TE Bvwg Beschluss 2020/3/25 I413 2167404-1

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Entscheidungsdatum

25.03.2020

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2167404-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Ghesla Steuerberater GmbH, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 10.04.2017, Zl. XXXX, wegen Pflichtversicherung von XXXX (VSNR: XXXX), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.04.2017, XXXX, stellte die belangte Behörde fest:

"1. Herr XXXX (VSNr.: XXXX) war auf Grund seiner Tätigkeit als Berufskraftfahrer für den Dienstgeber XXXX, XXXX, im nachfolgenden Zeitraum/(in nachfolgenden Zeiträumen) - 01.12.2012-31.12.2012 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert."

2. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 03.05.2017 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

4. Am 28.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.

5. Mit Schriftsatz vom 16.03.2020, eingelangt am 18.03.2020, teilte die durch ihre Steuerberatungskanzlei vertretene Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

Mit dem am 18.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz erklärte der ausgewiesene steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2017, Zl XXXX, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von XXXX (VSNR XXXX) zurückgezogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Verfahrensganges ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.

Dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde im Verfahren betreffend die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung betreffend XXXX ergangene Entscheidung vom 10.04.2017, XXXX zurückgezogen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schriftsatz vom 16.03.2020 (Punkt I.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Der einschreitende Steuerberater der Beschwerdeführerin erklärte in seinem Schriftsatz (Punkt I.) vom 16.03.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde betreffend den den Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2017, Zl XXXX, betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von XXXX (VSNR XXXX) zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Damit einher geht auch, dass keine Entscheidung darüber zu fällen war, ob ein (offenkundiger) Schreibfehler hinsichtlich des Versicherungszeitraumes gegeben ist oder nicht und allenfalls welcher Versicherungszeitraum rechtskonform festgestellt wurde. Eine solche Aussage zu treffen, wäre eine Sachentscheidung, der aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde jede Grundlage entzogen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2167404.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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