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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/04/0075Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0014 E 22. November 2017 RS 4Stammrechtssatz
Sachverständige sind bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Art. 20 Abs. 1 B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH). Der VwGH hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040074.L01Im RIS seit
22.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020