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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVRAG 1993 §7mRechtssatz
Der VwGH hat entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision im Rahmen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht als Rechtsfrage zu beantworten, "welche bestimmten Tatsachen vorliegen müssen", um eine wesentliche Erschwerung oder Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges annehmen zu können. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Beurteilung im Einzelfall, ob die jeweils konkret ins Treffen geführten Umstände zur genannten Erschwerung oder Unmöglichkeit führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110180.L03Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020