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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AKG 1992 §7Rechtssatz
7 AKG 1992 regelt die Erbringung einer Leistung der Kammer (Rechtschutz) gegenüber ihren Mitgliedern. Dabei handelt es sich mangels einer Zuweisung zum übertragenen Wirkungsbereich und ausdrücklicher Bezeichnung gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG um eine Angelegenheit, die ein Selbstverwaltungskörper zu besorgen hat, konkret um eine Angelegenheit des - eigenen - Wirkungsbereiches der Arbeiterkammern (vgl. auch das E vom 4.10.2000, 2000/11/0014). Dies ist gegenständlich von entscheidender Bedeutung, weil die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) bezüglich Art. 131 B-VG ausführen: "Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind." Darauf Bezug nehmend hat der VwGH im Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2017/11/0003 (vgl. dort Rn 17), die Zuständigkeit des entsprechenden LVwG angenommen, wenn es um einen Bescheid eines im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten sonstigen Selbstverwaltungskörpers in dessen eigenem Wirkungsbereich ging, weil dies keine Besorgung der Vollziehung des Bundes unmittelbar durch Bundesbehörden iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG darstellt. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, sodass das LVwG Steiermark seine Unzuständigkeit zu Unrecht ausgesprochen hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110010.J02Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020