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DE-20 Privatrecht allgemein DeutschlandNorm
ABGB §1175Beachte
Rechtssatz
Eine in Deutschland ansässige GbR ist auch nach deutschem Recht keine juristische Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14. Dezember 2016, VIII ZR 232/15, Rn 17 ff). Auch nach deutschem Recht steht die Führung der Geschäfte der Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Gesellschaftern gemeinsam zu (§ 709 Abs. 1 BGB), kann jedoch gemäß § 710 BGB einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden, wodurch die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die Bestellung von Geschäftsführern kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage trifft grundsätzlich sämtliche Gesellschafter der GbR die Befugnis zur Vertretung und zur Geschäftsführung und damit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, sofern nicht vertraglich (bei gegebener Formfreiheit) Abweichendes geregelt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110024.L01Im RIS seit
10.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021