Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1Beachte
Rechtssatz
Im Revisionsfall wurde die Betroffene mit rechtskräftiger Entscheidung der tschechischen Behörden nicht etwa deswegen bestraft, weil sie die Blutabnahme verweigert hätte, sondern wegen der Verweigerung der (eine Blutabnahme einschließenden) ärztlichen Untersuchung, nachdem sie einen positiven Speicheltest abgegeben hatte. Bei einer Beurteilung dieses Sachverhalts nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften hatte das VwG davon auszugehen, dass die Betroffene trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs. 9 StVO 1960 eine ärztliche Untersuchung zum Zweck der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung verweigert und dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat. Eine solche Übertretung stellt eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG 1997 dar, auf Grund derer die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG 1997 zwingend auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Für die gleiche Dauer sind gemäß § 30 FSG 1997 eine allfällige ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110006.J05Im RIS seit
21.04.2021Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021