RS Vwgh 2017/2/9 Ra 2016/11/0180

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Veröffentlicht am 09.02.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
29/09 Auslieferung Rechtshilfe in Strafsachen
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7m
B-VG Art133 Abs4
EU-VStVG 2008
RHStRÜbk Eur 2005
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH hat entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Rahmen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht als Rechtsfrage zu beantworten, "welche bestimmten Tatsachen vorliegen müssen", um eine wesentliche Erschwerung oder Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges annehmen zu können. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall, ob die jeweils konkret ins Treffen geführten Umstände zur genannten Erschwerung oder Unmöglichkeit führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110180.L03

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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