RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2016/08/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Index

E3R E05204020
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art11
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art12 Abs1

Rechtssatz

Im Rahmen der Prüfung nach EU-Recht ist festzuhalten, dass nach der Aktenlage für C und I keine A1-Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer durch den slowakischen Träger auf Grund des Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 ausgestellt wurden. Folglich besteht keine (durch solche Bescheinigungen bewirkte) bindende Feststellung, dass C und I dem slowakischen Sozialversicherungsrecht unterlegen seien (vgl. näher VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014). Das Fehlen von A1-Bescheinigungen bedeutet allerdings nicht, dass damit zwangsläufig die Anwendung des slowakischen Sozialversicherungsrechts ausgeschlossen und die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechts geboten wäre. Es bedarf vielmehr einer eigenständigen Prüfung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (vor allem Art. 11 f VO 883/2004), ob das Versicherungsrecht hinsichtlich der betreffenden Arbeitnehmer der Slowakei oder Österreich zukommt (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), § 35 ASVG Rz 38).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080040.L05

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten