RS Vwgh 2020/1/30 Ra 2018/11/0016

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten
82/06 Kurorte

Norm

AVG §56
PRIKRAF-G 2005 §19

Rechtssatz

Ob eine Zuständigkeit der Schiedskommission für Feststellungsanträge nach § 19 PRIKRAF-G 2005 vorliegt, hängt davon ab, dass diese Anträge bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss ein bestimmter Sachverhalt vorliegen, dessen rechtliche Beurteilung zwischen dem PRIKRAF und der PRIKRAF-Krankenanstalt strittig ist. Weiters muss der Auffassungsunterschied zwischen diesen Parteien durch die Unsicherheit über die Auslegung - hier: der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des PRIKRAF - so beschaffen sein, dass er im Falle seines Fortbestehens eine Gefährdung der Rechtssphäre der Antragstellerin auslöst. Deshalb ist schließlich der der Streitigkeit zugrunde liegende Sachverhalt von der Antragstellerin konkret darzulegen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110016.L02

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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