Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVRAG 1993 §7d Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2016/11/0027 B 20.02.2017Rechtssatz
Das Aufwandersatzbegehren des Finanzamtes für den erstatteten Schriftsatz ("Revisionsbeantwortung") war zurückzuweisen, weil die Abgabenbehörde (unbeschadet ihrer Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision gemäß § 7i Abs. 6 AVRAG 1993 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014) im Fall einer Übertretung des AVRAG 1993 nicht mitbeteiligte Partei ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016110026.J01Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020