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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §345aRechtssatz
§ 19 Abs. 1 PRIKRAF-G 2005 beruft die Schiedskommission zur "Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten". Was unter Streitigkeiten iSd.
§ 19 Abs. 1 PRIKRAF-G 2005 zu verstehen ist, lässt sich weder nach dem Wortlaut noch nach den - unergiebigen - Materialien zum PRIKRAF-G 2005 alleine beurteilen. Auch ein Rückgriff auf die Vorgängerbestimmung, § 15 Abs. 1 PRIKRAF-G, BGBl. I Nr. 42/2002, sowie die dazu vorliegenden Materialien (578/A 21. GP, AB 980 BlgNR 21. GP, 1) bietet für sich keine Anhaltspunkte dafür, was unter "Streitigkeiten" zu verstehen ist. Ebenso wie in dem vom VfGH in seinem E vom 10.12.2009, VfSlg. 18.943, dargelegten System des § 345a ASVG ist auch im System der PRIKRAF-Finanzierung eine Klärung von Streitigkeiten, die auf Auffassungsunterschieden über die Auslegung einzelner Bestimmungen über Anspruchsvoraussetzungen beruhen, auf einem rechtsstaatlich einwandfreien Weg geboten. Deshalb ist - in Anlehnung an das zitierte Erkenntnis des VfGH - einer Auslegung dahin der Vorzug zu geben, dass eine "Streitigkeit" iSd. § 19 Abs. 1 PRIKRAF-G 2005 auch dann vorliegt, wenn anhand eines konkret dargelegten Sachverhalts derartige Auffassungsunterschiede im Rahmen eines Feststellungsbegehrens an die Schiedskommission herangetragen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110016.L01Im RIS seit
22.04.2020Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020