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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs4Rechtssatz
Unter dem im Gesetz verwendeten Begriff "Übereignung" ist die "Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht" anzusehen, wobei es dabei nicht auf eine besondere zivilrechtliche Gestaltung ankommt. Maßgebend ist somit der - wenn auch nicht unmittelbare - auf Rechtsgeschäft beruhende Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht vom Vorgänger auf den Erwerber. Für die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht kommt es nach der Judikatur auf eine bestimmte zivilrechtliche Ausgestaltung nicht an, daher auch nicht auf eine bestimmte sachenrechtliche Zuordnung der Betriebsmittel (VwGH 19.2.2003, 98/08/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080153.L02Im RIS seit
05.01.2021Zuletzt aktualisiert am
07.01.2021