RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2018/11/0210

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/01 Arbeitsvertragsrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art133 Abs4
LSD-BG 2016 §1 Abs5
UniversitätsG 2002
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0211Ra 2018/11/0212

Rechtssatz

§ 1 Abs. 5 LSD-BG 2016 sieht vor, dass die Bestimmungen des LSD-BG 2016 keine Anwendung finden, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung bestimmter Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird, wobei der Ausnahmetatbestand der Ziffer 9 auf "die Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten im Sinne des UniversitätsG 2002" abstellt. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern eindeutig, als sich dieser Ausnahmetatbestand auf internationale Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogramme bezieht, die in einem Zusammenhang mit den im UniversitätsG 2002 genannten Universitäten - und nicht bloß in einem wissenschaftlichen Kontext - stehen. Insoweit ist von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen, die keiner Klärung durch den VwGH bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110210.L01

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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