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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/08/0172 E 14. November 2018 RS 5Stammrechtssatz
Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018080028.L10Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020