RS Vwgh 2017/9/20 Ra 2017/11/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2017
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Index

DE-20 Privatrecht allgemein Deutschland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

ABGB §1175
AVRAG 1993 §7b
AVRAG 1993 §7d
AVRAG 1993 §7i Abs4 Z1
BGB-D §709 Abs1
BGB-D §710

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/11/0025
Ra 2017/11/0026
Ra 2017/11/0027
Ra 2017/11/0028
Ra 2017/11/0029

Rechtssatz

Eine in Deutschland ansässige GbR ist auch nach deutschem Recht keine juristische Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, VIII ZR 232/15, Rn 17 ff). Auch nach deutschem Recht steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Gesellschaftern gemeinsam zu (§ 709 Abs. 1 BGB), kann jedoch gemäß § 710 BGB einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden, wodurch die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die Bestellung von Geschäftsführern kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage trifft grundsätzlich sämtliche Gesellschafter der GbR die Befugnis zur Vertretung und zur Geschäftsführung und damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, sofern nicht vertraglich (bei gegebener Formfreiheit) Abweichendes geregelt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110024.L01

Im RIS seit

10.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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