RS Vwgh 2020/1/27 Ra 2019/04/0074

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Veröffentlicht am 27.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/04/0075

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis auf die Tätigkeit einzelner Amtssachverständiger bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wird nicht aufgezeigt, dass bei diesen eine Hemmung ihrer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive in Bezug auf die konkreten und von ihnen zu beurteilenden Fachfragen gegeben gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040074.L02

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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