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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/08/0011 E 8. Mai 2018 RS 2Stammrechtssatz
Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031-0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080234.L08Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020