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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, aus einem im privaten oder im öffentlichen Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Rechtsverhältnisse bescheidförmig festzustellen, sofern dadurch nicht den im einzelnen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften widersprochen würde, also die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Liegt demnach eine lex specialis vor, ist nach dieser allein die Zulässigkeit der Feststellung zu beurteilen (vgl. zum Ganzen VwGH 1.10.2018, Ra 2016/04/0141, mwN). § 25 Abs. 6 BUAG erhält eine solche ausdrückliche Regelung. Eine Feststellung der Bezirksverwaltungsbehörde darüber, ob der Arbeitgeber den Vorschriften des BUAG unterliegt oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis das BUAG Anwendung findet, setzt danach - neben einer Bestreitung durch den Arbeitgeber - einen Antrag der BUAK voraus.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080234.L06Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020