Index
L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Bei dem entsprechend § 10 Abs. 1 Z 7 NÖ VNG unzulässigen Begehren des Nachprüfungsantrags der Bieterin handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel. Nicht verbesserungsfähig iSd § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Das Verwaltungsgericht wird durch § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. dazu VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). [Hier: Die Bieterin (Revisionswerberin H GmbH) beantragte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und folgendes Urteil (zu) treffen: Entgegen der ursprünglichen Beschlussfassung ist der Antragsteller H GmbH mit der angebotenen Leuchte L entsprechend der Vergabekriterien im Vergabeverfahren betreffend LED-Leuchten der Stadtgemeinde H als Bestbieter festzustellen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040005.L02Im RIS seit
22.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020