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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Ob eine Zuständigkeit der Schiedskommission für Feststellungsanträge nach § 19 PRIKRAF-G 2005 vorliegt, hängt davon ab, dass diese Anträge bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss ein bestimmter Sachverhalt vorliegen, dessen rechtliche Beurteilung zwischen dem PRIKRAF und der PRIKRAF-Krankenanstalt strittig ist. Weiters muss der Auffassungsunterschied zwischen diesen Parteien durch die Unsicherheit über die Auslegung - hier: der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des PRIKRAF - so beschaffen sein, dass er im Falle seines Fortbestehens eine Gefährdung der Rechtssphäre der Antragstellerin auslöst. Deshalb ist schließlich der der Streitigkeit zugrunde liegende Sachverhalt von der Antragstellerin konkret darzulegen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110016.L02Im RIS seit
22.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020