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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AKG 1992 §3Rechtssatz
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte sind gemäß § 3 AKG 1992 Körperschaften des öffentlichen Rechts und auf Grundlage des von der Bundesverfassung garantierten Rechtes auf eigenverantwortliche Besorgung ihrer Angelegenheiten innerhalb ihres Aufgabenbereiches Träger der "(sonstigen) Selbstverwaltung". Sie sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtet. Die Arbeiterkammer ist in Bezug auf eine ihrer primären Aufgaben, der Verpflichtung zur Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 7 AKG 1992, zu hoheitlichem Handeln befugt. Sofern im Einzelfall strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsschutz gegeben sind, hat die Arbeiterkammer darüber durch Bescheid zu befinden (vgl. VfGH 30.6.2007, VfSlg. 18.191; implizit auch VwGH 4.10. 2000, 2000/11/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110010.J01Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020