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E3R E05204020Norm
ASVG §3 Abs3Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht ließ - soweit es an die Regelung des § 3 Abs. 3 dritter Satz ASVG anknüpfte, wonach auch Personen, die gemäß § 16 AÜG bei einem inländischen Betrieb beschäftigt werden, als im Inland beschäftigt gelten - außer Acht, dass die genannten Vorschriften bei grenzüberschreitenden Sachverhalten durch die zwingenden Koordinierungsbestimmungen des EU-Rechts verdrängt werden, was auch im § 16a AÜG klar zum Ausdruck kommt (vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (179. Lfg.), § 35 ASVG Rz 38). Geht es daher um grenzüberschreitende Beschäftigungen zwischen Mitgliedstaaten der EU, so gelten in erster Linie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004), die festlegen, welchem der beteiligten Staaten bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften das Versicherungsrecht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2016080040.L01Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020