlichen Anschlußmöglichkeit unbekämpft blieb, andererseits sich die rechtliche Möglichkeit zum Anschluß nicht zuletzt aus dem rechtskräftig gewordenen Bescheid über die Anschlußpflicht des Hauses der Beschwerdeführer ergab, war somit die "Anschlußmöglichkeit" im dargelegten Sinne und somit die grundsätzliche Voraussetzung für den Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführer gegeben. Eine Rechtswidrigkeit der Vorverlegung des Erlöschenszeitpunktes auf "spätestens 31.5.1993" durch den angefochtenen Bescheid wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt und ist auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht hervorgekommen.

Mit der allgemeinen Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Manuduktionspflicht verletzt, und zwar deshalb, weil die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen seien, zeigen die Beschwerdeführer nicht die Relevanz eines allfälligen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070030.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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