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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §470;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde der G E Gesellschaft mbH in W, vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien I, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Jänner 1998, Zl. WA1-38.241/4-98, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 28. Oktober 1997 wurde K.C. verpflichtet, bei seiner im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk B. unter Postzahl 378 eingetragenen Wasserversorgungsanlage für die Versorgung des Schlosses E. und diverser Nebengebäude mit dem erforderlichen Trink- und Nutzwasser aus einer Quellfassung auf dem Grundstück Nr. 1031 der KG E. folgende bisher im Rahmen der Erhaltungs- und Bedienungsverpflichtung unterlassenen Arbeiten nachzuholen:
1. Die Entfernung der Rohrverbindung zwischen dem öffentlichen Netz und der privaten Wasserleitung ist im Anschlußschacht vorzunehmen. Das Abtrennen dieser Verbindung ist mindestens 3 Tage vorher dem Wasserleitungsverband X sowie der Wasserrechtsbehörde wegen der Überprüfung der Arbeiten bekanntzugeben.
2. Die Dichtungen und Fliegengitter sind bei sämtlichen Einstiegsdeckeln zu erneuern.
3. Bei dem Quellsammelschacht und im Sandfang sind die erhöhten Betonstufen mit einem Gefälle auszubilden, sodaß Wasserpfützen vermieden werden. Beim Quellschacht sind Ausbrüche im Natursteinmauerwerk auszubessern.
4. Im Sandfang ist ein Zulaufrohr ordnungsgemäß abzudichten.
5. In den beiden Hochbehältern sind die vorhandenen Wurzeln zu entfernen. Beim unteren Hochbehälter ist das Schwimmerventil zu erneuern.
6. Beim oberen Hochbehälter ist der Auslauf mit einer Froschklappe abzusichern.
7. Das Wasser der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage ist einmal jährlich von einer anerkannten Untersuchungsanstalt in bakteriologischer und chemischer Hinsicht auf seine Trinkwasserqualität untersuchen zu lassen. Die Proben sind sowohl aus dem Quellgebiet als auch aus den Hochbehältern sowie einer Entnahmestelle im C.-Club zu entnehmen. Die Trinkwasseruntersuchungsbefunde sind unaufgefordert der Gesundheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
In der Begründung führte die BH aus, nach § 50 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) hätten die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich sei, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen und fremder Rechte stattfinde. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe jedoch auf Grund eines am 9. Oktober 1997 im Rahmen einer Wasserrechtsverhandlung vorgenommenen Lokalaugenscheines in seinem Gutachten ausgeführt, daß infolge des Alters der Anlage regelmäßige Sanierungsarbeiten erforderlich seien, um Verschmutzungsquellen mit Sicherheit ausschließen zu können. So seien die Abdichtungen der Einstiegsdeckeln schadhaft bzw. fehlten zum Teil; ebenso fehlten bei diesen Deckeln Fliegengitter. In den Hochbehältern käme es zu Durchwurzelungen. Die bestehende Rohrverbindung zwischen der privaten und der öffentlichen Wasserleitung werde durch einen Rohrtrenner mit der Wirkung einer Rückschlagklappe abgesichert. Dieser Rohrtrenner funktioniere auf Druckunterschiede, es könne jedoch, zum Beispiel bei Verschmutzungen, wie dies durch das oftmalige Spülen des Filters nachgewiesen werde, keine hundertprozentige Trennung erwartet werden. Weiters habe der Amtssachverständige für Trinkwasserhygiene in seinem Gutachten ausgeführt, es bestünde die Gefahr, daß eine bakterielle Verunreinigung in das öffentliche Trinkwassernetz eingebracht werde.
Weder dem Wasserbuch noch dem Wasserrechtsakt könne entnommen werden, daß eine Verbindungsstelle zwischen den Versorgungsnetzen wasserrechtlich bewilligt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung. Darin führte sie aus, auf Grund eines im Wasserbuch erliegenden und auch verbücherten Dienstbarkeitsvertrages vom 18. April 1973 stehe den herrschenden Grundstücken Nr. 1 (Schloß), Nr. 13 (Forsthaus) und Nr. 242 und 243 das Recht der Quellfassung, Wasserzu- und Ableitung mit der Maßgabe zu, daß der Eigentümer der dienenden Grundstücke nur weitere Quellen im Quellgebiet erschließen dürfe, wenn die Ausübung des Wasserrechts für das herrschende Grundstück nicht beeinträchtigt werde. Wenn also selbst der Voreigentümerin von K.C. das Wasserbenutzungsrecht nach § 5 Abs. 2 WRG als dienendes Grundstück zugestanden sei, so stünde es noch viel mehr der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin des herrschenden Grundstückes zu. Weiters sei am 9. September 1981 ein Kauf- und Servitutsvertrag zwischen der beschwerdeführenden Partei als Verkäuferin und dem Vater von K.C. als Käufer abgeschlossen worden. Dieser Vertrag halte in seinem Punkt IX Abs. 1 fest, daß das unentgeltliche Recht vorbehalten werde, die u.a. vom Grundstück Nr. 1031 herführende Wasserleitung zu benützen bzw. benützen zu lassen und die Instandhaltungsarbeiten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Daraus gehe eindeutig hervor, daß die beschwerdeführende Partei neben ihrem Wasserbenutzungsrecht auch die Verpflichtung zur Instandhaltungsarbeit habe, womit die Tatbestandsmerkmale des § 102 Abs. 1 lit. b und 102 Abs. 2 WRG erfüllt seien. Die Anordnungen der Bezirkshauptmannschaft im Bescheid vom 28. Oktober 1997, insbesondere der Auftrag zur Entfernung der Rohrverbindung zwischen dem öffentlichen Netz und der Wasserversorgungsanlage berührten daher Rechte der beschwerdeführenden Partei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Jänner 1998 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei zurück.
In der Begründung heißt es, durch die Verletzung der Instandhaltungspflicht für die wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage sei ein von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichender Zustand - eine sogenannte Neuerung - hergestellt worden; dem Verpflichteten sei daher nach § 138 WRG 1959 ein entsprechender Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erteilen gewesen. Es sei zu prüfen gewesen, ob eine rechtsgültige Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei bestehe, die sie zur Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage verpflichte, wodurch eine allfällige Parteistellung (im Verfahren zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an K.C.) begründet werde. Weder der Kauf- und Servitutsvertrag vom 9. September 1981, der nicht verbüchert worden sei und daher bloß obligatorische Wirkung zwischen den Vertragsparteien entfalte, noch der Dienstbarkeitsvertrag vom 19. April 1973 begründeten eine ausreichend bestimmte Instandhaltungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei für die in Rede stehende Wasserversorgungsanlage, weshalb die beschwerdeführende Partei "mangels liquiden Privatrechtstitels" nicht Verpflichtete im Sinne des § 50 WRG sei. Wasserbenutzungsberechtigter sei auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. vom 4. Juli 1912 K.C. Diesem sei daher zu Recht der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt worden. Der beschwerdeführenden Partei sei im Verfahren zur Erlassung dieses Auftrages keine Parteistellung zugekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ihr hätte im Verfahren zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages an K.C. Parteistellung eingeräumt werden müssen, weil ihr Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 zukämen, nämlich die aus den Dienstbarkeitsverträgen vom 18. April 1973 und vom 9. Dezember 1981 resultierenden Rechte. Die Auffassung der belangte Behörde, es komme neben dem Verpflichteten im Verfahren zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages niemandem eine Parteistellung zu, sei zwar grundsätzlich richtig, setze aber voraus, daß die Behörde im Ermittlungsverfahren Feststellungen darüber getroffen habe, wer als Verpflichteter heranzuziehen sei. Im Beschwerdefall sei K.C. aufgetragen worden, die angeblich konsenslos hergestellte Rohrverbindung zwischen dem öffentlichen Netz und der privaten Wasserleitung zu entfernen. Die Behörde habe aber keinerlei Erhebungen darüber angestellt, wer den Rohrstrang errichtet habe, sondern sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß K.C. als Wasserberechtigter als Verursacher und damit als Partei im Verfahren anzusehen sei, obwohl die Möglichkeit zur Errichtung dieses Anlageteiles Bestandteil der der beschwerdeführenden Partei eingeräumten Dienstbarkeit sei. Schon aus diesen Gründen hätte der beschwerdeführenden Partei im Verfahren Parteistellung eingeräumt werden müssen. Unzutreffend sei auch die Auffassung der belangten Behörde, die Instandhaltungspflicht für die Wasserversorgungsanlage treffe ausschließlich K.C., weil weder im Dienstbarkeitsvertrag vom 19. April 1973 noch im Kauf- und Servitutsvertrag vom 9. Dezember 1981 eine ausreichend bestimmte Instandhaltungsverpflichtung der beschwerdeführenden Partei verankert sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Von der Bezirkshauptmannschaft wurde K.C. ein auf § 50 Abs. 1 WRG 1959 gestützter Instandsetzungsauftrag erteilt. Ein solcher Auftrag stellt einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 95/07/0100). Im Verfahren zur Erteilung des amtwegigen wasserpolizeilichen Auftrages kommt außer dem zu Verpflichtenden grundsätzlich niemandem Parteistellung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Februar 1980, 814/78, vom 9. Juli 1985, 85/07/0001, u.a.). Ob und unter welchen Voraussetzungen es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt, braucht im Beschwerdefall nicht näher untersucht zu werden, da es der beschwerdeführenden Partei schon an der Grundvoraussetzung für eine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren fehlt, nämlich der Möglichkeit einer Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte oder der Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959).
Die beschwerdeführende Partei beruft sich zur Begründung ihrer behaupteten Parteistellung darauf, sie sei auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages vom 19. April 1973 und des Kauf- und Servitutsvertrages vom 9. Dezember 1981 Inhaberin eines wasserrechtlich geschützten Rechtes im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959.
Nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Solche Nutzungsbefugnisse müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 96/07/0195).
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der damit übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde sieht der Kauf- und Servitutsvertrag vom 9. Dezember 1981, auf den sich die beschwerdeführende Partei beruft, vor, daß die beschwerdeführende Partei die von den Grundstücken Nr. 1031, 1032/1, 1032/2, 1032/3 und 1032/4 herführende Wasserleitung benützen darf. Das Recht, eine bewilligungspflichtige - und auch bewilligte - Wasserleitung mitzubenützen, begründet keine Befugnis zur Benutzung eines Privatgewässers im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959. Außerdem ist diese Vereinbarung nicht verbüchert.
Der Dienstbarkeitsvertrag vom 18. April 1973 sieht zugunsten der im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Grundstücke Nr. 1, 13, 242 und 243 zu Lasten der Grundstücke Nr. 324 sowie 1031 und 1032 die Dienstbarkeit vor, daß der beschwerdeführenden Partei das Recht der Quellfassung, Wasserzu- und Ableitung mit der Maßgabe zusteht, daß die Eigentümerin der dienenden Grundstücke in dem in der Servitutsvereinbarung planlich dargestellten Quellgebiet weitere Quellen nur erschließen darf, wenn und soweit diese Quellen die Ausübung des Wasserrechtes für die herrschenden Grundstücke nicht beeinträchtigen. Inwiefern eine allenfalls durch diesen Dienstbarkeitsvertrag begründete Nutzungsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 durch den an K.C. erteilten wasserpolizeilichen Auftrag berührt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird von der beschwerdeführenden Partei auch nicht erläutert. Kommt aber eine Beeinträchtigung dieses Rechtes von vornherein nicht in Betracht, dann vermag dieses Recht auch keine Parteistellung zu begründen.
Ob der beschwerdeführenden Partei eine Verpflichtung zur Instandhaltung der Wasserversorgungsanlage des K.C. zukommt, ist ohne Belang, da eine solche Verpflichtung keine Parteistellung im Verfahren zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an K.C. zu begründen vermag, handelt es sich doch bei einer solchen Verpflichtung - auch wenn man sie gleichzeitig als Berechtigung deutet - um kein wasserrechtlich geschütztes Recht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070041.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016