RS Vwgh 2020/2/25 Ro 2019/11/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §3
AKG 1992 §7
B-VG Art10 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte sind gemäß § 3 AKG 1992 Körperschaften des öffentlichen Rechts und auf Grundlage des von der Bundesverfassung garantierten Rechtes auf eigenverantwortliche Besorgung ihrer Angelegenheiten innerhalb ihres Aufgabenbereiches Träger der "(sonstigen) Selbstverwaltung". Sie sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtet. Die Arbeiterkammer ist in Bezug auf eine ihrer primären Aufgaben, der Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 7 AKG 1992, zu hoheitlichem Handeln befugt. Sofern im Einzelfall strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben sind, hat die Arbeiterkammer darüber durch Bescheid zu befinden (vgl. VfGH 30.6.2007, VfSlg. 18.191; implizit auch VwGH 4.10. 2000, 2000/11/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110010.J01

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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