RS Vwgh 2020/1/27 Ra 2020/04/0005

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §10 Abs1 Z7 idF 2019/054
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Bei dem entsprechend § 10 Abs. 1 Z 7 NÖ VNG unzulässigen Begehren des Nachprüfungsantrags der Bieterin handelt es sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel. Nicht verbesserungsfähig iSd § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht dessen Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, sind somit keine Mängel iSd § 13 Abs. 3 AVG (vgl. VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040, Rn. 18, mwN). Das Verwaltungsgericht wird durch § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. dazu VwGH 22.6.2011, 2007/04/0080). [Hier: Die Bieterin (Revisionswerberin H GmbH) beantragte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und folgendes Urteil (zu) treffen: Entgegen der ursprünglichen Beschlussfassung ist der Antragsteller H GmbH mit der angebotenen Leuchte L entsprechend der Vergabekriterien im Vergabeverfahren betreffend LED-Leuchten der Stadtgemeinde H als Bestbieter festzustellen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040005.L02

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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