Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/11/0211Ra 2018/11/0212Rechtssatz
§ 1 Abs. 5 LSD-BG 2016 sieht vor, dass die Bestimmungen des LSD-BG 2016 keine Anwendung finden, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich zur Erbringung bestimmter Arbeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer nach Österreich entsandt wird, wobei der Ausnahmetatbestand der Ziffer 9 auf "die Tätigkeit im Rahmen von internationalen Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten im Sinne des UniversitätsG 2002" abstellt. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern eindeutig, als sich dieser Ausnahmetatbestand auf internationale Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogramme bezieht, die in einem Zusammenhang mit den im UniversitätsG 2002 genannten Universitäten - und nicht bloß in einem wissenschaftlichen Kontext - stehen. Insoweit ist von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen, die keiner Klärung durch den VwGH bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110210.L01Im RIS seit
22.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020