RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2018/08/0028

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs4
ASVG §4 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0279 B 19. Dezember 2012 RS 1(hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161) legt § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080028.L11

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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