RS Vwgh 2020/1/27 Ra 2019/08/0120

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §2 Abs3
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4
GSVG 1978 §25 Abs1

Rechtssatz

Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich "um real erwirtschaftetes Einkommen" handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (VwGH 22.7.2014, 2012/08/0243, mwN). Dies ist iSd Auffangtatbestandes des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unter den vorliegenden Bedingungen bei der betrieblichen Tätigkeit (vgl. zur Bedeutung der Betriebsausgaben als Indiz für eine solche VwGH 17.12.2015, 2013/08/0165) der selbständigen Erstattung von Gutachten der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080120.L02

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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